Bistum Mainz
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Statut für die Beamtinnen und Beamten im Dienst des Bistums Mainz

vom 14. Februar 2002

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2002, Nr. 3, Ziff. 39, S. 17 ff.),
in der Fassung vom 23. Dezember 2014
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2015, Nr. 1, Ziff. 12, S. 19 ff.)

vom 14.02.2002 (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2002, Nr. 3, Ziff. 39, S. 17 ff.), geändert aufgrund der Verordnung über die Fälligkeit der Dienstbezüge für die Beamten des Bistums Mainz vom 18.12.2004 (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2005, Nr. 1, Ziff. 3, S. 2), geändert aufgrund der Verordnung über die Zahlungsweise der jährlichen Sonderzuwendung für die Beamten des Bistums Mainz vom 18.12.2004 (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2005, Nr. 1, Ziff. 1, S. 1), geändert aufgrund der Verordnung über die Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage für die Beamten des Bistums Mainz vom 18.12.2004 (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2005, Nr. 1, Ziff. 2, S. 1), geändert aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Statuts für die Beamtinnen und Beamten im Dienst des Bistums Mainz vom 22.6.2010 (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2010, Nr. 9, Ziff. 80, S. 89), geändert aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Statuts für die Beamtinnen und Beamten im Dienst des Bistums Mainz vom 23.12.2014 (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2015, Nr. 1, Ziff. 12, S. 19 ff.)
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Dieses Statut gilt für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten des Bistums Mainz.
( 2 ) Die in diesem Gesetz verwendeten Amts- und Funktionsbezeichnungen sowie die sonstigen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
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§ 2
Dienstherrnfähigkeit

Das Bistum Mainz besitzt als Körperschaft des öffentlichen Rechts das Recht, Beamte zu haben.
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§ 3
Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter, Vorgesetzter

( 1 ) Dienstbehörde des Kirchenbeamten des Bistums Mainz ist das Bischöfliche Ordinariat, das zugleich die Aufgaben einer Obersten Dienstbehörde wahrnimmt.
( 2 ) Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten des ihm nachgeordneten Kirchenbeamten zuständig ist. Vorgesetzter ist, wer einem Kirchenbeamten für seine dienstliche Tätigkeit Weisungen erteilen kann. Wer Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der kirchlichen Verwaltung.
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§ 4
Wesen des Beamtenverhältnisses

Der Kirchenbeamte steht zu seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, das in besonderer Weise durch den Auftrag und die Verfasstheit der Kirche geprägt ist (Kirchenbeamtenverhältnis).
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§ 5
Aufgaben des Kirchenbeamten

Die Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis kann erfolgen zur Wahrnehmung von Aufgaben, die im öffentlichen Dienst in der Regel Beamten übertragen sind oder wenn dies aufgrund eines kirchlichen Amtsverständnisses geboten ist. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.
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§ 6
Allgemeine Voraussetzungen

( 1 ) In das Kirchenbeamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer
  1. der katholischen Kirche angehört und dessen Gliedschaftsrechte nicht eingeschränkt sind,
  2. die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für den Auftrag der Kirche und ihre Ordnung eintritt,
  3. die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder mangels solcher Vorschriften übliche Vorbildung besitzt (Laufbahnbewerber).
( 2 ) In das Kirchenbeamtenverhältnis kann abweichend von Abs. 1 Nr. 3 auch berufen werden, wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des kirchlichen Dienstes erworben hat (anderer Bewerber).
( 3 ) In das Kirchenbeamtenverhältnis kann nicht berufen werden, wer sich durch sein Verhalten und in seiner politischen Anschauung gegen die Grundsätze des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland stellt.
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§ 7
Auslese

Die Auslese der Bewerber ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnischer Herkunft, Behinderung, politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen. § 9 Beamtenstatusgesetz findet keine Anwendung. § 11 Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz findet in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
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§ 8
Ernennung zum Kirchenbeamten

Die Kirchenbeamten werden vom Diözesanbischof ernannt.
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§ 9
Allgemeine und besondere Pflichten, politische Betätigung

( 1 ) Der Kirchenbeamte dient der Katholischen Kirche. Er hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen. Er hat sein gesamtes Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes nach der Glaubens- und Sittenlehre und den übrigen Normen der Katholischen Kirche einzurichten und jederzeit für den Auftrag der Kirche und die Wahrung ihrer Ordnung einzutreten. § 49 Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz und § 33 Beamtenstatusgesetz in ihrer jeweils geltenden Fassung bleiben hiervon unberührt.
( 2 ) Die sich aus der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22.09.1993 in der jeweils geltenden Fassung ergebenden Pflichten und Loyalitätsobliegenheiten gelten unbeschadet weitergehender Dienst- und Treuepflichten sowie Loyalitätsobliegenheiten für Kirchenbeamte entsprechend.
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§ 10
Diensteid

Der Diensteid des Kirchenbeamten lautet:
Ich schwöre vor Gott, dass ich meine Amtspflichten treu, gewissenhaft und in Loyalität gegenüber den kirchlichen Autoritäten erfüllen und mein Leben entsprechend den Anforderungen des kirchlichen Dienstes führen werde, so wahr mir Gott helfe.
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§ 11
Besondere Dienstvergehen

Der Kirchenbeamte begeht auch ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden besonderen Pflichten gem. § 9 dieses Statuts verletzt.
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§ 12
Beihilfen

Die Gewährung von Beihilfen richtet sich nach dem Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden Fassung und der dazu erlassenen Beihilfeverordnung Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 13
Besoldung

( 1 ) Die Besoldung des Kirchenbeamten richtet sich nach dem Landesbesoldungsgesetz Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Die Anpassung der Besoldung tritt jeweils 6 Monate nach dem Inkrafttreten des jeweiligen rheinland-pfälzischen Gesetzes in Kraft.
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§ 14
Versorgung

( 1 ) Die Versorgung des Kirchenbeamten richtet sich nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Renten und sonstige Ansprüche aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des Kirchendienstes gelten als Renten i. S. d. § 75 Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes.
( 3 ) Die Anpassung der Versorgung tritt jeweils 6 Monate nach dem Inkrafttreten des jeweiligen rheinland-pfälzischen Gesetzes in Kraft.
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§ 15
Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld

( 1 ) Die Reisekosten des Kirchenbeamten richten sich nach der Ordnung der Reisekostenvergütung für die Beschäftigten im Bistum Mainz in der jeweils geltenden Fassung sowie den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Die Umzugskosten des Kirchenbeamten richten sich nach dem Landesumzugskostengesetz Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden Fassung.
( 3 ) Das Trennungsgeld des Kirchenbeamten richtet sich nach dem Landesumzugskostengesetz Rheinland-Pfalz in Verbindung mit der Landestrennungsgeldverordnung Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden Fassung.
( 4 ) Für beamtete Lehrkräfte mit Dienstort in Rheinland-Pfalz finden die beamtenrechtlichen Regelungen für die beamteten Lehrkräfte des Landes Rheinland-Pfalz sinngemäß Anwendung, soweit dies nach dem Privatschulgesetz Rheinland-Pfalz geboten ist.
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§ 16
Mitwirkung der Bistums-KODA

( 1 ) § 98 Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz und § 53 Beamtenstatusgesetz in ihrer jeweils geltenden Fassung finden keine Anwendung.
( 2 ) Zu Entwürfen allgemeiner Regelungen dienstrechtlicher Verhältnisse ist die Bistums-KODA zu konsultieren.
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§ 17
Rechtsstandsregelung

Die Vorschriften dieses Statuts finden auch auf die Kirchenbeamten Anwendung, die vor Inkrafttreten dieses Statuts als kirchliche Beamte in den kirchlichen Dienst eingetreten sind.
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§ 18
Fortgeltung von beamtenrechtlichen Regelungen

( 1 ) Die Verordnung zur Altersteilzeit und zur Versetzung in den Ruhestand nach Vollendung des 60. Lebensjahres von Beamten des Bistums Mainz gilt für die Beamten fort, die bis zum 31.07.2010 von dieser Regelung erfasst sind.
( 2 ) Die Verordnung über den Fahrgeldzuschuss an Beamte des Bistums Mainz gilt fort.
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§ 19
Anwendung weiterer beamtenrechtlicher Regelungen

( 1 ) Soweit dieses Statut keine Regelungen trifft, finden
  1. das Beamtenstatusgesetz und
  2. die beamtenrechtlichen Bestimmungen des Landes Rheinland-Pfalz, insbesondere das Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz und dieses ergänzende Regelungen in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung.
( 2 ) Abweichend von Abs. 1 Nr. 1 finden die §§ 9 und 53 BeamtenstG in der jeweils geltenden Fassung keine Anwendung.
( 3 ) Abweichend von Abs. 1 Nr. 2 finden die §§ 75b), 98 – 104, 106, 109 – 118, 119 und 124 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden Fassung keine Anwendung.
( 4 ) Sofern zur Durchführung dieses Status keine Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach § 22 dieses Statuts erlassen sind, finden die Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, die zu den durch dieses Statut in Bezug genommen Landesgesetzen erlassen sind, sinngemäß Anwendung.
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§ 20
Lehrkräfte mit Dienstort in Hessen

Für beamtete Lehrkräfte mit Dienstort in Hessen finden die beamtenrechtlichen Regelungen für die beamteten Lehrkräfte des Landes Hessen sinngemäße Anwendung, soweit dies nach dem Hessischen Schulgesetz geboten ist.
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§ 21
Rechtsweg

In sinngemäßer Anwendung des § 54 Beamtenstatusgesetz in der jeweils geltenden Fassung ist für Klagen der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach Durchführung des entsprechenden Vorverfahrens eröffnet.
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§ 22
Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Der Generalvikar kann zur Durchführung dieses Status Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen.
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§ 23
Inkrafttreten

Dieses Statut tritt am 15. Februar 2002 in Kraft.