Bistum Mainz
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Anlage 25
Befristete Arbeitsverhältnisse

vom 10. Oktober 2024

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2024, Nr. 12, Ziff. 106, S. 130 f.)

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Abschnitt 1

Die Regelungen für den Abschluss von befristeten Arbeitsverhältnissen richten sich unter Berücksichtigung von §§ 2 und 3 AVO Mainz sowie von Ziffer 8 der ersetzenden Entscheidung des Vermittlungsausschusses der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK) vom 22. Januar 2024 „Gesamtregelung zur Befristung“ nach Abschnitt 2.
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Abschnitt 2
Befristete Arbeitsverträge, Führung auf Probe und Führung auf Zeit

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§ 1
Befristete Arbeitsverträge

( 1 ) Die Regelung des § 30 Absatz 1 TVöD-VkA in seiner jeweils geltenden Fassung findet ab dem 1. Juni 2024 nach Maßgabe des ZAK-Beschlusses „Gesamtregelung zur Befristung“ vom 22. Januar 2024 Anwendung.
( 2 ) Die Regelungen des § 30 Absätze 2 bis 6 TVöD-VkA in der Fassung vom 31. Mai 2024 werden unverändert beibehalten. Soweit diese Regelungen eine Veränderung erfahren, kommen diese nur insoweit zur Anwendung, als sie dem ZAK-Beschluss „Gesamtregelung zur Befristung“ vom 22. Januar 2024 nicht widersprechen. Etwas anderes gilt, wenn die ZAK selbst ihren Beschluss ändert.
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§ 2
Führung auf Zeit, Führung auf Probe

Die Regelungen des § 31 TVöD-VkA (Führung auf Probe) und § 32 TVöD-VkA (Führung auf Zeit) werden für den Abschluss von befristeten Arbeitsverhältnissen unverändert in der jeweils geltenden Fassung beibehalten.
Mainz, den 30. Oktober 2024
Prof. Dr. Peter Kohlgraf
Bischof von Mainz
Dr. Anna Ott
Kanzlerin der Kurie