Bistum Mainz
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Ordnung für die Ständigen Diakone im Bistum Mainz

vom 5. Juli 2021

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2021, Nr. 10, Ziff. 65, S. 99 ff.)

Diese Ordnung wurde erstellt auf der Grundlage der „Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland“ der deutschen Bischofskonferenz vom 19. Mai 2015 (vgl. „Die deutschen Bischöfe“, Nr. 101)
Die Bestimmungen der Rahmenordnung wurden zum Teil wörtlich übernommen, ohne sie jeweils zu kennzeichnen.
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1. Das Dienstamt des Diakons

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1.1

Das kirchliche Amt vollzieht in seiner dreifachen Ausformung von Episkopat, Presbyterat und Diakonat öffentlich im Namen Christi den Auftrag der Verkündigung des Gotteswortes, der Heiligung der Gläubigen und des Dienstes an den Menschen. Bischöfen, Priestern und Diakonen ist es aufgegeben, in amtlicher Vollmacht durch ihr Wort und ihr Tun den Herrn zu vergegenwärtigen, der „gekommen ist, nicht um sich bedienen zu lassen, sondern um zu dienen“ (Mk 10,45), und der alle zum Dienen berufen hat.
Mit dem Priester gilt der Diakon seit alters her als Helfer des Bischofs (vgl. Lumen gentium 20).
Die Bestellung zum Diakonat erfolgt durch die Spendung des Weihesakramentes. Gebet und Handauflegung des Bischofs verleihen dem Diakon eine Gabe des Geistes, die zur Gnade von Taufe und Firmung hinzukommt.
Nach den geltenden kirchlichen Bestimmungen können zur Diakonenweihe nur Männer zugelassen werden.
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1.2

Seinen spezifischen Dienst nimmt der Diakon kraft des Weihesakramentes in amtlicher Sendung und Vollmacht wahr.
Innerhalb der einen Sendung des kirchlichen Amtes kommt es ihm vor allem zu, die Liebe Christi zu denen hinzutragen, die einer Hilfe besonders bedürfen (Diakonie). Seine Aufgabe ist es, in der Gemeinde diakonische Dienste zu tun und anzuregen und Menschen dafür zu gewinnen und heranzubilden.
Seine Dienste zielen insgesamt darauf, in der ganzen Gemeinde den Sinn für die Diaconia Christi zu wecken und wachzuhalten.
Im Rahmen seines katechumenalen und missionarischen Dienstes sorgt er sich um geeignete vorgemeindliche Strukturen. Selbst in der Gemeinde stehend, hat er eine vorbereitende, vermittelnde, auf die Mitte der Gemeinde hinführende Aufgabe (Brückenfunktion). Sein Platz ist zugleich in der Mitte der Gemeinde und dort, wo Gemeinde noch nicht oder nicht mehr ist.
Seine Aufgaben werden ihm vom Bischof übertragen. Sie sind in Gemeinschaft mit ihm und dem Presbyterium auszuüben (Sacrum diaconatus ordinem 22/23). Für seinen Gemeindedienst ist der Diakon dem Priester verantwortlich, der am betreffenden Ort die Leitung der Seelsorge hat; für eigenständig wahrzunehmende Aufgabenbereiche, die ihm auf anderer Ebene übertragen werden, ist er dem jeweiligen Träger des Leitungsamtes verantwortlich.
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1.3

Die Einheit des kirchlichen Amtes muss im Dienst des Diakons ihren Ausdruck darin finden, dass er jeweils in allen drei Grunddiensten tätig ist: der Diakonie, der Verkündigung und der Liturgie. In seinem liturgischen und sakramentalen Dienst wird sichtbar, dass Gottesdienst und Dienst an den Menschen zusammengehören. Die Tätigkeit des Diakons kann daher nicht auf eine einzelne Aufgabe eingeengt werden. Dies muss bei der Prüfung der Berufung und bei der Ausbildung berücksichtigt werden.
Als Amtsträger weiß der Diakon sich der ganzen Gemeinde und der Kirche verpflichtet. Er arbeitet eng mit allen im pastoralen Dienst Tätigen zusammen.
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1.4

Der Diakonat kann hauptberuflich oder in Verbindung mit einem Zivilberuf ausgeübt werden. Die kirchliche Stellung des hauptberuflichen Diakons wie des Diakons mit Zivilberuf wird durch die Bezeichnung „Ständiger Diakon“ zum Ausdruck gebracht.
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2. Der Auftrag des Diakons

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2.1

Die konkreten Aufgaben, die der Diakon wahrnehmen soll, werden in Absprache festgelegt und in einer Stellenbeschreibung umschrieben. Sie richten sich nach den sozialpastoralen Anliegen, den konkreten pastoralen Strukturen und Erfordernissen und nach der Ausbildung und Eignung des Diakons.
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2.1.1

Durch seinen diakonischen Dienst soll der Diakon in amtlicher Vollmacht und Sendung den Bedürftigen an Leib und Seele die Liebe Christi bezeugen.
Zu diesem Auftrag gehören u.a. folgende Aufgaben:
Öffnung der Gemeinde für die Anliegen, Anfragen und Nöte der Menschen;
  • Anregung und Weckung diakonischer Dienste;
  • Werbung und Ausbildung von Mitarbeitenden;
  • Sorge für Menschen in Sondersituationen wie Kranke, Behinderte, Vereinsamte, Aussiedler, Neubürger, Ausländer;
  • Hilfe in sozialen Problemsituationen;
  • Sorge für Menschen am Rande der Gesellschaft und Kirche;
  • Kooperation mit kirchlichen und kommunalen Einrichtungen im Bereich der Caritas und des Sozialwesens
  • Bildung von Gruppen und Zellen geschwisterlicher Gemeinschaft und Mitwirkung, dass sich aus ihnen Gemeinde aufbaut;
  • Hinführung von Einzelnen, Gruppen und vorgemeindlichen Strukturen zur Mitte der Gemeinde;
  • Unterstützung und Förderung katholischer Verbandsarbeit.
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2.1.2

Durch seinen Dienst am Wort soll der Diakon die Gemeindemitglieder im Glauben stärken, sie zur Erfahrung des Glaubens hinführen und zum Zeugnis des Glaubens ermutigen.
Zu diesem Auftrag gehören u.a. folgende Aufgaben:
  • Glaubenszeugnis und Glaubensgespräche mit Einzelnen und in Gruppen, besonders mit Menschen in geistlicher und materieller Not;
  • Milieuseelsorge, etwa am Arbeitsplatz, unter Zielgruppen;
  • Ansprache bei Wortgottesdiensten und Kasualien;
  • Predigt in der Eucharistiefeier;
  • Mitwirkung in der Gemeindekatechese;
  • Befähigung von Eltern und anderen Erwachsenen zur Einführung der Kinder in den Glauben;
  • ggf. Erteilung von schulischem Religionsunterricht unter Beachtung der dafür notwendigen Voraussetzungen.
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2.1.3

Durch seinen Dienst in der Liturgie, insbesondere bei der Eucharistiefeier, verdeutlicht der Diakon, dass Gottesdienst und diakonischer Dienst eine untrennbare Einheit bilden und dass die Diakonie ein Wesenselement des Amtes und der Grundzug christlichen Gemeindelebens ist.
Im Bereich der Liturgie obliegen dem Diakon folgende Aufgaben:
  • Assistenz in der Eucharistiefeier und Austeilung der heiligen Kommunion;
  • Krankenkommunion;
  • Spendung der feierlichen Taufe; Assistenz bei Eheschließungen;
  • Leitung der Begräbnisfeier;
  • Spendung von Sakramentalien;
  • Leitung von Wort-Gottes-Feiern.
Der Diakon wirkt mit bei der Vorbereitung und Gestaltung, sowie bei der Heranbildung von beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeitenden für Gottesdienste.
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2.2

Der ständige Diakon kann hauptberuflich und mit Zivilberuf tätig sein. Er kann tätig sein im Gemeindedienst und in der kategorialen Seelsorge.
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2.2.1

Der hauptberufliche Diakon im Gemeindedienst ist in der Regel in der Pfarrei tätig.
Der Diakon kann in der Pfarrei regionale oder sachbezogene (kategoriale) Aufgaben übernehmen.
In diesen Wohn- bzw. Sachgebieten soll er selbständig arbeiten können, ist aber dem zuständigen Pfarrer verantwortlich.
Er kann und wird in vielen Fällen Ansprechpartner für bestimmte Gruppen sein. Ggf. können ihm besondere Bereiche zur selbständigen Leitung anvertraut werden.
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2.2.2

Der hauptberufliche Diakon kann auch in der kategorialen Seelsorge tätig sein. Seine seelsorgliche Tätigkeit ist dann dem sakramentalen Dienst eines Priesters zugeordnet.
Er soll in diesem Aufgabenbereich selbständig arbeiten können, ist aber dem jeweiligen Träger der Leitung verantwortlich.
Für den Diakon in der kategorialen Seelsorge ist es wichtig, dass er in einer Gemeinde in den anderen Grunddiensten eines Diakons tätig ist.
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2.2.3

Dem Diakon mit Zivilberuf ist es in besonderer Weise aufgegeben, in der beruflichen und gesellschaftlichen Welt die Diaconia Christi durch Leben und Wort zu bezeugen.
Dazu werden ihm einzelne pastorale Aufgaben aus den Bereichen der Diakonie, der Verkündigung und der Liturgie übertragen.
Diese Aufgaben nimmt er selbständig wahr, ist jedoch im Gemeindedienst dem Pfarrer und im kategorialen Dienst dem jeweiligen Träger des Leitungsamtes verantwortlich.
Der Diakon mit Zivilberuf kann seinen Hauptberuf im zivilen Leben oder im kirchlichen Dienst haben.
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3. Voraussetzungen für den Dienst

Für den Dienst als Diakon müssen bestimmte religiöse und kirchliche, menschliche und fachliche Voraussetzungen gegeben sein.
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3.1

Religiöse und kirchliche Voraussetzungen sind:
  • Persönliche Gläubigkeit;
  • Bereitschaft zur Nachfolge Jesu;
  • Übereinstimmung mit der Glaubenslehre und der Lebensordnung der katholischen Kirche;
  • aktive Teilnahme am Leben einer Gemeinde;
  • Bereitschaft zum täglichen Gebet,
  • Teilnahme am Stundengebet der Kirche (verpflichtend Laudes und Vesper),
  • regelmäßige Schriftlesung,
  • häufige Mitfeier der Eucharistie, auch an Werktagen,
  • regelmäßiger Empfang des Bußsakramentes;
  • Bemühen um religiöses Familienleben;
  • Erfahrung in ehrenamtlichen pastoralen und diakonischen Aufgaben;
  • Bereitschaft, sich von Christus durch die Kirche endgültig in Dienst nehmen zu lassen.
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3.2

Menschliche Voraussetzungen sind;
  • die für den Diakonat erforderliche körperliche und seelische Gesundheit;
  • bei Verheirateten Bewährung in Ehe und Familie;
  • Berufsbewährung;
  • Bereitschaft und Fähigkeit, auf leibliche und seelische Nöte der Mitmenschen zuzugehen;
  • Urteilskraft;
  • Fähigkeit zur Wahrnehmung eigener Verantwortung;
  • Bereitschaft zu einem einfachen Lebensstil;
  • Bereitschaft und Fähigkeit zur Zusammenarbeit.
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3.3

Die regelmäßige aktive Teilnahme am Leben des Diakonatskreises, mindestens über eine Zeit von 3 Jahren ist wesentliche Voraussetzung. Im Einzelfall (z. B. vorheriges Noviziat) kann diese Zeit auf 2 Jahre verkürzt werden.
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3.4

Die Voraussetzungen bezüglich der Ausbildung sind in der Regel mittlere Reife, eine abgeschlossene Berufsausbildung und der erfolgreiche Abschluss der in dieser Ordnung festgelegten theologischen und pastoralen Studien.
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3.5

Nach den Bestimmungen des kirchlichen Rechts gelten für die Aufnahme in den Diakonat folgende Voraussetzungen: Verheiratete Bewerber müssen zur Weihe mindestens 35 Jahre alt sein. Der Bischof kann in Einzelfällen das Weihealter um 12 Monate herabsetzen. Evtl. kann eine weitere Dispens vom Papst erbeten werden.
Für unverheiratete Bewerber, die sich zum Zölibat, der Ehelosigkeit um des Reiches Gottes willen verpflichten, ist das Mindestalter auf 25 Jahre festgelegt.
Die obere Altersgrenze für den Empfang der Weihe ist in der Regel für hauptberufliche Diakone 45, für Diakone mit Zivilberuf 55 Jahre.
Der Eintritt des Diakons mit Zivilberuf in den Ruhestand erfolgt grundsätzlich zum 1. des Monats, der auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgt. Endet die Tätigkeit im Zivilberuf, ist die Vereinbarung über die pastorale Tätigkeit zu prüfen.
Danach kann der Diakon auf Antrag bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres, auf erneuten Antrag längstens bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres ein Dekret als „Diakon mit Pastoralauftrag“ erhalten. Er erhält weiterhin die vorgesehene Aufwandsentschädigung.
Der Diakon im Hauptberuf wird bei Erreichung des gesetzlichen Rentenalters aus dem hauptberuflichen Dienst des Bistums verabschiedet. Auf Antrag kann er bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres, auf erneuten Antrag längstens bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres ein Dekret als „Diakon mit Pastoralauftrag“ erhalten. Für den Zeitraum dieses Auftrags erhält er die für die Diakone mit Zivilberuf vorgesehene Aufwandsentschädigung.
Endet das Dekret, kann ein Diakon auch ohne Dekret im Auftrag des zuständigen Pfarrers bzw. des/der zuständigen verantwortlichen Seelsorgers/Seelsorgerin weiterhin diakonale Dienste ausüben. Für ihn gilt die Regelung zur Aushilfsvergütung in der jeweils geltenden Fassung. Für diese Dienste kann er weiterhin Wegstreckenentschädigung im Rahmen der jeweils geltenden Ordnung beantragen.
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3.6

Voraussetzung für die Weihe Verheirateter ist das schriftliche Einverständnis der Ehefrau. Es ist notwendig, dass sie den Dienst des Diakons bejaht und nach Kräften mitträgt. Im Übrigen gelten die „Richtlinien über persönliche Anforderungen an Diakone und Laien im pastoralen Dienst im Hinblick auf Ehe und Familie“ vom 28. September 1995 (vgl. „Die deutschen Bischöfe“, Nr. 55, bzw. Nr. 63).
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4. Struktur und Organe des Diakonats

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4.1 Der Bischöfliche Beauftragte

Der Bischof ernennt einen Beauftragten für den Ständigen Diakonat. Dieser nimmt als Referent im Dezernat „Personal“ sowie im Kontakt mit dem Diakonenrat seine Aufgaben wahr:
Diese sind zum Beispiel:
  • die Information über den Diakonat
  • die Vorbereitung der Aufnahme in den Diakonatskreis
  • die Vorbereitung der Zulassung zur Ausbildung
  • Klärung der Berufung der einzelnen Bewerber
  • die Aus- bzw. Fortbildung der Diakonatsbewerber und der Diakone
  • er schlägt der Zulassungskommission die Bewerber zur Annahme als Kandidaten und zur Admissio vor
  • er schlägt die Kandidaten dem Bischof zur Weihe vor
  • er wirkt mit bei der Stellenzuweisung und der Stellenbeschreibung der Diakone
  • er steht im ständigen Kontakt mit den Diakonen und ihren jeweiligen Vorgesetzten
  • er hält Kontakt mit den Familien der Bewerber und der Diakone
  • er vertritt zusammen mit dem Sprecher (siehe 4.4) das Bistum in überdiözesanen Diakonatsgremien.
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4.2 Der Diakonenrat

Der Bischof erlässt eine „Ordnung für den Diakonenrat im Bistum Mainz“.1#
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4.3 Der Diakonenkreis

Alle Diakone des Bistums bilden den Diakonenkreis. Der Kreis ist wegen seiner Größe in Regionen unterteilt. Verantwortlich für den Diakonenkreis ist der Bischöfliche Beauftragte. Die Mitglieder einer Region treffen sich in der Regel wenigstens viermal im Jahr. Ziel dieser Zusammenkünfte sind: Erfahrungsaustausch, Vertiefung des geistlichen Lebens, Fortbildung, Pflege der geschwisterlichen Gemeinschaft. Die Ehefrauen sollen in das Leben dieser Regionalkreise weitgehend einbezogen werden.
Die Mitglieder jeder dieser Regionen wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher für die Zeit von 4 Jahren.
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4.4 Der Sprecher

Die Mitglieder des Diakonenkreises wählen einen Sprecher und dessen Stellvertreter für die Zeit von 4 Jahren.
Zusammen mit dem Bischöflichen Beauftragten vertritt der Sprecher der Diakone des Bistums in den überdiözesanen Gremien des Diakonats (vgl. Ordnung für den Diakonenrat).
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5. Die Schritte zur Diakonenweihe

Die Schritte zur Diakonenweihe sind:
  • die schriftliche Bewerbung
  • die Aufnahme in den Diakonatskreis
  • die Übertragung der Dienste Lektorat und Akolythat (Institutio)
  • die Annahme durch die Zulassungskommission und Erteilung der Admissio
  • die Weihe.
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5.1

Nach persönlichem Gespräch des Bewerbers, – bei Verheirateten auch mit seiner Ehefrau –, mit dem Bischöflichen Beauftragten erfolgt die schriftliche Bewerbung. Sie muss enthalten die Bitte um die Aufnahme in den Diakonatskreis, Darlegung der Beweggründe, bei Verheirateten die schriftliche Zustimmung der Ehefrau, einen Lebenslauf, Schulzeugnisse, Berufszeugnisse und den ausgefüllten Personalbogen, sowie ein ärztliches Gesundheitszeugnis.
Der Bischöfliche Beauftragte wird beim Heimatpfarrer des Bewerbers ein Zeugnis einholen.
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5.2

Über die Aufnahme entscheidet auf Vorschlag des Bischöflichen Beauftragten die Zulassungskommission. Die Entscheidung fällt nach einem persönlichen Gespräch mit dem Kandidaten und ggf. seiner Ehefrau. Diese Aufnahme in den Bewerberkreis bedeutet aber noch keine endgültige Annahme als Diakon durch den Bischof.
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5.3

Die Diakonatsbewerber bilden den Diakonatskreis. Sie treffen sich in der Regel monatlich. Leiter ist der Bischöfliche Beauftragte.
Die Zusammenkünfte des Diakonatskreises dienen:
  • der Einführung und Einübung in das geistliche Leben als Diakon,
  • der Klärung der Berufung,
  • dem Austausch von Erfahrungen,
  • der Formung einer geschwisterlichen Gemeinschaft,
  • der Hilfe bei der Ausbildung.
  • Jedes Treffen soll geistlich geprägt sein. Geeignete Formen sind: Gemeinsames Gebet, insbesondere Stundengebet, Meditation, Glaubens- und Schriftgespräche, Eucharistiefeier.
Die Ehefrauen der Bewerber sollen in geeigneter Weise in die Vorbereitung ihrer Männer auf den Diakonat einbezogen werden.
Die neugeweihten Diakone sind nach der Weihe noch für etwa ein Jahr Mitglieder des Diakonatskreises.
Nach etwa einjähriger Bewährung im Diakonatskreis werden dem Bewerber die Dienste Lektorat und Akolythat übertragen. Der Bischöfliche Beauftragte schlägt den Bewerber der Zulassungskommission vor.
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5.4

Nach einem weiteren Jahr schlägt die Zulassungskommission dem Bischof die Aufnahme des Bewerbers unter die Kandidaten (Admissio) vor.
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5.5

Gegen Ende der pastoralen Ausbildung bitten die Kandidaten in einem schriftlichen Gesuch den Bischof um die Diakonenweihe. Vor der Weihe muss die Ausbildungsphase abgeschlossen sein. Die Heimatgemeinde des Kandidaten wird um eine Stellungnahme gebeten, gemäß Vorschrift des kirchlichen Rechts. Es folgt das Scrutinium durch den Bischof.
Zur Vorbereitung auf die Weihe nimmt der Kandidat, ggf. mit seiner Ehefrau an Weiheexerzitien teil.
Einsatzort und Tätigkeitsbereich sollen bis zur Weihe festgelegt sein.
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6. Ausbildung, Berufseinführung und Fortbildung des Diakons

Die Heranbildung des Diakons gliedert sich in drei Phasen
  • die Ausbildung
  • die Berufseinführung
  • die Fortbildung
Die drei wesentlichen Elemente der Bildung sind
  • die Förderung und Entfaltung der Spiritualität des Diakons
  • die Grundlegung, Vertiefung und fortlaufende Ergänzung des theologischen Wissens
  • die Vermittlung, Einübung und Weiterentwicklung pastoralpraktischer Befähigungen.
In jeder Bildungsphase müssen sich Spiritualität, Theologie und pastoral-praktische Bildung durchdringen und ergänzen. Der Bildungsprozess insgesamt wie auch die einzelnen Elemente der Bildung müssen auf den spezifischen Dienst des Diakonats hingeordnet sein.
Unbeschadet der Verantwortung des Bistums für die Bildung der Diakone sind die ständige spirituelle und menschliche Formung sowie die theologische und pastoral-praktische Aus- und Fortbildung zunächst auch Aufgabe der Bewerber bzw. der Diakone selbst.
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6.1 Erste Phase: Ausbildung

Die Ausbildung wird in der Ausbildungsordnung, deren Abschluss in der Prüfungsordnung geregelt.
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6.1.1 Spirituelle Vorbereitung

Alle Diakonatsbewerber, künftige mit Zivilberuf und künftig hauptberufliche, gleich welche theologische Ausbildung sie haben, nehmen wenigstens 3 Jahre an den Zusammenkünften des Diakonatskreises teil.
Diese dienen der spirituellen Vorbereitung der Bewerber auf den geistlichen Stand und den Dienst als Diakon.
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6.1.2 Theologische Ausbildung

Die Bewerber können ihre theologische Ausbildung erfahren auf der Universität mit dem Abschluss Magister, Diplom oder Staatsexamen, einer Hochschule mit der Fachrichtung praktische Theologie, in der Lehrerausbildung oder durch die Würzburger theologischen Fernkurse.
Die theologische Ausbildung muss eine Qualifikation erreichen, die zumindest dem erfolgreichen Abschluss einer Fachschulausbildung entspricht.
Diese Ausbildungsgänge werden voll anerkannt. Alle übrigen Bewerber studieren den theologischen Grundkurs und den theologischen Aufbaukurs der Würzburger Domschule. Dieses Studium der Fernkurse findet berufsbegleitend statt und muss durch die entsprechenden Prüfungen erfolgreich abgeschlossen werden.
Alle Fernkursteilnehmer nehmen verpflichtend an einer begleitenden theologischen Arbeitsgemeinschaft teil.
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6.1.3 Pastorale Ausbildung (vgl. Ausbildungsordnung)

Pastoralreferenten und Gemeindereferenten nehmen am Diakonatskreis und am Pastoralkurs der Diakone teil.
Alle Bewerber erfahren ihre pastorale Ausbildung berufsbegleitend. Sie dauert 2 Jahre. Sie findet an Kurzwochenenden (Fr/Sa) und in Studienwochen statt.
Während dieser Zeit macht der Bewerber ein Gemeindepraktikum unter Leitung eines Mentors. Dieser erstellt ein Gutachten (vgl. Prüfungsordnung). Pastoralreferenten und Gemeindereferenten machen ihr Praktikum möglichst im sozialcaritativen Bereich.
Die pastorale Ausbildung wird abgeschossen durch die Arbeit über das caritative Projekt und mündliche Prüfungen.
Jeder Bewerber sollte zunächst für einige Zeit als Diakon mit Zivilberuf tätig sein, um ggf. dann zusammen mit der Bistumsleitung die Entscheidung über den hauptberuflichen Dienst treffen zu können (vgl. Nr. 7).
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6.2 Zweite Phase: Berufseinführung

Sie umfasst die beiden ersten Berufsjahre nach der Weihe.
In den ersten beiden Jahren nach der Weihe wird der Diakon beraten und begleitet durch einen Mentor und den Bischöflichen Beauftragten.
Er nimmt, soweit möglich, in Absprache mit dem Bischöflichen Beauftragten, an den Fortbildungsveranstaltungen des Bistums teil. Desgleichen an den unter 6.3 genannten Veranstaltungen.
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6.3 Dritte Phase: Qualifizierungsmaßnahmen

Zu den Verpflichtungen gehören:
  • einmal im Jahr ein geistlicher Tag für alle Diakone des Bistums,
  • Teilnahme an Exerzitien, mindestens jedes 3. Jahr,
  • Teilnahme an den jeweiligen angeordneten Fortbildungsveranstaltungen des Bistums,
  • Teilnahme an den Zusammenkünften der Region, die wenigstens viermal im Jahr stattfinden.
Die Ehefrauen der Diakone sind in der Regel und nach Möglichkeit zu diesen Veranstaltungen eingeladen. Die Veranstaltungen sind darauf abgestimmt.
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7. Übernahme von Ständigen Diakonen mit Zivilberuf in den hauptberuflichen Dienst

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7.1

Das Bistum Mainz will bewährten Diakonen mit Zivilberuf nach der zweijährigen Einführungsphase und einem weiteren Jahr im pastoralen Dienst die Übernahme in den hauptberuflichen Dienst anbieten. Schon zu Beginn der zusätzlichen pastoralen Ausbildung geben die Bewerber ihren Zivilberuf auf. Deshalb ist die Eignungsklärung vor Antritt der zusätzlichen Ausbildung unerlässlich. Eine intensive Personalentwicklung ist Voraussetzung für eine verantwortliche Begleitung zur Übernahme.
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7.2

Die zusätzliche pastorale Ausbildung findet entsprechend der theologischen Qualifikation in einem der Pastoralkurse (Priester/PR oder GR) mit dem Ziel einer vertieften und berufsgruppenübergreifenden Ausbildung statt. Dazu gehören entsprechend der Prüfungsordnung u.a. ein Schulcurriculum, falls nicht durch die berufliche Tätigkeit abgedeckt ein Praktikum im caritativen Bereich, begleitende Maßnahmen, Vertiefung von Gemeindepraktikum und Predigtausbildung.
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7.3

Der Bewerber stellt einen Antrag auf Übernahme in den hauptberuflichen Dienst an den Bischof.
Mit dem Antrag auf Übernahme legt der Bewerber folgende Nachweise vor:
  • Bewährung im Beruf (Arbeitszeugnisse)
  • überdurchschnittlicher theologischer Abschluss
  • überdurchschnittlicher Abschluss des Pastoralkurses der Ständigen Diakone
  • Empfehlung des Pfarrers bzw. des direkten Vorgesetzten sowie anderer Verantwortungsträger aus dem bisherigen Einsatzfeld bzgl. seiner Bewährung im pastoralen Dienst und in der persönlichen Lebensführung.
  • Auflistung der Fortbildungen nach der Weihe und über das Mitwirken in Leben des Diakonats (u.a. Studientage der Diakone, Regionaltreffen, Geistlicher Tag).
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7.4

Der Bischöfliche Beauftragte führt ein Gespräch zur Vorbereitung seiner Stellungnahme und macht sich ein Bild über die in der Ordnung in 3. „Voraussetzungen für den Dienst“ genannten Bereiche und deren Entwicklung im bisherigen Dienst.
Er bittet um eine Selbsteinschätzung über Kompetenzen und Erfahrungen aus dem bisherigen Zivilberuf (z. B. Leitungskompetenz, Erfahrung in Führungsaufgaben, im Projektmanagement) sowie besondere Charismen und erfragt die Zustimmung der Ehefrau bzw. die Erfahrung im zölibatären Leben.
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7.5

Der Bewerber wird zu einem Gespräch in die Zulassungskommission eingeladen, die dem Bischof ein Votum vorlegt, Ziel des Gespräches ist eine Einschätzung zur Motivation und Eignung im Hinblick auf die qualitativ andere Mitarbeit im hauptberuflichen Dienst und die Aufgabe der bisherigen beruflichen Tätigkeit.
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7.6

Nach der Entscheidung des Bischofs wird der Bewerber für die Zeit der pastoralen Ausbildung (in Vollzeit) befristet eingestellt. Am Ende der Ausbildung stehen eine Zweite Dienstprüfung und die Entscheidung über die unbefristete Einstellung. In der Regel wird die zusätzliche Ausbildung vor Ende des 55. Lebensjahres begonnen.
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7.7

Die Vergütung orientiert sich an der Vergütung für GR bzw. PR (bei entsprechendem theologischem Hochschulabschluss).
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8. Dienstrechtliche Bestimmungen

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8.1

Die Diakone werden durch den Empfang der Diakonenweihe der Teilkirche inkardiniert, für deren Dienst sie geweiht sind (can. 266 § 1 CIC).
Zur Sicherung der versorgungsrechtlichen Ansprüche der hauptberuflichen Diakone wird in der Regel ein Anstellungsverhältnis begründet.
Für Diakone mit Zivilberuf wird kein Anstellungsverhältnis begründet.
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8.2

Nach der Weihe weist der Bischof in einem Dekret dem Diakon eine Stelle zu. In der zugehörigen Stellenbeschreibung sind die Aufgaben des Diakons, in die drei Grunddienste gegliedert, zu umschreiben.
Beim Diakon mit Zivilberuf sind für die Auswahl der Stelle und für das Ausmaß zu übertragender Aufgaben seine berufliche Tätigkeit und seine zusätzliche Belastbarkeit zu berücksichtigen.
Zu Beginn seiner Tätigkeit und bei einem Wechsel seines Dienstortes wird der Diakon in seinem Einsatzbereich unter Beteiligung des Bischöflichen Beauftragten in geeigneter Weise, möglichst bei sonntäglichen Gemeindegottesdiensten, in seinem Wirkungskreis eingeführt.
Der Diakon kann versetzt werden.
Der Diakon soll nach Möglichkeit auf dem Gebiet der Pfarrei wohnen.
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8.3

Der hauptberufliche Diakon hat in der Regel die Befähigung zur Erteilung von Religionsunterricht, nach Maßgabe der diözesanen Ordnung.
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8.4

Die Mitgliedschaft in den Gremien der kirchlichen Mitverantwortung regelt das diözesane Recht.
Der Dienstvorgesetzte des Diakons wird im Dekret vom Bischof benannt.
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8.5

Das Verfahren im Konfliktfall zwischen einem Diakon und seinem Vorgesetzten wird durch das Bischöfliche Ordinariat geregelt.
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8.6

Das Nähere wird geregelt durch die Dienstordnung.
Diese Ordnung tritt mit dem heutigen Tag in Kraft.
Mainz, den 5. Juli 2021
Prof. Dr. Peter Kohlgraf
Bischof von Mainz

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1 ↑ Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2019 Nr. 12 S. 103