Bistum Mainz
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Gesetz zur Anpassung arbeitsrechtlicher Vorschriften an die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO-Anpassungsgesetz - KAGOAnpG -)

vom 1. Juni 2005

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2005, Nr. 11, Ziff. 99, S. 96 ff.)

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Artikel 1
Änderung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse

Artikel 10 Abs. 3 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22.09.1993 (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 1993, Nr. 14, Ziff. 162, S. 100 ff.) erhält folgende Fassung:
„(3) Die Richter sind von Weisungen unabhängig und nur an Gesetz und Recht gebunden. Zum Richter kann berufen werden, wer katholisch ist und in der Ausübung der allen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechte nicht behindert ist sowie die Gewähr dafür bietet, jederzeit für das kirchliche Gemeinwohl einzutreten.“
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Artikel 2
Änderung der Zentral-KODA-Ordnung

§ 19a der Ordnung für die Zentrale Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechtes im kirchlichen Dienst – Zentral-KODA-Ordnung – vom 01.01.1999 (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 1999, Nr. 3, Ziff. 33, S. 17 ff.) wird aufgehoben.
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Artikel 3
Änderung der Bistums-KODA-Ordnung

Die Ordnung zur Mitwirkung bei der Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts durch eine Kommission für die Diözese Mainz (Bistums-KODA-Ordnung) vom 01.09.1998 (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 1998, Nr. 9, Ziff. 136, S. 59 ff.) in der Fassung vom 01.01.1999 (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 1999, Nr. 3, Ziff. 34, S. 21) wird wie folgt geändert:
  1. In § 7 Abs. 1a Satz 1 werden die Worte „in entsprechender Anwendung des § 41 Abs. 1 Nr. 3 MAVO“ durch die Worte “in entsprechender Anwendung des § 13c Nr. 2 und 5 MAVO” sowie die Worte „die Schlichtungsstelle“ durch die Worte „das Kirchliche Arbeitsgericht“ ersetzt. In Satz 2 werden die Worte „der Schlichtungsstelle“ durch die Worte „des Kirchlichen Arbeitsgerichts“ ersetzt.
  2. § 17 wird ersatzlos gestrichen.
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Artikel 4
Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung

Die Mitarbeitervertretungsordnung vom 29.06.2004 (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2004, Nr. 11, Ziff. 124, S. 163 ff.) wird wie folgt geändert:
  1. § 1a Abs. 2 wird am Ende wie folgt ergänzt:
    „Die Regelung darf nicht missbräuchlich erfolgen.“
  2. In § 10 Abs. 1a Nr. 5 werden die Worte „die Schlichtungsstelle“ durch die Worte „Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts“ ersetzt.
  3. In § 12 Abs. 3 werden die Worte „Anrufung der Schlichtungsstelle“ durch die Worte „Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht“ und das Wort „Zugang“ durch das Wort „Bekanntgabe“ ersetzt.
  4. In § 13 Abs. 3 Nr. 6 werden die Worte „Beschluss der Schlichtungsstelle“ durch die Worte „Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts“ ersetzt.
  5. In § 13c Nr. 2 und 5 werden jeweils die Worte „Beschluss der Schlichtungsstelle“ durch die Worte „Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts“ ersetzt.
  6. In § 15 Abs. 5 wird das Wort „Schlichtungsstelle“ durch das Wort „Einigungsstelle“ ersetzt.
  7. § 17 Abs. 1 Satz 2 2. Spiegelstrich wird nach dem Semikolon wie folgt ergänzt:
    „die Zustimmung darf nicht missbräuchlich verweigert werden;“
  8. In § 17 Abs. 1 Satz 2 3. Spiegelstrich wird jeweils das Wort „Schlichtungsstelle“ durch das Wort „Einigungsstelle“ ersetzt.
  9. In § 17 Abs. 1 Satz 2 3. Spiegelstrich wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender 4. Spiegelstrich eingefügt:
    „- die Kosten zur Beauftragung eines Bevollmächtigten in Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht, soweit der Vorsitzende des Kirchlichen Arbeitsgerichts feststellt, dass die Bevollmächtigung zur Wahrung der Rechte des Bevollmächtigenden notwendig oder zweckmäßig erscheint.“
  10. In § 18 Abs. 4 Satz 3 werden die Worte „die Schlichtungsstelle“ durch die Worte „das Kirchliche Arbeitsgericht“ ersetzt.
  11. § 18 Abs. 4 Satz 4 erhält folgende Fassung:
    „In diesem Verfahren ist das Mitglied beizuladen.“
  12. § 33 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
    „Hat die Mitarbeitervertretung die Zustimmung verweigert, so kann der Dienstgeber in den Fällen der § 34 und § 35 das Kirchliche Arbeitsgericht, in den Fällen des § 36 die Einigungsstelle anrufen.“
  13. In § 28a Abs. 2 Satz 5 wird das Wort „Arbeitsamt“ durch die Worte „Agentur für Arbeit“ ersetzt.
  14. In § 37 Abs. 3 wird das Wort „Schlichtungsstelle“ durch das Wort „Einigungsstelle“ ersetzt.
  15. Die Überschrift zu Abschnitt VI erhält folgende Fassung:
    „VI. Einigungsstelle“
  16. Die §§ 40 bis 47 erhalten folgende Fassung:
    § 40 Bildung der Einigungsstelle – Aufgaben
    (1)
    Für den Bereich der Diözese Mainz wird beim Bischöflichen Ordinariat in Mainz eine ständige Einigungsstelle gebildet.
    (2)
    Für die Einigungsstelle wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.
    (3)
    Die Einigungsstelle wirkt in den Fällen des § 45 (Regelungsstreitigkeiten) auf eine Einigung zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung hin. Kommt eine Einigung nicht zustande, ersetzt der Spruch der Einigungsstelle die erforderliche Zustimmung der Mitarbeitervertretung (§ 45 Abs. 1) oder tritt an die Stelle einer Einigung zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung (§ 45 Abs. 2 und 3).
    § 41 Zusammensetzung – Besetzung
    (1)
    Die Einigungsstelle besteht aus
    1. der oder dem Vorsitzenden und der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    2. jeweils vier Beisitzerinnen oder Beisitzern aus den Kreisen der Dienstgeber und der Mitarbeiter, die auf getrennten Listen geführt werden (Listen-Beisitzerinnen und Listen-Beisitzer),
    3. Beisitzerinnen oder Beisitzern, die jeweils für die Durchführung des Verfahrens von der Antragstellerin oder dem Antragsteller und von der Antragsgegnerin oder dem Antragsgegner zu benennen sind (Ad-hoc-Beisitzerinnen und Ad-hoc-Beisitzer).
    (2)
    Die Einigungsstelle tritt zusammen und entscheidet in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden, je einer Beisitzerin oder einem Beisitzer aus den beiden Beisitzerlisten und je einer oder einem von der Antragstellerin oder dem Antragsteller und der Antragsgegnerin oder dem Antragsgegner benannten Ad-hoc-Beisitzerinnen und Ad-hoc-Beisitzer. Die Teilnahme der Listen-Beisitzerinnen und Listen-Beisitzer an der mündlichen Verhandlung bestimmt sich nach der alphabetischen Reihenfolge in der jeweiligen Beisitzerliste. Bei Verhinderung einer Listen-Beisitzerin oder eines Listen-Beisitzers tritt an dessen Stelle die Beisitzerin oder der Beisitzer, welche oder welcher der Reihenfolge nach an nächster Stelle steht.
    (3)
    Ist die oder der Vorsitzende an der Ausübung ihres oder seines Amtes gehindert, tritt an ihre oder seine Stelle die oder der stellvertretende Vorsitzende.
    § 42 Rechtsstellung der Mitglieder
    (1)
    Die Mitglieder der Einigungsstelle sind unabhängig und nur an Gesetz und Recht gebunden. Sie dürfen in der Übernahme oder Ausübung ihres Amtes weder beschränkt, benachteiligt noch bevorzugt werden. Sie unterliegen der Schweigepflicht auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.
    (2)
    Die Tätigkeit der Mitglieder der Einigungsstelle ist ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten Auslagenersatz gemäß den in der Diözese Mainz jeweils geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften. Der oder dem Vorsitzenden und der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.
    (3)
    Die Beisitzerinnen und Beisitzer werden für die Teilnahme an Sitzungen der Einigungsstelle im notwendigen Umfang von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt.
    (4)
    Auf die von der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen bestellten Beisitzerinnen und Beisitzer finden die §§ 18 und 19 entsprechende Anwendung.
    § 43 Berufungsvoraussetzungen
    (1)
    Die Mitglieder der Einigungsstelle müssen der katholischen Kirche angehören, dürfen in der Ausübung der allen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechte nicht behindert sein und müssen die Gewähr dafür bieten, jederzeit für das kirchliche Gemeinwohl einzutreten. Wer als Vorsitzende/r oder beisitzende/r Richter/in eines kirchlichen Gerichts für Arbeitssachen tätig ist, darf nicht gleichzeitig der Einigungsstelle angehören.
    (2)
    Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende sollen im Arbeitsrecht oder Personalwesen erfahrene Personen sein und dürfen innerhalb des Geltungsbereichs dieser Ordnung keinen kirchlichen Beruf ausüben.
    (3)
    Zur Listen-Beisitzerin oder zum Listen-Beisitzer aus den Kreisen der Dienstgeber und zur oder zum vom Dienstgeber benannten Ad-hoc-Beisitzerin oder Ad-hoc-Beisitzer kann bestellt werden, wer gemäß § 3 Abs. 2 Nummer 1 – 5 nicht als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter gilt. Zur Listen-Beisitzerin oder zum Listen-Beisitzer aus den Kreisen der Mitarbeiter und zur oder zum von der Mitarbeitervertretung benannten Ad-hoc-Beisitzerin oder Ad-hoc-Beisitzer kann bestellt werden, wer gemäß § 8 die Voraussetzungen für die Wählbarkeit in die Mitarbeitervertretung erfüllt und im Dienst eines kirchlichen Anstellungsträgers im Geltungsbereich dieser Ordnung steht.
    (4)
    Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Personalwesen tätig sind oder mit der Rechtsberatung der Mitarbeitervertretungen betraut sind, können nicht zur Listen-Beisitzerin oder zum Listen-Beisitzer bestellt werden.
    (5)
    Die Amtszeit der Mitglieder der Einigungsstelle beträgt fünf Jahre.
    § 44 Berufung der Mitglieder
    (1)
    Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende werden aufgrund eines Vorschlags der Listen-Beisitzerinnen und Listen-Beisitzer vom Diözesanbischof ernannt. Die Abgabe eines Vorschlages bedarf einer Zweidrittelmehrheit der Listen-Beisitzerinnen und Listen-Beisitzer. Kommt ein Vorschlag innerhalb einer vom Diözesanbischof gesetzten Frist nicht zustande, ernennt der Diözesanbischof die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden nach vorheriger Anhörung des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Vorstandes der diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen.
    Sind zum Ende der Amtszeit die oder der neue Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende noch nicht ernannt, führen die oder der bisherige Vorsitzende und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter die Geschäfte bis zur Ernennung der Nachfolgerinnen und Nachfolger weiter.
    (2)
    Die Bestellung der Listen-Beisitzerinnen und Listen-Beisitzer erfolgt aufgrund von jeweils vom Generalvikar sowie dem Vorstand der diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen zu erstellenden Beisitzerlisten, in denen die Namen in alphabetischer Reihenfolge geführt werden. Bei der Aufstellung der Liste der Beisitzerinnen und Beisitzer aus den Kreisen der Dienstgeber werden Personen aus Einrichtungen der Caritas, die vom zuständigen Diözesancaritasverband benannt werden, angemessen berücksichtigt.
    (3)
    Das Amt eines Mitglieds der Einigungsstelle endet vor Ablauf der Amtszeit
    1. mit dem Rücktritt
    2. mit der Feststellung des Wegfalls der Berufungsvoraussetzungen durch den Diözesanbischof.
    (4)
    Bei vorzeitigem Ausscheiden des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden ernennt der Diözesanbischof die Nachfolgerin oder den Nachfolger für die Dauer der verbleibenden Amtszeit. Bei vorzeitigem Ausscheiden einer Listen-Beisitzerin oder eines Listen-Beisitzers haben der Generalvikar bzw. der Vorstand der diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen die Beisitzerliste für die Dauer der verbleibenden Amtszeit zu ergänzen.
    § 45 Zuständigkeit
    (1)
    Auf Antrag des Dienstgebers findet das Verfahren vor der Einigungsstelle in folgenden Fällen statt:
    1. bei Streitigkeiten über Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage (§ 36 Abs. 1 Nr. 1),
    2. bei Streitigkeiten über Festlegung der Richtlinien zum Urlaubsplan und zur Urlaubsregelung (§ 36 Abs. 1 Nr. 2),
    3. bei Streitigkeiten über Planung und Durchführung von Veranstaltungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 36 Abs. 1 Nr. 3),
    4. bei Streitigkeiten über Errichtung, Verwaltung und Auflösung sozialer Einrichtungen (§ 36 Abs. 1 Nr. 4),
    5. bei Streitigkeiten über Inhalt von Personalfragebogen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 36 Abs. 1 Nr. 5),
    6. bei Streitigkeiten über Beurteilungsrichtlinien für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 36 Abs. 1 Nr. 6),
    7. bei Streitigkeiten über Richtlinien für die Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen (§ 36 Abs. 1 Nr. 7),
    8. bei Streitigkeiten über die Durchführung der Ausbildung, soweit nicht durch Rechtsvorschriften oder durch Ausbildungsvertrag geregelt (§ 36 Abs. 1 Nr. 8),
    9. bei Streitigkeiten über Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu überwachen (§ 36 Abs. 1 Nr. 9),
    10. bei Streitigkeiten über Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen (§ 36 Abs. 1 Nr. 10),
    11. bei Streitigkeiten über Maßnahmen zum Ausgleich und zur Milderung von wesentlichen wirtschaftlichen Nachteilen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wegen Schließung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Einrichtungen oder wesentlichen Teilen von ihnen (§ 36 Abs. 1 Nr. 11).
    (2)
    Darüber hinaus findet auf Antrag des Dienstgebers das Verfahren vor der Einigungsstelle bei Streitigkeiten über die Versetzung oder Abordnung eines Mitglieds der Mitarbeitervertretung (§ 18 Abs. 2) statt.
    (3)
    Auf Antrag der Mitarbeitervertretung findet das Verfahren vor der Einigungsstelle in folgenden Fällen statt:
    1. bei Streitigkeiten über die Freistellung eines Mitglieds der Mitarbeitervertretung (§ 15 Abs. 5),
    2. bei Streitigkeiten im Falle der Ablehnung von Anträgen der Mitarbeitervertretung (§ 37 Abs. 3).
    § 46 Verfahren
    (1)
    Der Antrag ist schriftlich in doppelter Ausfertigung über die Geschäftsstelle an den Vorsitzenden zu richten. Er soll die Antragstellerin oder den Antragsteller, die Antragsgegnerin oder den Antragsgegner und den Streitgegenstand bezeichnen und eine Begründung enthalten. Die oder der Vorsitzende bereitet die Verhandlung der Einigungsstelle vor, übersendet den Antrag an die Antragsgegnerin oder den Antragsgegner und bestimmt eine Frist zur schriftlichen Erwiderung. Die Antragserwiderung übermittelt er an die Antragstellerin oder den Antragsteller und bestimmt einen Termin, bis zu dem abschließend schriftsätzlich vorzutragen ist.
    (2)
    Sieht die oder der Vorsitzende nach Eingang der Antragserwiderung aufgrund der Aktenlage eine Möglichkeit der Einigung, unterbreitet sie oder er schriftlich einen begründeten Einigungsvorschlag. Erfolgt eine Einigung, beurkundet die oder der Vorsitzende diese und übersendet den Beteiligten eine Abschrift.
    (3)
    Erfolgt keine Einigung, bestimmt die oder der Vorsitzende einen Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Einigungsstelle. Sie oder er kann Antragstellerin oder Antragsteller und Antragsgegnerin oder Antragsgegner eine Frist zur Äußerung setzen. Die oder der Vorsitzende veranlasst unter Einhaltung einer angemessenen Ladungsfrist die Ladung der Beteiligten und die Benennung der Ad-hoc-Beisitzerinnen und Ad-hoc-Beisitzer durch die Beteiligten.
    (4)
    Die Verhandlung vor der Einigungsstelle ist nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende leitet die Verhandlung. Sie oder er führt in den Sach- und Streitgegenstand ein. Die Einigungsstelle erörtert mit den Beteiligten das gesamte Streitverhältnis und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Falle der Nichteinigung stellen die Beteiligten die wechselseitigen Anträge. Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll zu fertigen.
    § 47 Einigungsspruch
    (1)
    Kommt eine Einigung in der mündlichen Verhandlung zustande, wird dies beurkundet und den Beteiligten eine Abschrift der Urkunden übersandt.
    (2)
    Kommt eine Einigung der Beteiligten nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle durch Spruch. Der Spruch der Einigungsstelle ergeht unter angemessener Berücksichtigung der Belange der Einrichtung des Dienstgebers sowie der betroffenen Mitarbeiter nach billigem Ermessen. Der Spruch ist schriftlich abzufassen.
    (3)
    Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die nicht zustande gekommene Einigung zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung bzw. Gesamtmitarbeitervertretung. Der Spruch bindet die Beteiligten. Der Dienstgeber kann durch den Spruch nur insoweit gebunden werden, als für die Maßnahmen finanzielle Deckung in seinen Haushalts-, Wirtschafts- und Finanzierungsplänen ausgewiesen ist.
    (4)
    Rechtliche Mängel des Spruchs oder des Verfahrens der Einigungsstelle können durch den Dienstgeber oder die Mitarbeitervertretung beim Kirchlichen Arbeitsgericht geltend gemacht werden; die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann nur binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zugang des Spruchs beim Kirchlichen Arbeitsgericht geltend gemacht werden.
    Beruft sich der Dienstgeber im Fall des Absatzes 3 Satz 3 auf die fehlende finanzielle Deckung, können dieser Einwand sowie rechtliche Mängel des Spruchs oder des Verfahrens vor der Einigungsstelle nur innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang des Spruchs geltend gemacht werden.
    (5)
    Das Verfahren vor der Einigungsstelle ist kostenfrei. Die durch das Tätigwerden der Einigungsstelle entstehenden Kosten trägt die Diözese Mainz.
    Jeder Verfahrensbeteiligte trägt seine Auslagen selbst; der Mitarbeitervertretung werden gemäß § 17 Abs. 1 die notwendigen Auslagen erstattet.
  17. Die bisherigen §§ 43 bis 49 werden im Anschluss an § 47 als §§ 48 bis 56 angefügt.
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Artikel 5
Änderung sonstiger Rechtsvorschriften

Die Caritas-Werkstätten-Mitwirkungsordnung vom 31.07.2003 (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2003, Nr. 9, Ziff. 87, S. 92 ff.) wird wie folgt geändert:
  1. In § 27 Absatz 1 werden die Worte „der nach § 40 benannten Schlichtungsstelle“ durch die Worte „dem nach § 40 benannten Kirchlichen Arbeitsgericht“ ersetzt.
  2. In § 37 Absatz 7 werden die Worte „der Schlichtungsstelle“ durch die Worte „des Kirchlichen Arbeitsgerichts“ ersetzt.
  3. § 40 erhält folgende Fassung:
    § 40 Zuständigkeit für Streitigkeiten
    Für Streitigkeiten nach dieser Ordnung ist das für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier errichtete Kirchliche Arbeitsgericht zuständig.
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Artikel 6
Verfahren gemäß § 18 Abs. 4 KAGO und § 44 Abs. 3 MAVO

Die Feststellungen nach § 18 Abs. 4 Buchstabe b) der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung und § 44 Abs. 3 der Mitarbeitervertretungsordnung trifft der Diözesanbischof in entsprechender Anwendung der cann. 192 bis 194 CIC nach Anhörung des Diözesanvermögensverwaltungsrates.
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Artikel 7
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 1
Übergangsvorschriften
( 1 ) Bis zur Bildung des Kirchlichen Arbeitsgerichts durch Errichtungsdekret und Ernennung der Richter, längstens jedoch bis zum 30.09.2005, nimmt die aufgrund § 40 der Mitarbeitervertretungsordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung gebildete Schlichtungsstelle die Aufgaben des Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz und die Aufgaben der Einigungsstelle wahr.
( 2 ) Mit der Bildung des Kirchlichen Arbeitsgerichts endet die Tätigkeit der Schlichtungsstelle nach § 40 der Mitarbeitervertretungsordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten dieser Ordnung geltenden Fassung, soweit nicht nach Maßgabe der folgenden Absätze die Geschäfte fortzuführen sind.
( 3 ) Vor der Bildung des Kirchlichen Arbeitsgerichts gestellte Schlichtungsanträge, über welche die Schlichtungsstelle nicht verhandelt und entschieden hat, sind durch den Vorsitzenden der Schlichtungsstelle dem Kirchlichen Arbeitsgericht oder der Einigungsstelle zuzuleiten; die Verfahrensbeteiligten sind über die Abgabe des Verfahrens zu unterrichten.
( 4 ) Vor der Bildung des Kirchlichen Arbeitsgerichts gefasste, aber noch nicht ausgefertigte Beschlüsse der Schlichtungsstelle sind innerhalb einer Frist von längstens drei Monaten auszufertigen und den Verfahrensbeteiligten zuzustellen.
§ 2 Schlussvorschriften
( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. die Ordnung für das Schlichtungsverfahren nach der Ordnung für die Mitarbeitervertretungen im Bistum Mainz vom 22.09.1989 (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 1989, Nr. 11, Ziff. 123, S. 87 ff.),
  2. die Ordnung für die Zentrale Gutachterstelle vom 12.07.1995 (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 1995, Nr. 9, Ziff. 96, S. 62).
Mainz, den 1. Juni 2005
Karl Kardinal Lehmann
Bischof von Mainz