Bistum Mainz
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Konferenzordnung

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 1994, Nr. 14, Ziff. 172, S. 89-93)
zuletzt geändert durch Änderungsgesetz vom 1. Juli 2026
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2026, Nr. 7, Ziff. 43, S. 83)

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Konferenzordnung wird für die katholischen Schulen in freier Trägerschaft im Bistum Mainz, im Lande Hessen erlassen.
Regelungen, die in sonstigen Vorschriften für besondere Konferenzen getroffen sind, bleiben unberührt.
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§ 2
Zweck der Konferenzen der Lehrkräfte

(1) Die Konferenzen der Lehrkräfte wirken im Rahmen der Grundordnung für die katholischen Schulen in freier Trägerschaft in der Diözese Mainz, der Dienstordnung und der sonstigen Vorschriften bei Angelegenheiten der Schule nach Maßgabe dieser Ordnung mit.
(2) Die Konferenzen der Lehrkräfte wirken in allen die Schule, die Erziehung und den Unterricht betreffenden Fragen sowie bei der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Schule eng mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter, den Eltern und den Schülerinnen und Schülern zusammen. Die der Schulleiterin oder dem Schulleiter eingeräumten Zuständigkeiten bleiben unberührt.
(3) Die Konferenzen der Lehrkräfte sollen das kollegiale und pädagogische Zusammenwirken der Lehrkräfte fördern. Dabei haben sie die pädagogische Freiheit der einzelnen Lehrkraft zu achten; diese findet ihre Grenze an der Notwendigkeit gemeinschaftlicher Arbeit im Rahmen des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schule. Persönliche Angelegenheiten der Lehrkräfte dürfen von den Konferenzen der Lehrkräfte nur im Einvernehmen mit der oder dem Betreffenden oder auf ihrem oder seinen Wunsch erörtert werden. Die Zuständigkeit der Mitarbeitervertretung(en) bleibt unberührt.
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§ 3
Arten der Konferenzen der Lehrkräfte

(1) Konferenzen der Lehrkräfte sind die Gesamtkonferenz und die Teilkonferenzen.
(2) Teilkonferenzen sind insbesondere die Jahrgangs-, Schulstufen-, Schulzweig-, Schulform-, Klassen-, Fachbereichs- und Fachkonferenzen.
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§ 4
Einrichtung der Konferenzen der Lehrkräfte

(1) Konferenzen der Lehrkräfte werden an allen Schulen mit mindestens drei hauptamtlichen Lehrkräften eingerichtet.
(2) Teilkonferenzen werden eingerichtet mit der Maßgabe dieser Ordnung oder auf Grund eines Beschlusses der Gesamtkonferenz. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist berechtigt, an Teilkonferenzen teilzunehmen, ihr oder ihm ist auf Antrag das Wort zu erteilen.
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§ 5
Stimmberechtigung

Stimmberechtigt in Konferenzen der Lehrkräfte sind alle zur Teilnahme an den jeweiligen Konferenzen verpflichteten Lehrkräfte, Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorger, Erzieherinnen und Erzieher sowie die sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule, sofern nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird.
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§ 6
Beschlussfähigkeit

(1) Konferenzen der Lehrkräfte sind beschlussfähig, wenn außer der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten anwesend sind.
(2) Solange die Beschluss Unfähigkeit nicht festgestellt ist, gilt die Konferenz der Lehrkräfte als beschlussfähig. Nach Feststellung der Beschluss Unfähigkeit hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende die Sitzung aufzuheben und innerhalb von vierzehn Tagen die nächste Konferenz der Lehrkräfte einzuberufen. Die nächste Konferenz der Lehrkräfte ist hinsichtlich der nicht behandelten Tagesordnungspunkte der aufgehobenen Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
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§ 7
Teilnahme der Schülervertretung

Die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern oder Studierenden an den Konferenzen der Lehrkräfte und ihre Stimmberechtigung richten sich nach der Ordnung der Schülervertretung an den katholischen freien Schulen in Hessen.
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§ 8
Teilnahme des Schulträgers

(1) Der Schulträger hat das Recht, an allen Konferenzen der Lehrkräfte teilzunehmen. Auf Antrag ist ihm jederzeit das Wort zu erteilen.
(2) Der Schulträger kann die Einberufung von Konferenzen der Lehrkräfte verlangen.
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§ 9
Zeitpunkt

Konferenzen der Lehrkräfte finden grundsätzlich außerhalb der Unterrichtszeit statt. Sofern sie aus zwingenden Gründen während der Unterrichtszeit durchgeführt werden müssen, ist der Unterrichtsausfall auf ein Mindestmaß zu beschränken.
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§ 10
Entscheidungen

(1) Die Konferenzen der Lehrkräfte entscheiden durch Beschluss.
(2) Beschlüsse, die eine Konferenz der Lehrkräfte im Rahmen ihrer Zuständigkeit fasst, sind für ihre Mitglieder verbindlich.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern diese Konferenzordnung nichts anderes vorschreibt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) Wird in Angelegenheiten, die der Zustimmung des Schulelternbeirats oder der Schülervertretung bedürfen, die Zustimmung verweigert, so ist die Angelegenheit dem Schulbeirat vorzulegen, der einen Vermittlungsvorschlag unterbreitet.
(5) Wird ein vom Schulbeirat unterbreiteter Vermittlungsvorschlag abgelehnt, so kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Entscheidung des Schulträgers beantragen. Der Schulträger entscheidet endgültig, nachdem er den Beteiligten Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben hat. In dringenden Fällen kann er den vorläufigen Vollzug anordnen.
(6) Auf Verlangen von einem Viertel der anwesenden Stimmberechtigten ist geheim abzustimmen.
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§ 11
Ausführung der Konferenzbeschlüsse

(1) Die Verantwortung für die Ausführung der Konferenzbeschlüsse trägt die Schulleiterin bzw. der Schulleiter. Im Einvernehmen mit der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter kann die Konferenz Lehrkräfte oder Ausschüsse mit der Ausführung beauftragen.
(2) Bei der Beschlußfassung sind die Beteiligungsrechte des Schulbeirats, des Schulelternbeirats und der Schülervertretung zu beachten.
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§ 12
Beanstandung von Konferenzbeschlüssen

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss Beschlüssen der Gesamtkonferenz widersprechen, die gegen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere gegen die Grundordnung, verstoßen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung und ist zu begründen. Im Falle eines Widerspruchs muss die Gesamtkonferenz frühestens nach drei, spätestens vor Ablauf von Zehn Schultagen die Angelegenheit erneut beraten. Beharrt sie auf ihrem Beschluss, so muss die Schulleiterin oder der Schulleiter ihn beanstanden und die Entscheidung des Schulträgers einholen.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Beschlüssen der Gesamtkonferenzen widersprechen, wenn sie oder er aus pädagogischen Gründen erhebliche Bedenken hat. In diesen Fällen hat die Gesamtkonferenz frühestens nach drei, spätestens vor Ablauf von zehn Schultagen die Angelegenheit erneut zu beraten. Ein erneuter Beschluss der Gesamtkonferenz wird verbindlich, sofern nicht der Schulträger ihn aufhebt.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss Beschlüsse der Gesamtkonferenz widersprechen, wenn mindestens zwei Drittel der an der Schule tätigen und zur Teilnahme an der Gesamtkonferenz verpflichteten Lehrkräfte dies innerhalb von fünf Unterrichtstagen nach der Beschlussfassung verlangen, Absatz 1, Satz 2-4 findet entsprechende Anwendung.
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§ 13
Aufhebung von Konferenzbeschlüssen

(1) Beschlüsse der Gesamtkonferenz, die gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, insbesondere gegen die Grundordnung, verstoßen, werden durch den Schulträger aufgehoben.
(2) Die Gesamtkonferenz kann Beschlüsse einer Teilkonferenz mit Ausnahme der Beschlüsse der Noten-, Zeugnis- und Versetzungskonferenzen aufheben.
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§ 14
Unaufschiebbare Entscheidungen

In unaufschiebbaren Fällen trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter eine vorläufige Entscheidung. Sie oder er ist verpflichtet, unverzüglich der Gesamtkonferenz zu berichten und einen Beschluss herbeizuführen.
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§ 15
Pflicht zur Verschwiegenheit

(1) Die Beratungen und Beschlüsse der Konferenzen der Lehrkräfte, mit Ausnahme der Noten-, Zeugnis- und Versetzungskonferenzen, unterliegen grundsätzlich nicht der Verschwiegenheitspflicht. Die Konferenz der Lehrkräfte kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten die Verschwiegenheitspflicht beschließen.
(2) Die Mitglieder der Konferenzen der Lehrkräfte sowie die Angehörigen der Elternvertretung und der Schülervertretung sind verpflichtet, über die Beratung der Angelegenheiten und Abstimmungen, die einzelne Schülerinnen und Schüler, Eltern, Lehrkräfte, Erzieherinnen und Erzieher, sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule sowie in den Abs. 1 Satz 2 genannten Fällen Verschwiegenheit zu bewahren.
Eltern sowie Schülervertreter, die dagegen verstoßen, können durch Beschluss der Gesamtkonferenz von der weiteren Teilnahme an Konferenzen der Lehrkräfte für die Dauer oder auf Zeit ausgeschlossen werden.
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§ 16
Ausschüsse

(1) Die Gesamtkonferenz kann für bestimmte Sachbereiche zeitlich begrenzt Ausschüsse einsetzen und den Aufgabenbereich festlegen. Die Ausschüsse haben der Gesamtkonferenz zu berichten.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die Gesamtkonferenz können zur Vorbereitung einzelner Tagungsordnungspunkte Arbeitskreise einsetzen; zu den Sitzungen der Arbeitskreise ist mindestens ein Elternteil, das vom Schulelternbeirat zu benennen ist, und eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der von der Schülervertretung zu benennen ist, hinzuzuziehen. Dies gilt nicht für Arbeitskreise die ausschließlich mit Personalangelegenheiten der Lehrerinnen und Lehrer befasst sind.
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§ 17
Niederschrift

Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die nach Genehmigung durch die Konferenz der Lehrkräfte von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und der jeweiligen Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist zu den Schulakten zu nehmen. Jedes Mitglied der Konferenz der Lehrkräfte kann verlangen, dass seine von dem Konferenzbeschluss abweichende Meinung in der Niederschrift vermerkt wird. Die Niederschrift muss enthalten:
  1. die Bezeichnung der Konferenz der Lehrkräfte,
  2. die Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit,
  3. Ort, Beginn und Ende der Konferenz der Lehrkräfte,
  4. die Tagesordnung,
  5. die Namen der anwesenden Mitglieder und der anderen erschienenen Personen,
  6. die Namen der verhinderten Mitglieder,
  7. wesentliche Gesichtspunkte der Beratung,
  8. die Anträge und die gefassten Beschlüsse im Wortlaut,
  9. das Stimmverhältnis bei Abstimmungen,
  10. die ausdrücklich zur Niederschrift abgegebenen Erklärungen.
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§ 18
Geschäftsordnung

(1) Die Gesamtkonferenz kann sich in Ergänzung dieser Konferenzordnung und unter Beachtung der in Abs. 2 bis 4 getroffenen Regelung eine Geschäftsordnung geben.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder von ihm Beauftragte oder ein Beauftragter beruft die Gesamtkonferenz unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung in der Regel sieben, mindestens drei Unterrichtstage vorher ein (ordentliche Konferenz). Weitere Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied, von der Schülervertretung oder dem Schulelternbeirat zu Beginn der Konferenz gestellt werden. Die Gesamtkonferenz entscheidet mit Zweidrittelmehrheit, ob derartige Anträge als Dringlichkeitsanträge zugelassen sind; zugelassene Dringlichkeitsanträge sind in der Regel vorrangig zu behandeln. Nicht erledigte Tagesordnungspunkte sind auf die Tagesordnung der nächsten Gesamtkonferenz zu setzen.
(3) In Ausnahmefällen kann die Gesamtkonferenz auch ohne Einhaltung der Ladungsfrist mit entsprechender Begründung einberufen werden.
(4) Die Gesamtkonferenz muss innerhalb von zwölf Unterrichtstagen einberufen werden, wenn dies von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt wird (außerordentliche Konferenz). Die Rechte des Schulträgers bleiben unberührt. Das Gleiche gilt, wenn drei Viertel der Angehörigen der Schülervertretung oder des Schulelternbeirats dies unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragen.
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§ 19
Befugnis der Gesamtkonferenz

Die Gesamtkonferenz beschließt im Rahmen der ihr durch diese Ordnung übertragenen Aufgaben.
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§ 20
Mitglieder der Gesamtkonferenz

(1) Zur Teilnahme an der Gesamtkonferenz sind verpflichtet:
  1. hauptamtlich tätige Lehrkräfte, die mindestens die Hälfte der von ihnen erteilten Pflichtstunden an der Schule unterrichten,
  2. die an der Schule hauptamtlich tätigen Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorger, Erzieherinnen und Erzieher und sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  3. Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die mindestens die Hälfte des von ihnen erteilten eigenverantwortlichen Unterrichts an der Schule erteilen,
  4. als Lehrkräfte, Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorger, Erzieherinnen und Erzieher und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Schule nebenamtlich oder nebenberuflich tätige Bedienstete, sofern ihre Tätigkeit an der Schule sich auf mehr als acht Wochenstunden erstreckt.
(2) Zur Teilnahme an der Gesamtkonferenz sind berechtigt:
  1. die hauptamtlich tätigen Lehrkräfte, die weniger als die Hälfte der von ihnen erteilten Pflichtstunden an der Schule unterrichten,
  2. die an der Schule unterrichtenden Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, sofern die in Abs. 1 Nr. 3 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.
  3. als Lehrkräfte, Erzieherinnen und Erzieher und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Schule tätige Bedienstete, sofern die in Abs. 1 Nr. 4 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.
(3) Auf Anordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters oder auf Beschluss der Gesamtkonferenz sind die in Abs. 2 Nr. 1. bis 3. Genannten zur Teilnahme verpflichtet. Sonstige an der Schule tätige Bedienstete sind durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zur Beratung solcher Tagesordnungspunkte hinzuziehen, die ihren Aufgabenbereich betreffen.
(4)
  1. An Gesamtkonferenzen der weiterführenden Schulen können je drei Vertreter von Schülern sowie der Eltern stimmberechtigt teilnehmen.
  2. Die stimmberechtigten Personen werden der Schulleitung zu Beginn eines Schuljahres namentlich durch die Schülervertretung und den Schulelternbeirat benannt und nehmen ihr Amt für die Dauer von 12 Monaten wahr. Eine Umbesetzung im Laufe der 12 Monate ist möglich.
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§ 21
Vorsitzende oder Vorsitzender der Gesamtkonferenz

(1) Vorsitzende oder Vorsitzender der Gesamtkonferenz ist die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann sich durch die ständige Vertreterin oder den ständigen Vertreter vertreten lassen.
(3) Mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters, die widerruflich ist, kann die Gesamtkonferenz für die Beratung einzelner Tagesordnungspunkte oder für die jeweilige Sitzung eine Verhandlungsleiterin oder einen Verhandlungsleiter wählen.
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§ 22
Einberufung der Gesamtkonferenz

Die Gesamtkonferenz ist bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Schulhalbjahr einzuberufen.
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§ 23
Aufgaben der Gesamtkonferenz

(1) Die Gesamtkonferenz berät und beschließt unter Beachtung der Grundordnung und der Beteiligungsrechte des Schulbeirats über folgende Angelegenheiten:
  1. die Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit an der Schule;
  2. Vorschläge zur Entwicklung, Gliederung und Organisationsänderung der Schule;
  3. Grundsätze für die Einführung zugelassener Schulbücher und die Auswahl und die Anforderung von Lernmitteln;
  4. Grundsätze für die Unterrichtsverteilung und für die Erstellung von Aufsichts- und Vertretungsplänen sowie für die Übertragung besonderer dienstlicher Aufgaben;
  5. Angelegenheiten der Fort- und Weiterbildung;
  6. die Festlegung der Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten;
  7. Grundsätze für eine einheitliche Leistungsbewertung;
  8. die Festlegung schulinterner Grundsätze für Klassenfahrten und Wandertage;
  9. die Aufstellung der Schulordnung;
  10. der Durchführung besonderer Schulveranstaltungen;
  11. Empfehlungen für die Anrechnung dienstlicher Tätigkeiten im Rahmen der geltenden Bestimmungen;
  12. Verstöße gegen die an der Schule geltenden Ordnungen, soweit die Gesamtkonferenz zuständig ist;
  13. Einrichtung von Teilkonferenzen und Bildung von Ausschüssen;
  14. der Festlegung von Grundsätzen zur. Zusammenarbeit mit anderen Schulen und außerschulischen Institutionen;
  15. Zusammenarbeit mit Studienseminaren und Förderung der Arbeit der Schulseminare;
  16. Entsendung der Mitglieder für den Schulbeirat.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann im Einvernehmen mit dem Schulträger die Konferenz mit weiteren Angelegenheiten befassen.
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§ 24
Klassenkonferenzen

(1) Klassenkonferenzen finden für alle Klassen statt, in denen mindestens drei Lehrkräfte unterrichten. Zur Teilnahme an Klassenkonferenzen verpflichtet sind die in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte und die in der Klasse regelmäßig tätigen Erzieherinnen und Erzieher sowie die sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Teilnahmeberechtigt sind die gemäß SV-Ordnung (§ 1 Abs. 2) benannten Schülerinnen und Schüler.
(2) Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer beruft bei Bedarf die Klassenkonferenz im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Angabe von Ort, Zeit, und Tagesordnung ein. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer kann zu einer Klassenkonferenz einladen, wenn dies die Klassensprecherin oder der Klassensprecher unter Angabe von triftigen Gründen beantragt.
(3) Die Klassenkonferenz berät über alle Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse. Sie entscheidet insbesondere über folgende Angelegenheiten:
  1. Empfehlungen für den weiteren Bildungsgang der Schülerin oder des Schülers;
  2. Umfang der Hausaufgaben und schriftlichen Arbeiten nach Maßgabe der von der Gesamtkonferenz aufgestellten Richtlinien;
  3. Verstöße gegen die an der Schule geltenden Ordnungen;
  4. Anträge des Klassensprechers;
  5. Zusammenarbeit von Eltern, Schülerinnen und Schülern sowie Lehrerinnen und Lehrern sowie die Einzelheiten der Mitarbeit von Eltern im Unterricht oder bei sonstigen Veranstaltungen;
  6. Zeugnisse und Abschlüsse, Versetzung, Kurseinstufung sowie die Beschreibung des Arbeits- und Sozialverhaltens von Schülerinnen und Schülern im Rahmen der geltenden Ordnungen;
(4) Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer soll auch die Lehrkräfte zur Teilnahme an der Klassenkonferenz verpflichten, die die betroffene Schülerin oder den betroffenen Schüler vor einem Wechsel der Lehrkraft im laufenden Schuljahr zuletzt unterrichtet haben und noch der Schule angehören. Dies gilt auch für Lehrkräfte, die die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler vor einer Umstufung im Rahmen des Kursunterrichts oder vor einem Wechsel der Lehrkraft bei epochal erteiltem Unterricht zuletzt unterrichtet haben, sofern die zu behandelnden Tagesordnungspunkte dies erfordern.
(5) Soweit kein Klassenverband besteht, werden die Aufgaben der Klassenkonferenz von einer Konferenz der die Schülerinnen und Schüler unterrichtenden Lehrkräfte wahrgenommen.
(6) Über Versetzung oder Nichtversetzung entscheidet die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters.
(7) §§ 7, 12 bis 14, 16 bis 18 und 20 Abs. 4 gelten entsprechend.
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§ 25
Schulstufen- und Jahrgangskonferenzen

(1) Zur Teilnahme an den Schulstufenkonferenzen sind alle in der Schule hauptamtlich, nebenamtlich oder nebenberuflich tätigen Lehrkräfte, Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorger, Erzieherinnen und Erzieher, sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, zur Teilnahme an Jahrgangskonferenzen alle in diesem Jahrgang hauptamtlich, nebenamtlich oder nebenberuflich tätigen Lehrkräfte, sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst verpflichtet.
(2) Den Vorsitz in der Schulstufenkonferenz führt die Schulstufenleiterin oder der Schulstufenleiter oder, falls keine Leiterin oder kein Leiter bestellt ist, eine von der Schulstufenkonferenz gewählte Lehrkraft. Die Jahrgangskonferenz wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden für das laufende Schuljahr. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Vorsitz in der Schulstufenkonferenz oder der Jahrgangskonferenz übernehmen. § 21 Abs. 3 findet entsprechend Anwendung.
(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Schulstufenkonferenz oder der Jahrgangskonferenz beruft bei Bedarf im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Konferenz unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung ein und leitet sie.
(4) Die Schulstufenkonferenz berät und beschließt über pädagogische und organisatorische Angelegenheiten der Stufe, die Jahrgangskonferenz über pädagogische und organisatorische Angelegenheiten des Jahrgangs. Dabei sind die Belange der gesamten Schule und die Zusammenarbeit mit anderen an der Schule bestehenden Stufen und Schulformen zu wahren.
(5) §§ 7, 12 bis 14, 16 bis 18 und 20 Abs. 4 gelten entsprechend.
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§ 26
Schulform- und Schulzweigkonferenzen

(1) Sind in einer Schule verschiedene Schulformen organisatorisch verbunden, so sind Konferenzen der einzelnen Schulformen (Schulformkonferenz) oder Schulzweige (Schulzweigkonferenz) zulässig. Für diese Konferenzen gelten die Vorschriften über die Schulstufenkonferenz sinngemäß, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2) Schulformkonferenzen dürfen nur über solche Angelegenheiten beraten und beschließen, die ausschließlich für die jeweilige Schulform von Bedeutung sind. Die Belange der gesamten Schule und die Zusammenarbeit mit anderen an der Schule vertretenen Schulformen sind zu wahren. Das gleiche gilt für die Schulzweigkonferenz.
(3) Den Vorsitz in der Schulformkonferenz führt die Schulformleiterin oder der Schulformleiter, in der Schulzweigkonferenz die Schulzweigleiterin oder der Schulzweigleiter, falls keine Leiterin oder kein Leiter bestellt ist, eine von der jeweiligen Konferenz gewählte Lehrkraft. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Vorsitz übernehmen.
(4) §§ 7, 12 bis 14, 16 bis 18 und 20 Abs. 4 gelten entsprechend.
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§ 27
Fach- und Fachbereichskonferenzen

(1) Fach- und Fachbereichskonferenzen können für die gesamte Schule, einzelne Schulstufen, einzelne Schulzweige oder einzelne Schuljahrgänge stattfinden.
(2) Den Vorsitz in den Fachbereichskonferenzen führt die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter oder die Lehrkraft, die diese Aufgaben wahrnimmt. Den Vorsitz in den Fachkonferenzen führt eine von der jeweiligen Konferenz für die Dauer von drei Jahren gewählte hauptamtliche Lehrkraft. Die Wahl bedarf der Zustimmung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters.
(3) Zur Teilnahme an den Fach- und Fachbereichskonferenzen sind die Lehrkräfte und die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst verpflichtet, die in dem entsprechenden Fach oder dem jeweiligen Fachbereich in der Schule, in der Schulstufe, in dem Schulzweig oder in dem jeweiligen Schuljahrgang unterrichten. An den Konferenzen können die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Schulzweigleiterin oder der Schulzweigleiter, die pädagogische Leiterin oder der pädagogische Leiter, die Stufenleiterin oder der Stufenleiter, die Studienleiterin oder der Studienleiter und die Lehrkräfte, die die Lehrbefähigung für das entsprechende Fach besitzen, sowie an den in Abs. 2 Satz 2 genannten Konferenzen auch die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter beratend teilnehmen. Die zuständigen Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter und Fachleiterinnen und Fachleiter der Studienseminare können zugezogen werden.
(4) Die Vorsitzenden der Fachbereichs- und Fachkonferenzen berufen diese bei Bedarf im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter rechtzeitig unter Angabe der Tagesordnung ein. Fach- und Fachbereichskonferenzen sind innerhalb von zwölf Unterrichtstagen einzuberufen, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter oder mindestens, ein Viertel der in Abs. 3 Satz 1 Genannten dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beantragen. Über Fachkonferenzen sind die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter, über Konferenzen, die die Oberstufe betreffen, auch die Studienleiterin oder der Studienleiter zu informieren.
(5) Die Fachkonferenz berät und beschließt im Rahmen der Grundordnung, insbesondere deren § 3, und der geltenden Bestimmungen über:
  1. didaktische und methodische Fragen des Faches;
  2. Koordinierung der Lernziele und Inhalte (fachspezifische und fächerübergreifende);
  3. Erstellung von Arbeitsplänen und Kursangeboten;
  4. Koordinierung der Prüfungsanforderungen;
  5. Koordinierung der Leistungsbewertung;
  6. Vorschläge für die Unterrichtsverteilung;
  7. Vorschläge über die Einrichtung von freiwilligen Arbeitsgemeinschaften;
  8. Vorschläge zur Einführung neuer Unterrichtsverfahren, Schulbücher und Lernmittel;
  9. Vorschläge für die Anschaffung von Lehr- und Lernmitteln, den Ausbau von Sammlungen, die Einrichtung von Fachräumen und Werkstätten;
  10. Vorschläge für die Förderung der Weiterbildung der im Fach tätigen Lehrer;
  11. Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachverbänden und Vorschläge zur Besetzung von Ausschüssen und Arbeitsgemeinschaften;
  12. Vorschläge zur Zusammenarbeit mit den Fachkonferenzen anderer Schulen
(6) Die Fachkonferenz dient auch dem Erfahrungsaustausch der im Fach unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer sowie der Berichterstattung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Lehrerfortbildungsveranstaltungen.
(7) Abs. 5 und 6 gelten für Fachbereichskonferenzen entsprechend.
(8) §§ 1, 12 bis 14, 16 bis 18 und 20 Abs. 4 gelten entsprechend.
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§ 28
Aufhebung der bisherigen Konferenzordnung

Die Konferenzordnung vom 01. April 1986, Kirchl. Amtsblatt 1986, S. 43 ff, tritt außer Kraft mit Wirkung vom 01.11.1994.

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