Bistum Mainz
.Abschnitt 2
###§ 1
§ 2
Strukturausgleich Pastoralreferenten und Pastoralreferentinnen
#Abschnitt 1
Der Anspruch auf Strukturausgleich für Pastoralreferenten und Pastoralreferentinnen ergibt sich, in Ermangelung einer Regelung in § 4 AVO i. V. m. § 12 TVÜ i. V. m. Anlage 2 TVÜ, aus Abschnitt 2.
#Abschnitt 2
Strukturausgleich für Pastoralreferenten und Pastoralreferentinnen
###§ 1
Strukturausgleich
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1
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Anspruch auf Strukturausgleich haben Pastoralreferenten und Pastoralreferentinnen mit einer Eingruppierung nach Vergütungsgruppe II BAT/VkA mit 8-jähriger Bewährung nach Vergütungsgruppe Ib BAT/VkA.
(
2
)
Die Anspruchshöhe richtet sich nach den Voraussetzungen der EG 14, Vergütungsgruppe II / 6 Jahre Ib der Anlage 2 i. V. m. § 12 TVÜ i. V. m. § 4 AVO.
#§ 2
Zeitpunkt Anspruchsvoraussetzungen
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1
)
Maßgeblich für den Anspruch ist das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1 zum 01.10.2007.
(
2
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Die Zahlungen erfolgen rückwirkend zum 01.10.2007.