Bistum Mainz
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Arbeitsvertragsordnung Bistum Mainz (AVO Mainz)

vom 16. Dezember 2008

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2009, Nr. 2, Ziff. 23, S. 13 ff.),
zuletzt in der Fassung vom 1. Februar 2024,
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2024, Nr. 2, Ziff. 21, S. 30 ff.
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§ 1
Persönlicher Geltungsbereich

( 1 ) Die AVO Mainz gilt für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis mit einem Rechtsträger gem. § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Bistums-KODA-Ordnung stehen.
( 2 ) Abs. 1 gilt nicht für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, mit denen Arbeitsverträge mit beamtenrechtlicher Versorgungszusage abgeschlossen sind.
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§ 2
Sachlicher Geltungsbereich

( 1 ) Für die Arbeitsverhältnisse der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nach § 1 Abs. 1 gilt
der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeber (VkA) geltenden Fassung vom 13.9.2005,
der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst –Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeber (VkA) geltenden Fassung vom 13.09.2005
der Tarifvertrag über die Vereinbarung einer Meistbegünstigungsklausel (TV-Meistbegünstigungsklausel)
und die diese ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in der jeweiligen Fassung.
( 2 ) Für die Ausbildungsverhältnisse der Auszubildenden gilt
der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Allgemeiner Teil in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeber (VkA) geltenden Fassung vom 13.9.2005,
der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Besonderer Teil Bundesbildungsgesetz in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeber (VkA) geltenden Fassung vom 13.9.2005,
der Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen und Praktikanten in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeber (VkA) geltenden Fassung vom 13.9.2005
und die diese ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung.
( 3 ) – unbesetzt –
( 4 ) Für die Arbeitsverhältnisse der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der Gesellschaft für kirchliche Publizistik Mainz mbH & Co. KG (GKPM) finden § 2 Absätze 1 und 2 keine Anwendung. Der Inhalt der Arbeitsverhältnisse für Beschäftigte nach Satz 1 bestimmt sich nach den Absätzen 5 und 6. In einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung können Dienstgeber und Mitarbeitervertretung spezielle Regelungen zur Altersteilzeit vereinbaren; eine solche Dienstvereinbarung geht Regelungen nach den Absätzen 5 und 6 vor. Weitere Regelungen der AVO oder ihrer Anlagen finden nur dann Anwendung, wenn dies in den Regelungen jeweils ausdrücklich festgeschrieben ist.
Protokollnotiz zu § 2 Abs. 4 Satz 3:
Es handelt sich um eine Dienstvereinbarung nach § 38 Abs. 1 Ziffer 1 MAVO.
( 5 ) Für die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der Verwaltung, Buchhaltung und Anzeigenabteilung findet der Tarifvertrag für den Groß- und Außenhandel für Verlage in Hessen (AGH) vom 01.01.1997 und die diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in der jeweiligen Fassung Anwendung.
( 6 ) Für die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die als Redakteurinnen und Redakteure tätig sind, findet der
  • Manteltarifvertrag für Journalistinnen und Journalisten an Zeitschriften gültig ab 01.01.2010
  • Gehaltstarifvertrag für Redakteure und Redakteurinnen an Zeitschriften gültig ab 01.10.2013
  • Tarifvertrag für die Altersversorgung für Redakteure und Redakteurinnen an Zeitschriften gültig ab 01.04.2013
  • Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung für Redakteurinnen und Redakteure an Zeitschriften gültig ab 01.04.2009
  • Tarifvertrag für das Redaktionsvolontariat an Zeitschriften gültig ab 01.10.1990
und die diese ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in der jeweiligen Fassung Anwendung.
Protokollnotiz zu den Absätzen 4 bis 6:
Die Regelung gilt für Neueinstellungen ab dem 01.01.2016. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der GKPM, die zu diesem Zeitpunkt bereits beschäftigt sind und deren Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird, haben das Recht, ebenfalls die Geltung der AVO bzw. der Abs. 4 bis 6 für ihr Arbeitsverhältnis zu vereinbaren. Der Arbeitgeber unterbreitet ein entsprechendes Vertragsangebot.
Protokollnotiz zu Absatz 5:
Bei den im Tarifvertrag ausgewiesenen Beträgen für Urlaubsgeld (§ 13) und Sonderzahlungen (§ 14) handelt es sich um DM-Beträge, die bis zu einer evtl. späteren Anpassung in Euro umzurechnen sind.
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§ 3
Kircheneigene Regelungen

( 1 ) § 2 findet keine Anwendung, soweit die AVO im Folgenden oder durch ihre Anlagen abweichendes Recht enthält.
( 2 ) Vom Diözesanbischof in Kraft gesetzte Beschlüsse der Zentral KODA im Sinne von § 3 Absatz 1 Zentral-KODA-Ordnung stehen in ihrer Wirkung den Beschlüssen nach der KODA-Ordnung im Bistum Mainz gleich bzw. ersetzen sie.1#
Protokollnotiz:
Diese Regelung soll sicherstellen, dass Beschlüsse der Zentral-KODA die einzelnen Verträge erreichen.
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§ 3a
Dienstvereinbarungen

Für das Arbeitsverhältnis gelten die nach § 38 MAVO abgeschlossenen Dienstvereinbarungen in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter vom persönlichen und sachlichen Geltungsbereich der Dienstvereinbarung erfasst wird.
Werden der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter durch die Dienstvereinbarungen Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung der MAV zulässig.
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§ 4
Überleitung

Für die in § 1 bezeichneten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer und deren Arbeitsverhältnisse, für die bis zum 30.09.2005 über die KODA Inbezugnahmeklausel
BAT VkA,
BAT TdL,
BMTG,
MTArb
Geltung hat und die am 01.10.2005 weiterbestehen gilt zur Überleitung der TVÜ VkA vom 13.09.2005 und die diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in der jeweiligen Fassung mit der Maßgabe der folgenden §§ 5 und 6 AVO.
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§ 5
Ergänzung § 1 Absatz 1 TVÜ VkA

( 1 ) Die Protokollerklärung zu § 1 Absatz 1 Satz 1 TVÜ VkA wird mit der Maßgabe angewandt, dass eine Unterbrechung von bis zu 6 Monaten unschädlich ist.
( 2 ) In Ergänzung des § 1 Absatz 1 TVÜ VkA gilt, dass der Abschluss eines weiteren Arbeitsverhältnisses innerhalb von 6 Monaten mit einem anderen Dienstgeber nach § 1 Absatz 1 dieser Ordnung für die Wahrung des Besitzstandes ebenfalls unschädlich ist.
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§ 6
– unbesetzt –

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§ 7
Arbeitsrechtliche Schlichtungsstelle

Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis soll die Schlichtungsstelle für arbeitsrechtliche Fragen für die Diözese Mainz angerufen werden. Die Anrufung macht die Beachtung arbeitsrechtlicher Ausschlussfristen, insbesondere bei Kündigungen, nicht entbehrlich
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§ 8
Inkraftsetzung

Die AVO tritt zum 01.10.2005 in Kraft.

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1 ↑ Hinweis der Redaktion: vgl. Abschnitt B-IV Arbeitsvertragsregelungen Zentral-KODA.