Bistum Mainz
.Abschnitt 2
Regelung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung
#Abschnitt 1
Ergänzend zu § 33 Absatz 1b) TVöD ist gemäß den Voraussetzungen des Abschnitts 2 die Frist zu wahren.
#Abschnitt 2
Regelung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung (Auflösungsvertrag)
Zwischen dem Ende der Verhandlungen über den Abschluss eines Auflösungsvertrages und der Unterzeichnung eines solchen Vertrages durch die Parteien muss eine Bedenkzeit von 3 Werktagen liegen. Ein Verzicht auf die Bedenkzeit ist auf Wunsch des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin möglich.
Protokollnotiz:
Werden auf Veranlassung des Dienstgebers mit einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter Verhandlungen mit dem Ziel geführt, einen Auflösungsvertrag abzuschließen, so kann die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nach der Ordnung für die Mitarbeitervertretungen im Bistum Mainz‘ ein Mitglied der Mitarbeitervertretung bei diesen Verhandlungen hinzuziehen.