Bistum Mainz
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Wahl- und Verfahrensordnung für die Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterseite in der Zentral-KODA

vom 13. April 1999

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 1999, Nr. 6, Ziff. 80, S. 48 f.),
in der Fassung vom 1. August 1999
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 1999, Nr. 8, Ziff. 112, S. 72)

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§ 1
Wahlversammlung

Die Wahl der Vertreterinnen bzw. Vertreter der Mitarbeiterseiten in der Zentral-KODA für die Bistümer Fulda, Limburg, Mainz, Speyer und Trier im Sinne von § 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 Satz 2 der Zentral-KODA-Ordnung erfolgt in einer Wahlversammlung. Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterseite in diesen Bistümern entsenden jeweils 3 Vertreterinnen bzw. Vertreter in die Wahlversammlung.
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§ 2
Einladung

( 1 ) Der von den Generalvikaren in den in § 1 genannten Bistümern beauftragte Generalvikar oder der/die von ihm beauftragte/r Vertreter/Vertreterin lädt die entsandten Vertreterinnen und Vertreter der in § 1 genannten Kommissionen zur Wahlversammlung ein. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen. Der beauftragte Generalvikar legt den Termin für die erste Wahlversammlung fest.
( 2 ) Die Vorsitzenden der jeweiligen Kommissionen teilen dem beauftragten Generalvikar oder dem/der von ihm beauftragten Vertreter/Vertreterin rechtzeitig die Namen und Anschriften der in die Wahlversammlung entsandten Mitglieder der Kommissionen mit.
( 3 ) Der Einladung wird eine Liste mit den Namen aller Eingeladenen unter Angabe der Kommission, der die jeweilige Person angehört, beigefügt.
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§ 3
Wahlleitung

Der gemäß § 2 Absatz 1 beauftragte Generalvikar oder ein/eine von ihm beauftragte/r Vertreter/Vertreterin eröffnet die Wahlversammlung. Er/sie stellt die ordnungsgemäße Einladung und die Erschienenen auf einer Anwesenheitsliste fest und lässt die Wahl einer Wahlleiterin oder eines Wahlleiters aus den anwesenden Mitgliedern der Wahlversammlung durchführen. Die Wahl erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.
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§ 4
Wählbarkeit

In die Zentral-KODA ist jedes KODA-Mitglied der Mitarbeiterseiten der in § 1 genannten Bistümer wählbar, das in der Wahlversammlung persönlich anwesend ist oder von dem die schriftliche Einverständniserklärung zu Kandidatur und Wahl vorliegt.
Die in die Zentral-KODA gewählten Vertreterinnen bzw. Vertreter sollen nicht beide demselben Bistum angehören bzw. aus demselben Bistum kommen.
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§ 5
Durchführung der Wahl

( 1 ) Die Wahlversammlung wählt zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter in die Zentral-KODA.
( 2 ) Die Vertreterinnen bzw. Vertreter werden in getrennten Wahlgängen geheim gewählt. Jedes Mitglied der Wahlversammlung kann Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl vorschlagen.
( 3 ) Die Wahl erfolgt durch Abgabe je eines Stimmzettels. Dieser darf nur einen Namen enthalten. Bemerkungen auf dem Stimmzettel machen diesen ungültig.
( 4 ) Unverzüglich nach Beendigung des Wahlgangs zählt die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter öffentlich die Stimmen aus und gibt das Ergebnis bekannt.
( 5 ) Als Mitglieder der Zentral-KODA sind diejenigen gewählt, die jeweils die meisten Stimmen erhalten haben. Besteht Stimmengleichheit, entscheidet die Stichwahl zwischen den Kandidatinnen bzw. Kandidaten mit den meisten Stimmen.
( 6 ) Die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter stellt fest, ob die Gewählten die Wahl annehmen. Bei Nichtannahme der Wahl gilt die oder der mit der nächstfolgenden Stimmenzahl gewählte Kandidatin bzw. Kandidat als gewählt.
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§ 6
Mitteilung des Wahlergebnisses

Die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter teilt das Wahlergebnis den Gewählten, der Geschäftsstelle der Zentral-KODA, den Vorsitzenden der KODA-Kommissionen und den Generalvikaren der in § 1 genannten Bistümer schriftlich mit.
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§ 7
Anfechtung der Wahl

( 1 ) Die Wahl kann innerhalb von 1 Woche nach der Wahlversammlung bei der Wahlleiterin bzw. dem Wahlleiter schriftlich unter Angabe von Gründen angefochten werden. Anfechtungsberechtigt sind die Mitglieder der Wahlversammlung.
( 2 ) Die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter leitet die Anfechtungserklärung mit den Wahlunterlagen und ihrer bzw. seiner Stellungnahme der mitarbeitervertretungsrechtlichen Schlichtungsstelle des Bistums im Bereich des nach § 2 Abs. 1 beauftragten Generalvikars zur Entscheidung zu.
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§ 8
Nachwahl

( 1 ) Bei Beendigung der Amtszeit oder bei vorzeitigem Ausscheiden eines in die Zentral-KODA gewählten Mitglieds erfolgt eine Nachwahl in entsprechender Anwendung dieser Ordnung.
( 2 ) Die Amtszeit endet mit Ablauf der Amtsperiode der Bistums-KODA, der das Mitglied angehört (§ 4 Absatz 3 Zentral-KODA-Ordnung).
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§ 9
Kosten

Für die Wahlversammlung stellt der gemäß § 2 beauftragte Generalvikar im erforderlichen Umfang Raum, Geschäftsbedarf und Personalkräfte zur Verfügung und trägt die notwendigen Kosten. Im Übrigen trägt das jeweilige, für die Dienststelle zuständige Belegenheitsbistum die erforderlichen Reisekosten nach Maßgabe seiner Reisekostenordnung.
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§ 10
Freistellung

Zur Teilnahme an der Wahlversammlung werden die entsandten Vertreterinnen und Vertreter im notwendigen Umfang von der dienstlichen Tätigkeit freigestellt.
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§ 11
Koordinierungssitzungen der Mitarbeiterseite

Vor den Sitzungen der Zentral-KODA hat eine Arbeitsgruppe, bestehend aus je zwei Vertreterinnen bzw. Vertretern der KODA-Mitarbeiterseiten der in § 1 genannten Bistümer die Gelegenheit, zu einer eintägigen Koordinierungssitzung zusammenzukommen.
Die für die Koordinierungssitzungen notwendigen Kosten einschließlich der Reisekosten trägt das jeweilige Bistum nach Maßgabe seiner diözesanen Regelung. Die notwendigen Kosten für das Tagungshaus tragen zu gleichen Teilen die in § 1 genannten Bistümer.
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§ 12
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. April 1999 in Kraft.