Bistum Mainz
.Anlage 17
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2024, Nr. 12, Ziff. 106, S. 130 f.),
#§ 1
§ 2
Abschnitt 2
##§ 1
§ 2
Anlage 17
Anrechnung von Zeiten bei unmittelbarem Anschlussarbeitsverhältnis
in der Fassung vom 15. November 2024
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2024, Nr. 12, Ziff. 106, S. 130 f.),
geändert am 30. April 2025
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2025, Nr. 6, Ziff. 48, S. 51 f.)
#Abschnitt 1
###§ 1
Stufenlaufzeit
Bei Einstellung von Beschäftigten auf der Grundlage der AVO Mainz im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis nach der AVO Mainz oder den Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR) mit einem Rechtsträger im Bistum Mainz, für den die Grundordnung des kirchlichen Dienstes gilt, findet § 16 Absatz 2a) TVöD keine Anwendung. Die Anerkennung der Stufenlaufzeiten erfolgt nach Maßgabe von Abschnitt 2.
#§ 2
Beschäftigungszeit
Arbeitgeber im Sinne von § 34 Absatz 3, Sätze 3 und 4 TVöD ist auch ein Arbeitgeber im Bistum Mainz, für den die Grundordnung des kirchlichen Dienstes gilt und der die AVR für die Arbeitsverhältnisse seiner Beschäftigten anwendet.
Protokollnotiz zu Abschnitt 1:
Ein unmittelbarer Anschluss liegt nicht vor, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen ein oder mehrere Werktage – mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage – liegen, in denen das Arbeitsverhältnis nicht bestand. Es ist jedoch unschädlich, wenn Beschäftigte in dem gesamten zwischen den Arbeitsverhältnissen liegenden Zeitraum dienstunfähig erkrankt waren oder die Zeit zur Ausführung eines Umzuges an einen anderen Ort benötigt worden ist.
#Abschnitt 2
Stufenregelung bei unmittelbarem Anschlussarbeitsverhältnis
##§ 1
Anschlussarbeitsverhältnis an ein AVO-Arbeitsverhältnis
Bei Einstellung von Beschäftigten nach dieser Ordnung im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis nach dieser Ordnung mit einem anderen Rechtsträger im Bistum Mainz, für den die Grundordnung des kirchlichen Dienstes gilt, ist die in dem vorherigen Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung nach Maßgabe dieser Anlage zu berücksichtigen. Wird der Beschäftigte im Anschlussarbeitsverhältnis in der gleichen Entgeltgruppe eingruppiert, so erhält er das Entgelt der Stufe, das er beim Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses beim bisherigen Arbeitgeber erhalten hätte. Wird der Beschäftigte gegenüber dem bisherigen Arbeitsverhältnis im Anschlussarbeitsverhältnis abweichend eingruppiert, so richtet sich die Stufenzuordnung nach § 17 Absatz 4 TVöD.
#§ 2
Anschlussarbeitsverhältnis an ein AVR-Arbeitsverhältnis
(
1
)
Bei Einstellung von Beschäftigten nach dieser Ordnung im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis nach AVR mit einem anderen Rechtsträger im Bistum Mainz, für den die Grundordnung des kirchlichen Dienstes gilt, ist die in dem vorherigen Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung nach Maßgabe dieser Anlage zu berücksichtigen, wenn
- sich die Eingruppierung in beiden Arbeitsverhältnissen nach den Entgeltgruppen des Sozial- und Erziehungsdienstes oder
- sich die Eingruppierung im vorherigen Arbeitsverhältnis nach den Entgeltgruppen des Sozial- und Erziehungsdienstes und im Anschlussarbeitsverhältnis nach den allgemeinen Entgeltgruppen 2 bis 15
richtet. Dabei entspricht
die Entgeltgruppe | der Entgeltgruppe |
|---|---|
2 | S2 |
4 | S3 |
5 | S4 |
6 | S5 |
8 | S6 bis S8b |
9a | S9 bis S11a |
9b | S11b bis S13 |
9c | S14 |
10 | S15 und S16 |
11 | S17 |
12 | S18 |
Wird der Beschäftigte im Anschlussarbeitsverhältnis in der gleichen oder nach Satz 2 vergleichbaren Entgeltgruppe eingruppiert, so erhält er das Entgelt der Stufe, das er beim Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses beim bisherigen Arbeitgeber erhalten hätte. Wird der Beschäftigte gegenüber dem bisherigen Arbeitsverhältnis im Anschlussarbeitsverhältnis in eine gegenüber der bisherigen Entgeltgruppe abweichende Entgeltgruppe eingruppiert, so richtet sich die Stufenzuordnung nach § 17 Absatz 4 TVöD.
(
2
)
Bei Einstellung von Beschäftigten nach dieser Ordnung im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis nach AVR mit einem anderen Rechtsträger im Bistum Mainz, für den die Grundordnung des kirchlichen Dienstes gilt, und in dem die Eingruppierung nach der Anlage 2 der AVR erfolgte, richtet sich die Entgeltgruppe nach der im Anschlussarbeitsverhältnis vereinbarten Tätigkeit. Für die Stufenlaufzeit gemäß § 16 Absatz 3 TVöD oder § 56 Anlage 1 § 1 Absatz 2 Satz 6 TVöD BT-V ist die Zeit zu berücksichtigen, die ununterbrochen im Geltungsbereich der AVR im Bistum Mainz verbracht worden ist. Wird der Beschäftigte gegenüber dem bisherigen Arbeitsverhältnis im Anschlussarbeitsverhältnis in eine gegenüber der bisherigen Entgeltgruppe abweichende Entgeltgruppe eingruppiert, so richtet sich die Stufenzuordnung nach § 17 Absatz 4 TVöD. Die Feststellung einer abweichenden Entgeltgruppe ergibt sich durch entsprechende Anwendung der Anlage 1 zum TVÜ. Dabei sind die Vergütungsgruppen 1 bis 10 der Anlage 2 AVR den Vergütungsgruppen der Spalte 2 in Anlage 1 TVÜ gleichzusetzen. Die Vergütungsgruppe 11 der Anlage 2 AVR wird der Entgeltgruppe 1 TVöD zugeordnet.
(
3
)
Bei Einstellung von Beschäftigten nach dieser Ordnung bis zum 01.04.2011 im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis nach AVR mit einem anderen Rechtsträger im Bistum Mainz, für den die Grundordnung des kirchlichen Dienstes gilt, und in dem die Eingruppierung nach der Anlage 2d der AVR erfolgte, findet Absatz 2 ebenso Anwendung.