Bistum Mainz
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Wahl- und Verfahrensordnung für die Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterseite in der
Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK) aus der Region der Bistümer Fulda, Limburg,
Mainz, Speyer und Trier gemäß § 4 Absatz 2 Satz 5 ZAK-Ordnung

vom 13. April 1999

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 1999, Nr. 6, Ziff. 80, S. 48 f.),
in der Fassung vom 1. August 1999
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 1999, Nr. 8, Ziff. 112, S. 72),
in der Fassung vom 22. Mai 2026
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2026, Nr. 6, Ziff. 38, S. 72 f.)

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§ 1
Wahlversammlung

Die Wahl der Vertreterinnen bzw. Vertreter der Mitarbeiterseiten in die ZAK für die Bistümer Fulda, Limburg, Mainz, Speyer und Trier im Sinne von § 4 Absatz 2 Satz 4 der ZAK-Ordnung erfolgt in einer Wahlversammlung. Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterseite in diesen Bistümern entsenden jeweils 3 Vertreterinnen bzw. Vertreter in die Wahlversammlung.
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§ 2
Einladung

( 1 ) Der von den Generalvikaren in den in § 1 genannten Bistümern beauftragte Generalvikar oder der/die von ihm beauftragte/r Vertreter/Vertreterin lädt die entsandten Vertreterinnen und Vertreter der in § 1 genannten Kommissionen zur Wahlversammlung ein. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen. Der beauftragte Generalvikar legt den Termin für die erste Wahlversammlung fest.
( 2 ) Die Vorsitzenden der jeweiligen Kommissionen teilen dem beauftragten Generalvikar oder dem/der von ihm beauftragten Vertreter/Vertreterin rechtzeitig die Namen und Anschriften der in die Wahlversammlung entsandten Mitglieder der Kommissionen mit.
( 3 ) Der Einladung wird eine Liste mit den Namen aller Eingeladenen unter Angabe der Kommission, der die jeweilige Person angehört, beigefügt.
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§ 3
Wahlleitung

Der gemäß § 2 Absatz 1 beauftragte Generalvikar oder ein/eine von ihm beauftragte/r Vertreter/Vertreterin eröffnet die Wahlversammlung. Er/sie stellt die ordnungsgemäße Einladung und die Erschienenen auf einer Anwesenheitsliste fest und lässt die Wahl einer Wahlleiterin oder eines Wahlleiters aus den anwesenden Mitgliedern der Wahlversammlung durchführen. Die Wahl erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.
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§ 4
Wählbarkeit

In die ZAK ist jedes KODA-Mitglied der Mitarbeiterseiten der in § 1 genannten Bistümer wählbar, das in der Wahlversammlung persönlich anwesend ist oder von dem die schriftliche Einverständniserklärung zu Kandidatur und Wahl vorliegt. Die in die ZAK gewählten Vertreterinnen bzw. Vertreter sollen nicht beide demselben Bistum angehören bzw. aus demselben Bistum kommen.
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§ 5
Durchführung der Wahl

( 1 ) Die Wahlversammlung wählt zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter in die ZAK.
( 2 ) Die Vertreterinnen bzw. Vertreter werden in getrennten Wahlgängen geheim gewählt. Jedes Mitglied der Wahlversammlung kann Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl vorschlagen.
( 3 ) Die Wahl erfolgt durch Abgabe je eines Stimmzettels. Dieser darf nur einen Namen enthalten. Bemerkungen auf dem Stimmzettel machen diesen ungültig.
( 4 ) Unverzüglich nach Beendigung jedes Wahlgangs zählt die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter öffentlich die Stimmen aus und gibt das Ergebnis bekannt.
( 5 ) Als Mitglied der ZAK sind diejenigen gewählt, die jeweils die meisten Stimmen erhalten haben. Besteht Stimmengleichheit, entscheidet die Stichwahl zwischen den Kandidatinnen bzw. Kandidaten mit den meisten Stimmen.
( 6 ) Die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter stellt fest, ob die Gewählten die Wahl annehmen. Bei Nichtannahme der Wahl gilt die oder der mit der nächstfolgenden Stimmenzahl gewählte Kandidatin bzw. Kandidat als gewählt.
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§ 6
Mitteilung des Wahlergebnisses

Die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter teilt das Wahlergebnis den Gewählten, der Geschäftsstelle der ZAK, den Vorsitzenden der KODA-Kommissionen und den Generalvikaren der in § 1 genannten Bistümer schriftlich mit.
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§ 7
Anfechtung der Wahl

( 1 ) Die Wahl kann innerhalb von 1 Woche nach der Wahlversammlung bei der Wahlleiterin bzw. dem Wahlleiter schriftlich unter Angabe von Gründen angefochten werden. Anfechtungsberechtigt sind die Mitglieder der Wahlversammlung.
( 2 ) Die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter leitet die Anfechtungserklärung mit den Wahlunterlagen und ihrer bzw. seiner Stellungnahme dem Kirchlichen Arbeitsgericht des Bistums im Bereich des nach § 2 Absatz 1 beauftragten Generalvikars bzw. der nach § 8 Absatz 3 ausrichtenden KODA-Mitarbeiterseite zur Entscheidung zu.
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§ 8
Nachwahl

( 1 ) Bei Beendigung der Amtszeit oder bei vorzeitigem Ausscheiden eines in die ZAK gewählten Mitglieds erfolgt eine Nachwahl.
( 2 ) Die Amtszeit endet mit Ablauf der Amtsperiode der Bistums-KODA, der das Mitglied angehört (§ 4 Absatz 5 ZAK-Ordnung).
( 3 ) Die Nachwahl findet im Rahmen des nächstfolgenden Koordinierungstreffens durch die Arbeitsgruppe (§ 11 Satz 1) statt. Die Einladung zu dieser Wahlversammlung erfolgt in Abweichung zu § 2 Absatz 1 durch die ausrichtende KODA-Mitarbeiterseite, die turnusgemäß Veranstalterin des Koordinierungstreffen ist. Im Übrigen gelten die Regelungen dieser Ordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle des „beauftragten Generalvikars“ die „ausrichtende KODA-Mitarbeiterseite“ tritt. Abweichend von § 1 Satz 2 ist es für die Gültigkeit der Nachwahl ausreichend, wenn aus jedem Bistum mindestens ein Vertreter oder eine Vertreterin anwesend ist.
( 4 ) Die ausrichtende KODA-Mitarbeiterseite informiert die Generalvikare vor der Durchführung einer Nachwahl nach Absatz 3 über deren Notwendigkeit sowie über Ort und Zeitpunkt der Wahlversammlung.
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§ 9
Kosten

Für die Wahlversammlung stellt der gemäß § 2 beauftragte Generalvikar im erforderlichen Umfang Raum, Geschäftsbedarf und Personalkräfte zur Verfügung und trägt die notwendigen Kosten. Im Übrigen trägt das jeweilige, für die Dienststelle zuständige Belegenheitsbistum die erforderlichen Reisekosten nach Maßgabe seiner Reisekostenordnung.
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§ 10
Freistellung

Zur Teilnahme an der Wahlversammlung werden die entsandten Vertreterinnen und Vertreter im notwendigen Umfang von der dienstlichen Tätigkeit freigestellt.
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§ 11
Koordinierungssitzungen der Mitarbeiterseite

Vor den Sitzungen der ZAK hat eine Arbeitsgruppe, bestehend aus je zwei Vertreterinnen bzw. Vertretern der KODA-Mitarbeiterseiten der in § 1 genannten Bistümer, die Gelegenheit zu einer eintägigen Koordinierungssitzung zusammenzukommen. Die für die Koordinierungssitzungen notwendigen Kosten einschließlich der Reisekosten trägt das jeweilige Bistum nach Maßgabe seiner diözesanen Regelung. Die notwendigen Kosten für das Tagungshaus tragen zu gleichen Teilen die in § 1 genannten Bistümer.
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§ 12
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt zum 1. Juni 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahl- und Verfahrensordnung für die Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterseite in der Zentral-KODA vom 13. April 1999 (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 1999, Nr. 6, Ziff. 80, S. 48f.), zuletzt geändert am 1. August 1999 (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 1999, Nr. 8, Ziff. 112, S. 7) außer Kraft.

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