Bistum Mainz
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Sonderbestimmungen gemäß § 23 MAVO Bistum Mainz für die Sondervertretung der beamteten und beamtenähnlichen Lehrkräfte
vom 11. Juli 2023
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2023, Nr. 8, Ziff. 70, S. 140 f.)
####§ 1
Sonderbestimmung Dienstgeber – zu § 2 Absatz 1 MAVO Bistum Mainz
Dienstgeber im Sinne der Sonderbestimmungen ist das Bistum Mainz.
#§ 2
Sonderbestimmung Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – zu § 3 Absatz 1 MAVO Bistum Mainz
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne dieser Sonderbestimmungen sind beamtete oder beamtenähnliche Lehrkräfte,
- die nach dem Statut für die Beamtinnen und Beamten im Dienst des Bistums Mainz als Kirchenbeamte ernannt sindoder
- für die das Statut für die Beamtinnen und Beamten im Dienst des Bistums Mainz arbeitsvertraglich grundgelegt ist
und die im Bistum Mainz an einer Schule eines anderen kirchlichen oder nichtkirchlichen Rechtsträgers eingesetzt sind.
#§ 3
Sonderbestimmung Mitarbeiterversammlung – zu § 4 Satz 2 MAVO Bistum Mainz
Teilversammlungen sind auch zulässig, sofern nur Lehrkräfte in einem Bundesland betroffen sind.
#§ 4
Sonderbestimmung Aktives Wahlrecht – zu § 7 Absatz 1 MAVO Bistum Mainz
Maßgebend für die sechsmonatige ununterbrochene Tätigkeit nach § 7 Absatz 1 MAVO Bistum Mainz ist die Tätigkeit beim Bistum Mainz.
#§ 5
Sonderbestimmung Passives Wahlrecht – zu § 8 Absatz 1 MAVO Bistum Mainz
(
1
)
Maßgebend für die sechsmonatige ununterbrochene Tätigkeit nach § 8 Absatz 1 MAVO Bistum Mainz ist die Tätigkeit beim Bistum Mainz.
(
2
)
Das passive Wahlrecht kann nur einmal ausgeübt werden. Die Entscheidung darüber trifft die betroffene Mitarbeiterin oder der betroffene Mitarbeiter.
#§ 6
Sonderbestimmung Vorbereitung der Wahl – zu § 9 Absatz 1, 2, 4, 5, 8 MAVO Bistum Mainz
(
1
)
Die Frist zur Bestimmung des Wahltages durch die Mitarbeitervertretung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie der beamtenähnlich angestellten Beschäftigten beim Bistum Mainz beträgt zwölf Wochen.
(
2
)
Die Frist zur Bestellung des Wahlausschusses durch die Mitarbeitervertretung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie der beamtenähnlich angestellten Beschäftigten beträgt zwölf Wochen.
(
3
)
Die Frist zur Bereitstellung der Liste aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch den Dienstgeber beträgt elf Wochen. Der Wahlausschuss übersendet die Liste der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag. Die Einspruchsfrist gegen die Eintragung oder Nichteintragung läuft spätestens acht Wochen vor dem Wahltag ab. Der Wahlausschuss hat mit Übersendung der Liste nach Satz 2 das konkrete Datum der Einspruchsfrist mitzuteilen.
(
4
)
Nach Ablauf dieser Fristen versendet der Wahlausschuss die endgültige Liste aller aktiv und passiv wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Gleichzeitig erfolgt die Aufforderung zur Einreichung von schriftlichen Wahlvorschlägen mit Übersendung der ausreichenden Anzahl von Formularen nach § 9 Absatz 5, Sätze 1, 3 MAVO Bistum Mainz. Der Wahlausschuss setzt mit der Übersendung den Termin fest und gibt ihn bekannt, bis zu dem die Wahlvorschläge einzureichen sind. Der Wahlvorschlag muss die Erklärung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters enthalten, dass er oder sie der Benennung zustimmt und kein Ausschlussgrund im Sinne des § 8 MAVO Bistum Mainz vorliegt.
(
5
)
Die Frist für die schriftliche Bekanntgabe der für wählbar erklärten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt drei Wochen vor der Wahl. Mit der schriftlichen Bekanntgabe sind die Briefwahlunterlagen zu versenden.
#§ 7
Sonderbestimmung Durchführung der Wahl – zu § 11 MAVO Bistum Mainz
(
1
)
Die Wahl ist als Briefwahl durchzuführen.
(
2
)
Das Verfahren richtet sich nach § 11 Absatz 4 MAVO Bistum Mainz.
(
3
)
Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Wahlausschuss allen Wahlberechtigten schriftlich bekannt gegeben. Mit der Bekanntgabe teilt der Wahlausschuss mit, ab welchem Tag sich die zweiwöchige Anfechtungsfrist nach § 9 der Sonderbestimmungen berechnet.
(
4
)
Nach Durchführung der Wahl informiert der Dienstgeber die jeweiligen unmittelbaren Vorgesetzten über die erfolgte Wahl der Kirchenbeamtin, des Kirchenbeamten, der beamtenähnlich Angestellten oder des beamtenähnlich Angestellten zur Mitarbeitervertreterin oder zum Mitarbeitervertreter und veröffentlicht das Ergebnis der Wahl im Kirchlichen Amtsblatt für die Diözese Mainz.
#§ 8
Sonderbestimmung Vereinfachtes Wahlverfahren – Durchführung der Wahl – zu § 11c MAVO Bistum Mainz
(
1
)
Die Durchführung des vereinfachten Wahlverfahrens findet für das Zuwahlverfahren statt.
(
2
)
Das Zuwahlverfahren wird durchgeführt, wenn für die Mitarbeitervertretung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie der beamtenähnlich angestellten Beschäftigten nicht so viele Mitglieder gewählt sind, wie nach § 6 Absatz 2 Satz 1 MAVO Bistum Mainz vorgesehen sind. Im Zuwahlverfahren können auch Ersatzmitglieder gewählt werden.
(
3
)
Die gewählten Mitarbeitervertreter beantragen die Durchführung des Zuwahlverfahrens in einer von ihnen einberufenen Mitarbeiterversammlung.
(
4
)
Das in Absatz 1 bis 3 beschriebene Zuwahlverfahren kann nur einmal innerhalb einer Amtszeit der Mitarbeitervertretung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie der beamtenähnlich angestellten Beschäftigten durchgeführt werden.
#§ 9
Sonderbestimmung Anfechtung der Wahl – zu § 12 Absatz 1 MAVO Bistum Mainz
Die Anfechtungsfrist beträgt zwei Wochen. Sie beginnt ab dem Tag, den der Wahlausschuss gemäß § 7 der Sonderbestimmungen bei der schriftlichen Bekanntgabe des Wahlergebnisses benennt.
#§ 10
Sonderbestimmung Tätigkeit der Mitarbeitervertretung – zu § 14 Absatz 1, 4, 6, 7 MAVO Bistum Mainz
(
1
)
Das erste Zusammentreffen der neugewählten Mitarbeitervertretung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie der beamtenähnlich angestellten Beschäftigten soll innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag der Wahl stattfinden.
(
2
)
Soweit der Dienstgeber oder seine Beauftragte oder sein Beauftragter an der Sitzung der Mitarbeitervertretung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie der beamtenähnlich angestellten Beschäftigten teilgenommen haben, ist ihnen der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich zuzuleiten.
#§ 11
Sonderbestimmung Einberufung der Mitarbeiterversammlung – zu § 21 Absatz 3 MAVO Bistum Mainz
Die Frist zur Einberufung der Mitarbeiterversammlung auf Verlangen von einem Drittel der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt vier Wochen.