Bistum Mainz
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Statut für die Konferenz der Pfarreileitungen
vom 2. Juli 2025
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2025, Nr. 8, Ziff. 55, S. 57 f.)
####Präambel
„In einer Kirche, die sich zur Gemeinschaft berufen weiß, kann Leitung letztlich auch nur gemeinschaftlich wahrgenommen werden“ (Wort der deutschen Bischöfe zur Erneuerung der Pastoral „Gemeinsam Kirche sein“, S. 48).
Daher fordert und fördert das Bistum Mainz ein Leitungsverständnis in gemeinsamer Verantwortung von leitendem Pfarrer, Koordinatorin oder Koordinator und Verwaltungsleitung in den im Zuge des Pastoralen Wegs neu gegründeten Pfarreien. Diese Leitung wird wahrgenommen in steter Zusammenarbeit mit den pastoralen Gremien in der Pfarrei.
Dieses Leitungsverständnis soll sich auch in der Konferenzstruktur auf Bistumsebene abbilden. In diesem Sinne erlässt der Bischof das folgende Statut.
#§ 1
Selbstverständnis und Aufgaben
(
1
)
Die Konferenz der Pfarreileitungen ist sowohl ein Kommunikationsraum für die Anliegen der Leitungen der Pastoralräume und neuen Pfarreien als auch ein Gremium zur Führung durch die Bistumsleitung. Sie berät die Bistumsleitung und dient dem Austausch untereinander. Somit stellt sie einen gegenseitigen Resonanzraum für die Bistumsleitung, die Mitglieder der Leitungskonferenz und für die Anliegen aus der Fläche des Bistums dar.
(
2
)
Um die Vernetzung der Bistumsleitung mit den Pastoralräumen und Pfarreien zu fördern, ist die Weitergabe der behandelten Themen an die Gremien in den Pastoralräumen und neuen Pfarreien durch die Leitungen der Pastoralräume und neuen Pfarreien sicherzustellen.
#§ 2
Vorsitz, Vorstand und Sprecher
(
1
)
Vorsitzender der Konferenz ist der Diözesanbischof, im Falle seiner Verhinderung vertritt ihn der Generalvikar oder die oder der Bevollmächtigte des Generalvikars.
(
2
)
Die Konferenz wählt aus ihrer Mitte zwei Personen als Sprecherinnen oder Sprecher und zusätzlich 3-5 weitere Personen als Vorstand, der dem Vorsitzenden zur Seite steht. Jede Person wird auf zwei Jahre gewählt, eine Wiederwahl ist möglich. Bei der Wahl soll die Konferenz auf eine angemessene Vertretung der verschiedenen Funktionen innerhalb der Pfarreileitung und der vier Regionen und auf Geschlechtergerechtigkeit achten.
#§ 3
Zusammensetzung und Stimmberechtigung
(
1
)
Mitglieder der Konferenz sind die Pfarreileitungen, bestehend aus leitendem Pfarrer, Koordinatorin oder Koordinator und Verwaltungsleitung. Jede Pfarreileitung entsendet pro Sitzung je zwei stimmberechtigte Personen aus ihrer Mitte, wobei auf Geschlechtergerechtigkeit geachtet werden sollte.
(
2
)
Die übrigen Personen aus den Pfarreileitungen können als Gäste teilnehmen, wenn es organisatorisch möglich ist und die Einladung dies explizit ermöglicht.
(
3
)
Die mit der Geschäftsführung der Konferenz beauftragte Person, die Bistumsleitung, die anderen Mitglieder der Leitungskonferenz und der Sprecher des Priesterrats nehmen als beratende Mitglieder teil.
#§ 4
Arbeitsweise
(
1
)
Die Konferenz wird im Namen des Bischofs von der mit der Geschäftsführung beauftragten Person wenigstens zwei Mal im Jahr einberufen oder wenn dies von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder gewünscht wird. Die Sitzungen können in Präsenz, hybrid oder digital stattfinden.
(
2
)
Zu den Sitzungen lädt der Bischof mindestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich ein.
(
3
)
Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(
4
)
Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei einer digitalen oder hybriden Sitzung gelten per Bild-Ton-Übertragung teilnehmende Mitglieder als anwesend. Sie ist stets beschlussfähig, wenn die Versammlung zum zweiten Mal durch erneute Einladung einer Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen und auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen wurde.
(
5
)
Unbeschadet anderer Bestimmungen in der Geschäftsordnung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(
6
)
Für alle Abstimmungen gilt, bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(
7
)
Die Beschlüsse der Konferenz sind Empfehlungen an den Diözesanbischof.
(
8
)
Näheres regelt die vom Bischof unter Zustimmung der Mitglieder erlassene Geschäftsordnung.
#§ 5
Entsendung in andere Gremien
(
1
)
Die Mitglieder des Vorstandes sind Mitglieder der Diözesanversammlung. Nach Maßgabe des Statuts der Diözesanversammlung wählt die Konferenz aus den Reihen ihrer stimmberechtigten Mitglieder weitere Personen in die Diözesanversammlung.
(
2
)
Die Konferenz schlägt der Diözesanversammlung zwei Mitglieder aus ihren Reihen für die Wahl in den Diözesan-Pastoralrat und zwei Mitglieder aus ihren Reihen für die Wahl in den Diözesan-Kirchensteuerrat vor. Sofern diese bislang keine Mitglieder der Diözesanversammlung waren, werden sie es aufgrund dieser Wahl.
(
3
)
Eine Sprecherin oder ein Sprecher der Konferenz nimmt beratend an den Sitzungen des Priesterrats teil, der oder die andere ist stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand der Diözesanversammlung und im Diözesan-Pastoralrat.
#§ 6
Übergangsbestimmung
Soweit in diesem Statut von Pfarreileitung gesprochen wird, ist dort, wo im Zuge des Pastoralen Wegs noch keine neue Pfarrei gegründet wurde, damit auch die Leitung des jeweiligen Pastoralraums gemeint.
#§ 7
Inkrafttreten
Nach erfolgter Anhörung des Diözesan-Pastoralrats tritt das Statut für die Konferenz der Pfarreileitungen zum 01.01.2026 in Kraft.
Mainz, den 2. Juli 2025 |
Prof. Dr. Peter Kohlgraf Bischof von Mainz |
Dr. Anna Ott Kanzlerin der Kurie |