Bistum Mainz
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Beihilfe

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Abschnitt 1

Gemäß der Protokollerklärung zu § 13 TVÜ VkA gelten die Regelungen in Abschnitt 2. Darüber hinaus besteht gemäß den Voraussetzungen des Abschnitts 3 Anspruch auf Beihilfe.
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Abschnitt 2.1.
Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen

Die Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Bedienstete (Laien) im Bistum Mainz vom 07.11.1974 (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 1974, Nr. 20, Ziff. 255, S. 93 f.)3 gelten nicht für Angestellte und Arbeiter, die nach dem 31.12.1999 eingestellt werden, es sei denn, die Anstellung erfolgt in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis mit einem Anstellungsträger mit Dienstsitz im Bistum Mainz, auf das die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) oder eine andere kirchliche Arbeitsvertragsordnung wesentlich gleichen Inhalts angewandt worden ist, die einen Anspruch auf Beihilfe begründet hat.
Protokollnotizen:
  1. Für alle Arbeitsverhältnisse, die bis zum 31.12.1999 begründet worden sind, ändert sich nichts.
  2. Ein unmittelbarer Anschluss an ein Arbeitsverhältnis liegt in der Regel vor, wenn zwischen dem Ende des Arbeitsverhältnisses bei einem kirchlichen Dienstgeber und dem Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses bei dem gleichen oder einem anderen kirchlichen Anstellungsträger mit Sitz im Bistum Mainz ein Zeitraum von bis zu zwei Wochen liegt. Bei Lehrkräften, Pädagogen und Religionslehrern an kirchlichen Schulen sowie Religionslehrern im Kirchendienst an staatlichen Schulen ist ein unmittelbarer Anschluss auch dann noch gegeben, wenn das Arbeitsverhältnis mit Beginn der Sommerferien endet und bei dem gleichen oder einem anderen kirchlichen Anstellungsträger mit Sitz im Bistum Mainz zum Schulbeginn nach Ende dieser Sommerferien neu begründet wird.
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Abschnitt 2.2
Anwendung der Bistums-Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Bedienstete (Laien) im Bistum Mainz

Während der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.12.2000 (BGBl. I, S. 1645 ff), werden Beihilfen nach den Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Bedienstete (Laien) im Bistum Mainz vom 07.11.1974 – Kirchliches Amtsblatt 1974, S. 93 – außertariflich gewährt. Nummer 1 Tz. 1.4, 2. Halbsatz der Richtlinien findet für den Zeitraum einer Elternzeit keine Anwendung.
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Abschnitt 3.1
Regelung zur Geburtsbeihilfe

In den Beihilfefällen einer Geburt (Ziff. 2.1.2 der Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Bedienstete im Bistum Mainz vom 15.11.1974, veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt Nr. 20, S. 93 ff.)1# wird eine Beihilfe von € 358,00 gewährt.
Diese Regelung gilt nicht für die Beihilfeberechtigten, auf die die Vorschriften der AVR Anwendung finden.
Protokollnotiz:
Zur Änderung des KODA-Beschlusses am 28.04.1992 ist am 15.05.1992 folgende Erläuterung veröffentlicht worden:
Durch diese Änderung kommen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch dann in den vollen Genuss der Geburtsbeihilfe, wenn der Ehegatte / die Ehegattin von seinem/ihrem Arbeitgeber ebenfalls eine solche Beihilfe erhält.
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Abschnitt 3.2
Beihilfe Zahnersatz

Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen erhalten Beihilfe für Zahnersatz und Zahnkronen gemäß den Regelungen des Abschnitt 2.
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Fußnote 3

Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Bedienstete (Laien) im Bistum Mainz
vom 07.11.1974 (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 1974, Nr. 20, Ziff. 255, S. 93 f.), geändert durch die Ordnung zur Anpassung arbeitsrechtlicher Regelungen auf den Euro (Euroanpassungsordnung) vom 20.12.2001 (KODA-Beschluss, in Kraft gesetzt im Kirchlichen Amtsblatt für die Diözese Mainz 2002, Nr. 1, Ziff. 7, S. 4 f.)
1.
Allgemeiner Geltungsbereich
1.1
Diese Beihilfenordnung gilt für die hauptamtlich im Dienst
1.1.1
des Bischöflichen Ordinariates Mainz,
1.1.2
der im Bistum gebildeten Gesamtverbände von Kirchengemeinden
1.1.3
von Kirchengemeinden unmittelbar,
1.1.4
der Caritasverbände und
1.1.5
von Ausländermissionen
stehenden Beamten, Angestellten und Arbeitern sowie für Empfänger von Versorgungsleistungen nach beamtenrechtlichen Bestimmungen.
1.2
Sie gilt außerdem für die vorbezeichneten Anspruchsberechtigten derjenigen Anstalten und Einrichtungen des Bistums und der von der Diözese Mainz getragenen Verbände und deren nachgeordneten Einrichtungen, die durch das Bischöfliche Ordinariat ausdrücklich in den Geltungsbereich dieser Regelung einbezogen werden.
1.3
Eine hauptamtliche Beschäftigung im Sinne der Nr. 1 liegt vor, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten beträgt und die ausgeübte Tätigkeit nicht überwiegend informatorischen Zwecken dient. Bei Lehrkräften tritt an die Stelle der regelmäßigen Arbeitszeit die für die jeweilige Schulgattung vorgeschriebene Pflichtstundenzahl.
1.4
Beihilfen werden nicht gewährt Bediensteten, die auf Zeit für weniger als ein Jahr beschäftigt werden oder unter Wegfall der Vergütung beurlaubt sind, für Aufwendungen, die nachweislich im Zeitraum der Beurlaubung entstanden sind.
2.
Beihilfenfälle
2.1
Beihilfefähig sind Aufwendungen, die erwachsen
2.1.1
in Krankheitsfällen sowie durch Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge oder zur Früherkennung von Krankheiten
2.1.1.1
für den Beihilfeberechtigten selbst,
2.1.1.2
für seinen nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten, soweit dessen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes in dem Kalenderjahr, in dem die Aufwendungen entstanden sind, den Betrag der für das Kalenderjahr maßgebenden Jahresarbeitsverdienstgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen,
2.1.1.3
für seine nicht selbst beihilfeberechtigten Kinder, für die er einen Kinderzuschlag nach besoldungsrechtlichen Vorschriften erhält. Aufwendungen für nichteheliche Kinder eines männlichen Beihilfeberechtigten werden nur berücksichtigt, wenn und soweit der Beihilfeberechtigte die Kosten des Beihilfefalles getragen hat.
2.1.2
in Geburtsfällen
2.1.2.1
der Beihilfeberechtigten,
2.1.2.2
der nicht selbst beihilfeberechtigten Ehefrau des Beihilfeberechtigten,
2.1.2.3
der nicht selbst beihilfeberechtigten Mutter eines nichtehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten.
2.1.3
im Todesfalle
2.1.3.1
des Beihilfeberechtigten,
2.1.3.2
seines Ehegatten,
2.1.3.3
seiner kinderzuschlagsberechtigten Kinder, bei Totgeburten, wenn dem Beihilfeberechtigten der Kinderzuschlag hätte gewährt werden können.
3.
Anwendung landesrechtlicher Vorschriften
3.1
Für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen in ihrem notwendigen und angemessenen Umfange
  • in Krankheitsfällen,
  • in Geburtsfällen,
  • in Todesfällen und
  • für Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge sowie zur Früherkennung von Krankheiten (§ 181, Abs. 1 RVO)
finden die Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen (Beihilfenverordnung-BVO) Rheinland-Pfalz vom 31.03.1958 (i. d. F. der Siebten Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 29.12.1972 – GVBl. S. 19) und die Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Beihilfenverordnung – VVzBVO – (RdErl. d. MdF. vom 16.04.1973 – Min.Bl. Sp. 215) sinngemäß Anwendung.
3.2
Das vorstehend Gesagte gilt insbesondere auch hinsichtlich der Sonderbestimmungen (§ 3a BVO) für Mitglieder von gesetzlichen Krankenkassen im Sinne des § 225 RVO oder von Ersatzkassen, für die Bemessung der Beihilfen (§§ 12, 12a BVO) sowie für das Antragsverfahren (§ 13 BVO).
3.3
Künftige Änderungen der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz und der zu ihrer Durchführung erlassenen Verwaltungsvorschriften finden ebenfalls entsprechende Anwendung, soweit sich das Bischöfliche Ordinariat nicht ausdrücklich für seinen Bereich eine abweichende Regelung vorbehält.
4.
Besondere Bestimmungen für das Verfahren bei der Antragstellung
4.1
Beihilfen werden auf Antrag gewährt. Als Festsetzungsstelle entscheidet grundsätzlich die Personalabteilung des Bischöflichen Ordinariates. Anträge sind unter Verwendung eines einheitlichen Formblattes und unter Beifügung der Belege der Personalabteilung vorzulegen. Diese behandelt die eingereichten Unterlagen vertraulich; sie werden dem Antragsteller zusammen mit dem schriftlichen Bescheid über den Antrag zurückgesandt.
Antragsvordrucke stellt die Personalabteilung auf Anforderung zur Verfügung.
4.2
Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte nachweist, dass die entstandenen Aufwendungen 25,56 € übersteigen. An die Stelle von 25,56 € tritt der Betrag von 15,34 € bei Mitgliedern von gesetzlichen Krankenkassen und Ersatzkassen in Bezug auf den nach Kürzung der beihilfefähigen Aufwendungen um die hierauf entfallenden Leistungen des Versicherungsträgers gemäß § 3a Abs. 1 BVO verbleibenden Restbetrag.
5.
Berichtigung und Rechtsbehelfe
Einwände gegen die von der Personalabteilung getroffenen Entscheidungen – soweit diese nicht auf einem offensichtlichen Berechnungsfehler oder auf sonstigen Ursachen beruhen, die innerhalb einer Frist von 1 Monat behoben werden – sind schriftlich über den nach dem Organisationsplan des Bischöflichen Ordinariates zuständigen Dezernenten bei der Personalkommission (Laien) geltend zu machen. Diese entscheidet nach Anhörung der jeweiligen Mitarbeitervertretung abschließend.
6.
Schlussbestimmungen
Ausnahmen vom Geltungsbereich und von der Anwendung dieser Richtlinien zur Vermeidung von besonders gelagerten Härtefällen bleiben dem Bischöflichen Ordinariat im Einvernehmen mit der Mitarbeitervertretung vorbehalten.
7.
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am Tage nach ihrer Verkündigung im Kirchlichen Amtsblatt für die Diözese Mainz in Kraft.
Soweit Beihilfen bisher bereits nach den durch diese Richtlinien aufgestellten Grundsätzen gewährt wurden, verbleibt es insoweit bei der getroffenen Regelung.
Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Bedienstete (Laien) im Bistum Mainz
vom 15.12.1979 (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 1979, Nr. 17, Ziff. 189, S. 118)
Gemäß Ziffer 3.3 der Richtlinien (KA 20/1974, Ziff. 255) wird angeordnet:
§ 90 Ziff. 3 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 20.11.1978, Gesetz- und Verordnungsblatt S. 705 und die entsprechenden Regelungen der Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen werden im Geltungsbereich dieser Beihilferichtlinien nicht angewandt. Damit sind Aufwendungen in Fällen des Schwangerschaftsabbruchs und der Sterilisation nicht beihilfefähig.

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1 ↑ s. Fußnote 3