Bistum Mainz
.Anlage 25
Abschnitt 2
#§ 1
§ 2
Anlage 25
Befristete Arbeitsverhältnisse
vom 10. Oktober 2024
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2024, Nr. 12, Ziff. 106, S. 130 f.)
###Abschnitt 1
Die Regelungen für den Abschluss von befristeten Arbeitsverhältnissen richten sich unter Berücksichtigung von §§ 2 und 3 AVO Mainz sowie von Ziffer 8 der ersetzenden Entscheidung des Vermittlungsausschusses der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK) vom 22. Januar 2024 „Gesamtregelung zur Befristung“ nach Abschnitt 2.
#Abschnitt 2
Befristete Arbeitsverträge, Führung auf Probe und Führung auf Zeit
#§ 1
Befristete Arbeitsverträge
(
1
)
Die Regelung des § 30 Absatz 1 TVöD-VkA in seiner jeweils geltenden Fassung findet ab dem 1. Juni 2024 nach Maßgabe des ZAK-Beschlusses „Gesamtregelung zur Befristung“ vom 22. Januar 2024 Anwendung.
(
2
)
Die Regelungen des § 30 Absätze 2 bis 6 TVöD-VkA in der Fassung vom 31. Mai 2024 werden unverändert beibehalten. Soweit diese Regelungen eine Veränderung erfahren, kommen diese nur insoweit zur Anwendung, als sie dem ZAK-Beschluss „Gesamtregelung zur Befristung“ vom 22. Januar 2024 nicht widersprechen. Etwas anderes gilt, wenn die ZAK selbst ihren Beschluss ändert.
#§ 2
Führung auf Zeit, Führung auf Probe
Die Regelungen des § 31 TVöD-VkA (Führung auf Probe) und § 32 TVöD-VkA (Führung auf Zeit) werden für den Abschluss von befristeten Arbeitsverhältnissen unverändert in der jeweils geltenden Fassung beibehalten.
Mainz, den 30. Oktober 2024 |
Prof. Dr. Peter Kohlgraf Bischof von Mainz |
Dr. Anna Ott Kanzlerin der Kurie |