Bistum Mainz
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Handreichung zur Zusammenarbeit von Pfarrei- oder Pfarrgemeinderat und Verwaltungsrat im Bistum Mainz

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2025, Nr. 11, Ziff. 86, S. 92 f.)

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Weil in der Zusammenarbeit von Pfarrei- oder Pfarrgemeinderat und Verwaltungsrat in der Praxis Fragen entstehen, werden hier Antworten auf die häufigsten dieser Fragen gegeben. Rechtsgrundlagen hierfür sind insbesondere das KVVG und das Statut für die Pfarreiräte im Bistum Mainz.
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1. Einladung

Gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bistum Mainz (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz – KVVG) ist die oder der Vorsitzende des Pfarrei- oder Pfarrgemeinderates oder ihre oder seine Stellvertretung zu den Sitzungen des Verwaltungsrats einzuladen, soweit diese nicht bereits Mitglieder des Verwaltungsrates sind. Sie oder er nimmt beratend an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.
Der oder die Vorsitzende des Pfarrei- oder Pfarrgemeinderates kann den Verwaltungsrat darüber verständigen, dass die Einladung allgemein oder im Einzelfall unmittelbar an die stellvertretende Person gehen soll.
Der oder die stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrates ist Mitglied des Pfarrei- oder Pfarrgemeinderates und wird zu dessen Sitzungen eingeladen. Sie oder er nimmt an den Sitzungen des Pfarreirats beratend und im Pfarrgemeinderat stimmberechtigt teil.
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2. Beteiligung des Pfarrei- oder Pfarrgemeinderates

Gemäß § 4 Absatz 2 Ziffer 5 des Statuts für die Pfarreiräte im Bistum Mainz (PfRSt), und § 2 Abs. 2, Nr. 5 Statut für die Pfarrgemeinderäte in der Diözese Mainz gibt der Pfarrei- oder Pfarrgemeinderat vor allen Beschlüssen des Verwaltungsrates, die der Genehmigung des Bischöflichen Ordinariates bedürfen, eine Stellungnahme ab. Dies betrifft insbesondere die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan der Kirchengemeinde sowie Bau- und Grundstücksangelegenheiten. Diese Stellungnahme ist den Antragsunterlagen an das Bischöfliche Ordinariat beizufügen.
Vor einer der genannten Entscheidungen des Verwaltungsrates ist der Pfarrei- oder Pfarrgemeinderat zu informieren. Ihm ist rechtzeitig Einblick in die vorliegenden Unterlagen zu gewähren. Dieser gibt innerhalb von vier Wochen eine schriftliche Stellungnahme gegenüber dem Verwaltungsrat ab. Diese ist vom Verwaltungsrat vor dessen Entscheidung in der Sache zu erörtern. Der Pfarrei- oder Pfarrgemeinderat kann erklären, dass er auf eine Äußerung verzichtet.
Hat der Verwaltungsrat in der Sache eine Entscheidung getroffen, so ist in das Protokollbuch zu diesem Punkt ein Vermerk aufzunehmen, dass die Rechte des Pfarrei- oder Pfarrgemeinderates gewahrt wurden. Dieser Vermerk muss auch in den Protokollauszügen erscheinen. Dies ist Voraussetzung für die Bearbeitung des Vorganges durch das Bischöfliche Ordinariat.
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3. Gegenseitige Information

Pfarreirat und Verwaltungsrat informieren sich regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich über ihre Arbeit.