Bistum Mainz
.Abschnitt 2
###§ 1
§ 2
§ 2a
§ 2b
§ 3
§ 4
§ 5
Entgeltordnung für Gemeindeassistenten, Gemeindeassistentinnen, Gemeindereferenten und Gemeindereferentinnen-
#Abschnitt 1
§ 12 Abs. 1 Satz 1 TVöD VkA, der die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 – Entgeltordnung (VkA) vorsieht, findet keine Anwendung. Die Eingruppierung richtet sich nach den speziellen Tätigkeitsmerkmalen im Abschnitt 2.
#Abschnitt 2
Entgeltordnung für Gemeindeassistenten, Gemeindeassistentinnen, Gemeindereferenten und Gemeindereferentinnen
###§ 1
Eingruppierung von Gemeindeassistenten und Gemeindeassistentinnen
Die Eingruppierung von Gemeindeassistenten oder Gemeindeassistentinnen während der zweiten Ausbildungsphase1# erfolgt
im ersten Ausbildungsjahr in Entgeltgruppe 8 Stufe 1,
#§ 2
Eingruppierung von Gemeindereferenten und Gemeindereferentinnen
(
1
)
Die Eingruppierung von Gemeindereferenten oder Gemeindereferentinnen erfolgt nach erfolgreich abgelegter 2. Dienstprüfung in Entgeltgruppe 10.
(
2
)
Gemeindereferenten oder Gemeindereferentinnen werden auf Antrag in Entgeltgruppe 11 eingruppiert, wenn sie nach der Sendung mindestens 10 Jahrein der Tätigkeit eines Gemeindereferenten oder einer Gemeindereferentin beschäftigt sind und die Voraussetzungen nach § 2b) nachweisen können. Die Eingruppierung wird bei Vorliegen der Voraussetzungen ab dem nächsten Ersten des Monats berücksichtigt, der auf die Antragstellung folgt.
(
3
)
Gemeindereferenten und Gemeindereferentinnen mit staatlicher Anerkennung als Sozialarbeiter oder Sozialarbeiterin oder mit einem theologischen Master- oder Magisterabschluss werden nach EG 11 eingruppiert. Sie werden auf Antrag in die Entgeltgruppe 12 eingruppiert, wenn sie nach der Sendung mindestens 10 Jahre in der Tätigkeit eines Gemeindereferenten oder einer Gemeindereferentin beschäftigt sind und die Voraussetzungen nach § 2b) nachweisen können. § 2 Absatz 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(
4
)
Gemeindereferenten oder Gemeindereferentinnen werden nach Entgeltgruppe 12 eingruppiert, wenn sie auf Stellen eingesetzt sind, für die eine wissenschaftliche Hochschulbildung (Master) vorausgesetzt wird, soweit diese Stellen nicht von § 3 erfasst werden.
#§ 2a
Zulagen in Stufen 5 und 6 bei Eingruppierung in Entgeltgruppe 10
Gemeindereferenten oder Gemeindereferentinnen, die vor dem 01.01.2022 eingestellt worden sind, erhalten in
- Stufe 5 eine Zulage in Höhe von 77,50 €
- Stufe 6 eine Zulage in Höhe von 111,-- €
Die Zulagen nehmen ab dem 01.01.2012 an der jeweiligen Lohnsteigerung teil. Maßgebend ist die prozentuale Erhöhung der Tabellenwerte in der Entgeltgruppe 10.
Protokollnotiz zu § 2a:
Die Zulagenbeträge nach § 2a) Nr. 1 und Nr. 2 basieren auf 28 % des Differenzbetrages zwischen der Entgeltgruppe 10 und 11 der jeweiligen Stufe im Februar 2012 und sind nach oben gerundet.
#§ 2b
Eingruppierung aufgrund Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen
(
1
)
Für die Eingruppierung nach § 2 Absatz 2 ist die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von insgesamt 25 Fortbildungstagen Voraussetzung.
(
2
)
– unbesetzt –
(
3
)
Fortbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 sind genehmigte pastorale, theologische oder sonstige berufsbezogene Fortbildungen. Als Fortbildungstage gelten auch angebrochene Tage ab drei Zeitstunden Fortbildungsdauer. Ein Zweitstudium oder eine Ausbildung im pädagogischen oder sozialen Bereich oder eine Fortbildung, die entsprechend Satz 1 genehmigungsfähig wäre, können auf Antrag unter Berücksichtigung des Einzelfalls zur Reduktion der erforderlichen 25 Fortbildungstage um bis zu 16 Tagen führen.
Protokollnotiz zu Absatz 3:
Anerkannte und genehmigte MAV-Schulungen werden im Umfang von bis zu 5 Tagen angerechnet.
(
4
)
Gemeindereferenten oder Gemeindereferentinnen, die vor dem 01.01.2012 eingestellt worden sind, können abweichend von den Fortbildungsvoraussetzungen des Absatz 1 höhergruppiert werden, wenn sie insgesamt 20 Fortbildungstage nachweisen können. Für Gemeindereferenten oder Gemeindereferentinnen, die beim Inkrafttreten der Regelung die Voraussetzung des § 2 Absatz 2 Satz 1 bereits erfüllen, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass mindestens 10 Fortbildungstage in den vergangenen 10 Jahren nachgewiesen sein müssen.
#§ 3
Eingruppierung von Gemeindereferenten und Gemeindereferentinnen auf Stellen im Bischöflichen Ordinariat
Die Eingruppierung von Gemeindereferentinnen oder Gemeindereferenten auf Stellen im Bischöflichen Ordinariat erfolgt nach Anlage 1 zum TVöD, die aber nicht unter der Eingruppierung nach § 2 Absatz 1 oder 2, wenn die entsprechenden Voraussetzungen nach § 2b) erfüllt sind, liegen darf.
Protokollnotiz zu § 3:
- Stellen im Bischöflichen Ordinariat sind nicht:
- Stellen auf der Ebene der Dekanate oder der Regionen
- Stellen in der Kategorialseelsorge
- Stellen im Schuldienst
- Stellen in den Katholischen Jugendzentralen
- Der Begriff „Stellen im Bischöflichen Ordinariat“ im Sinne des § 3 ist nicht identisch mit dem Einrichtungsbegriff „Bischöfliches Ordinariat“ nach der Mitarbeitervertretungsordnung Bistum Mainz.
- Die Eingruppierung (Entgeltgruppe ohne Stufe) von Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten, die am 01.01.2017 über der nach § 3 festzulegenden Entgeltgruppe liegt, bleibt unverändert, solange die/der Beschäftigte eingesetzt ist, wie am Tag des Inkrafttretens dieser Regelung (Besitzstandswahrung).
§ 4
Besitzstandsregelung
Eine Rückgruppierung wegen Änderung der Eingruppierung nach dieser Vergütungsordnung erfolgt nicht.
#§ 5
Zulage Mentorentätigkeit
Mentoren und Mentorinnen, die in der Ausbildung von Gemeindeassistenten oder Gemeindeassistentinnen oder Pastoralassistenten oder Pastoralassistentinnen eingesetzt sind, erhalten pro Monat eine Zulage von 100,00 € Brutto.3#
#Inkrafttreten
Die Neufassung der Anlage 5 tritt zum 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage 5 in ihrer bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.
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2 ↑ Hinweis der Redaktion: Die o. g. Eingruppierung ist wirksam ab 01.04.2023 (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2023, Nr. 1, Ziff. 5, S. 8). Bis zum 31.03.2023 erfolgt die Eingruppierung im ersten Ausbildungsjahr in Entgeltgruppe 6 Stufe 1, im zweiten Ausbildungsjahr in Entgeltgruppe 8 Stufe 2.
2 ↑ Hinweis der Redaktion: Die o. g. Eingruppierung ist wirksam ab 01.04.2023 (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2023, Nr. 1, Ziff. 5, S. 8). Bis zum 31.03.2023 erfolgt die Eingruppierung im ersten Ausbildungsjahr in Entgeltgruppe 6 Stufe 1, im zweiten Ausbildungsjahr in Entgeltgruppe 8 Stufe 2.