Bistum Mainz
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Ordnung zu Geistlicher Begleitung und Begleitung von Exerzitien im Bistum Mainz

vom 1. September 2025

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2025, Nr. 10, Ziff. 72, S. 81 ff.)

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Präambel

Die vorliegende Ordnung regelt das Angebot Geistlicher Begleitung sowie von Exerzitien, soweit sie durch das Bistum Mainz verantwortet werden oder der Aufsicht des Bischöflichen Ordinariats unterstehen, die Ausbildung Geistlicher Begleiterinnen und Begleiter und Begleiterinnen und Begleiter von Exerzitien und dient der Qualitätssicherung in diesem Bereich der begleitenden Seelsorge.
Sie basiert auf der Handreichung „Der kirchliche Dienst der Geistlichen Begleitung“ der deutschen Bischöfe vom 22. Januar 2024.
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1. Definition

( 1 ) Geistliche Begleitung gehört zu den Diensten der Seelsorge für Gläubige, unterscheidet sich im spezifischen Sinne jedoch von anderen seelsorglichen Gesprächen durch Kontinuität und Zielrichtung als Begleitung eines geistlichen Prozesses.
( 2 ) Kern der Geistlichen Begleitung ist die Gestaltung der Beziehung zu Gott und die damit verbundene Reflexion des eigenen Lebens.
( 3 ) Geistliche Begleitung besteht aus Einzelgesprächen, die regelmäßig stattfinden, etwa monatlich, und auf längere Dauer, etwa drei bis fünf Jahre, angelegt sind.
( 4 ) Exerzitien sind ein Angebot Geistlicher Übungen gemäß der Rahmenordnung des kirchlichen Angebots von Exerzitien der deutschen Bischöfe vom 01. März 2024.
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2. Qualitätssicherung durch die Begleiterinnen und Begleitern

( 1 ) Die Begleiterin oder der Begleiter ist dafür verantwortlich, dass das Wesen der Geistlichen Begleitung (vgl. 1. Abs. 1 und 2) während des Prozesses deutlich bleibt und Grenzen zu anderen Formen der Begleitung gewahrt bleiben.
( 2 ) Zur Qualitätssicherung sollen insbesondere bei der Begleitung längerer Geistlicher Prozesse in regelmäßigen Abständen Zwischenreflexionen stattfinden, bei denen beidseitig überprüft wird, ob und wie die Begleitung weitergeführt werden soll.
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3. Ausbildung von Begleiterinnen und Begleitern

( 1 ) Das Institut für Spiritualität im Dezernat Seelsorge bietet in Kooperation mit der Abteilung Personalentwicklung und Beratung im Dezernat Personal und möglichen weiteren Kooperationspartnern eine etwa zwei bis drei Jahre dauernde Ausbildung in Geistlicher Begleitung an.
( 2 ) Ziel der Ausbildung ist neben der Vermittlung des notwendigen Referenzwissens auch die Hinführung zum Ethos der Geistlichen Begleitung und zur gelingenden Einhaltung von Standards.
( 3 ) Am Ende der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung erfolgt eine bischöfliche Beauftragung zur Geistlichen Begleitung im Bistum Mainz (vgl. 4.).
( 4 ) Eine dieser Ausbildung in Umfang und Inhalten entsprechende, bei einem anderen Anbieter besuchte Ausbildung oder eine äquivalente Qualifikation kann für die bischöfliche Beauftragung zur geistlichen Begleitung im Bistum Mainz anerkannt werden.
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4. Bischöfliche Beauftragung zur Geistlichen Begleitung

( 1 ) Zum Erhalt der bischöflichen Beauftragung zur Geistlichen Begleitung im Bistum Mainz sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
  1. Antrag auf Erteilung einer Bischöflichen Beauftragung zur Geistlichen Begleitung im Bistum Mainz. Dieser Antrag ist formlos an die Leitung des Instituts für Spiritualität im Bistum Mainz zu richten
  2. Nachweis über eine abgeschlossene Ausbildung in Geistlicher Begleitung
  3. Anerkennung dieser Ordnung und der Inhalte der Handreichung „Der kirchliche Dienst der Geistlichen Begleitung“ der deutschen Bischöfe vom 22. Januar 2024
  4. Bereitschaft zum Angebot Geistlicher Begleitung im Rahmen der AG Geistliche Begleitung im Bistum Mainz
  5. Nachweis einer erfolgten Schulung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt, Vorlage einer unterschriebenen Selbstverpflichtungserklärung und eines einwandfreien erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses sowie Nachweis einer mindestens eintägigen Fortbildung zur Prävention gegen Missbrauch Geistlicher Autorität
  6. Eigene kontinuierliche Geistliche Begleitung
  7. Kontinuierliche Teilnahme an Supervision, Intervision oder Kollegialer Beratung zur Qualitätssicherung der Geistlichen Begleitung
( 2 ) Die Leitung des Instituts für Spiritualität schlägt der Dezernentin oder dem Dezernenten für Seelsorge geeignete Personen zur Beauftragung vor. Diese oder dieser bringt die Vorschläge betreffend hautamtlich Mitarbeitender in die Personalkonferenz zur Entscheidung über die Beauftragung ein; betreffend Ehrenamtlichen entscheidet sie oder er über die Beauftragung.
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5. Beauftragung zur Begleitung von Exerzitienkursen

( 1 ) Um mit der Begleitung von Exerzitienkursen und Geistlichen Prozessen von Gemeinden oder kirchlichen Gruppen durch das Bischöfliche Ordinariat beauftragt werden zu können, sind neben den Voraussetzungen aus 4. Abs. 1 folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
  1. Zweijährige Zusatzqualifikation zur Begleitung Geistlicher Prozesse oder der Nachweis fundierter praktischer Erfahrung in der Begleitung von Exerzitien
  2. Anerkennung der Inhalte der Rahmenordnung des kirchlichen Angebots von Exerzitien der deutschen Bischöfe vom 01. März 2024
  3. Eigene regelmäßige Teilnahme an Exerzitien.
( 2 ) 4. Abs. 2 gilt entsprechend.
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6. Überprüfung von Beauftragungen

( 1 ) Die Beauftragungen gemäß 4. und 5. werden alle 3 Jahre durch das Institut für Spiritualität überprüft.
( 2 ) Innerhalb dieser Zeit müssen zur weiteren Beauftragung zur Geistlichen Begleitung folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
  1. Teilnahme an mindestens einer Fortbildung der AG Geistliche Begleitung im Bistum Mainz oder an einer äquivalenten Fortbildung
  2. Teilnahme an mindestens einer Vollversammlung der AG Geistliche Begleitung im Bistum Mainz zur Vernetzung
( 3 ) Um weiterhin mit der Begleitung von Exerzitienkursen und Geistlichen Prozessen von Gemeinden oder kirchlichen Gruppen durch das Bischöfliche Ordinariat beauftragt werden zu können, muss neben den Voraussetzungen aus Abs. 2 zusätzlich eine Fortbildung für Geistliche Prozessbegleitung nachgewiesen werden.
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7. Beendigung bzw. Entzug der Beauftragung

( 1 ) In folgenden Fällen wird die bereits erteilte Beauftragung zur Geistlichen Begleitung und/oder die Beauftragung zur Begleitung von Exerzitien und Geistlichen Prozessen im Bistum Mainz beendet bzw. entzogen:
  1. Nichteinhaltung dieser Ordnung
  2. Plausible Vorwürfe sexualisierter Gewalt und/oder des Missbrauchs Geistlicher Autorität
  3. Auf eigenen Wunsch
( 2 ) Das Institut für Spiritualität nimmt die Fachaufsicht über die Begleiterinnen und Begleiter wahr und dokumentiert und überprüft die Voraussetzungen zur Beauftragung gemäß 4. Abs. 1 und 5. Abs. 1 zur weiteren Beauftragung gemäß 6. Abs. 2.
( 3 ) Die Leitung des Instituts für Spiritualität informiert die Dezernentin oder den Dezernenten für Seelsorge, wenn einer der Fälle gemäß Abs. 1 eintritt. Diese oder dieser bringt den Fall betreffend hautamtlich Mitarbeitender in die Personalkonferenz zur Entscheidung über den Entzug der Beauftragung ein; betreffend Ehrenamtlichen entscheidet sie oder er über den Entzug der Beauftragung.
Die Meldewege nach der Interventionsordnung bleiben davon unberührt.
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8. Die Arbeitsgemeinschaft Geistliche Begleitung im Bistum Mainz

( 1 ) Die mit der Geistlichen Begleitung im Bistum Mainz Beauftragten bilden die Arbeitsgemeinschaft Geistliche Begleitung im Bistum Mainz.
( 2 ) Die Liste der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft ist öffentlich einsehbar und kann zusätzlich bei der Referentin oder dem Referenten für Geistliche Begleitung im Institut für Spiritualität angefordert werden.
( 3 ) Die Arbeitsgemeinschaft wählt sich aus ihren Reihen eine Gruppe von Sprecherinnen und/oder Sprechern, welche die Interessen und Anliegen der Arbeitsgemeinschaft vertritt und gemeinsam mit der Referentin oder dem Referenten für Geistliche Begleitung im Institut für Spiritualität für die Organisation und Durchführung der jährlichen Vollversammlung sowie Fort- und Weiterbildungsangeboten und Supervision für die Begleiterinnen und Begleiter zuständig ist.
( 4 ) Zur kollegialen Begleitung und Unterstützung bilden die Mitglieder der Arbeitsgruppe Regionalgruppen, die sich regelmäßig treffen. Die Teilnahme an diesen Treffen ist freiwillig.
( 5 ) Den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft werden jährlich mindestens vier Termine für Supervision angeboten. Die Teilnahme ist freiwillig. Die Verantwortung für dieses Angebot liegt bei der Referentin oder dem Referenten für Geistliche Begleitung im Institut für Spiritualität in Absprache mit der Gruppe von Sprecherinnen und/oder Sprechern der Arbeitsgemeinschaft.
( 6 ) Die Referentin oder der Referent für Geistliche Begleitung im Institut für Spiritualität unterstützt die Arbeitsgemeinschaft bei der Öffentlichkeitsarbeit und dem Angebot Geistlicher Begleitung im Bistum Mainz.
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9. Honorierung und Kosten

( 1 ) Geistliche Begleitung erfolgt im Bistum Mainz kostenfrei.
( 2 ) Für hauptamtlich in der Pastoral tätige und mit Geistlicher Begleitung beauftragte Mitarbeitende erfolgen die Geistliche Begleitung im Bistum Mainz und die Teilnahme an den Angeboten der Arbeitsgemeinschaft im Rahmen ihres Dienstauftrages. Der Dienstgeber hat hierfür Wegstreckenentschädigungen zu gewähren, wobei die Geistliche Begleitung nach Möglichkeit am Dienstort stattfinden soll.
( 3 ) In der Regel können hauptamtlich in der Pastoral tätige und mit Geistlicher Begleitung beauftragte Mitarbeitende mit Zustimmung ihrer Vorgesetzten über den hauptsächlichen Dienstauftrag hinausgehend zeitgleich mit bis zu 10 % ihrer Arbeitszeit Geistliche Begleitungen anbieten.
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10. Übergangsbestimmungen

Alle bereits als Begleiterinnen und Begleiter im Dienst des Bistums Mainz Tätigen, die die unter 4. Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, erhalten im Rahmen einer gemeinsamen gottesdienstlichen Feier eine Bischöfliche Beauftragung.
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11. Inkrafttreten

Die Ordnung zu Geistlicher Begleitung und Begleitung von Exerzitien im Bistum Mainz tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Mainz, den 1. September 2025
Prof. Dr. Peter Kohlgraf
Bischof von Mainz
Dr. Anna Ott
Kanzlerin der Kurie