Bistum Mainz
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Anlage 6a
Strukturausgleich Pastoralreferenten und Pastoralreferentinnen

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Abschnitt 1

Der Anspruch auf Strukturausgleich für Pastoralreferenten und Pastoralreferentinnen ergibt sich, in Ermangelung einer Regelung in § 4 AVO i. V. m. § 12 TVÜ i. V. m. Anlage 2 TVÜ, aus Abschnitt 2.
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Abschnitt 2
Strukturausgleich für Pastoralreferenten und Pastoralreferentinnen

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§ 1
Strukturausgleich

(1) Anspruch auf Strukturausgleich haben Pastoralreferenten und Pastoralreferentinnen mit einer Eingruppierung nach Vergütungsgruppe II BAT/VkA mit 8-jähriger Bewährung nach Vergütungsgruppe Ib BAT/VkA.
(2) Die Anspruchshöhe richtet sich nach den Voraussetzungen der EG 14, Vergütungsgruppe II / 6 Jahre Ib der Anlage 2 i. V. m. § 12 TVÜ i. V. m. § 4 AVO.
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§ 2
Zeitpunkt Anspruchsvoraussetzungen

(1) Maßgeblich für den Anspruch ist das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1 zum 01.10.2007.
(2) Die Zahlungen erfolgen rückwirkend zum 01.10.2007.

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