Bistum Mainz
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Rahmenordnung über das Mit- und Zusammenwirken von Lehrern, Schülern und Eltern an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Rheinland-Pfalz

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 1996, Nr. 9, Ziff. 87, S. 61-69)
zuletzt geändert durch Änderungsgesetz vom 1. Juli 2026
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2026, Nr. 7, Ziff. 44, S. 83)

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Präambel

Die Grundlage für die Erziehungs- und Bildungsarbeit an katholischen Schulen in freier Trägerschaft ist das christliche Menschen- und Weltverständnis. Die katholische Schule kann ihren Auftrag nur in der gemeinsamen Verantwortung aller Beteiligten erfüllen. Die in dieser Ordnung genannten Gremien wirken deshalb an der Erziehungs-, Bildungs- und Unterrichtsarbeit der Schule unter Beachtung der Zielsetzung gemäß § 2 der Grundordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft des Bistums Mainz vom 31.7.1980, Kirchl. Amtsblatt 13/1980, S. 76, bzw. gemäß der Grundordnung des jeweiligen Schulträgers und der Grundsätze für die Erziehungs- und Bildungsarbeit gemäß § 3 der Grundordnung mit.
Gemäß § 12 der Grundordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft des Bistums Mainz bzw. der entsprechenden Regelungen der in § 1 Abs. 2 aufgeführten katholischen Schulen in freier Trägerschaft, in Übereinstimmung mit § 19 Schulgesetz Rheinland-Pfalz wird die nachstehende Rahmenordnung erlassen:
*Anmerkung
Die in dieser Ordnung Beteiligten (Eltern, Lehrer, Schüler) umfassen sowohl die weibliche als auch die männliche Person.
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Erster Teil: Gemeinsame Bestimmungen

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§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Ordnung gilt für die Grund-, Haupt-, Realschulen, Gymnasien, Gesamtschulen, Sonderschulen, Berufsbildenden Schulen in Trägerschaft des Bistums Mainz im Lande Rheinland-Pfalz.
(2) Sonstigen Rechtsträgern von katholischen Privatschulen, unbeschadet ihrer Rechtsform, wird empfohlen, diese Ordnung für ihre Schulen im Bereich des Bistums Mainz und des Landes Rheinland-Pfalz rechtsverbindlich zu übernehmen.
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§ 2
Grundsätze für die Wahlen

(1) Die in dieser Ordnung vorgesehenen Wahlen werden in geheimer Abstimmung durchgeführt, es sei denn, alle anwesenden Wahlberechtigten beschließen offene Abstimmung. Sie erfolgen jeweils für eine Wahlperiode von einem Schuljahr mit Ausnahme der Wahlen gem. §§ 10 Abs. 3; 13 Abs. 4; 24 Abs. 2; 26 Abs. 3; 32 Abs. 2. Satz 2.
(2) Wahlen nach dieser Ordnung sind nur gültig, wenn mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten daran teilnimmt. Wahlen von Elternvertretungen sind gültig, wenn mindestens fünf Schüler, an Sonderschulen mindestens drei Schüler durch je einen Personensorgeberechtigten vertreten sind. Sind bei einer Wahlversammlung weniger als fünf Schüler, an Sonderschulen weniger als drei Schüler vertreten, lädt der Wahlleiter zu einer zweiten Wahlversammlung ein, die innerhalb von zwei Wochen stattzufinden hat. Sind auch bei dieser Wahlversammlung weniger als fünf Schüler, an Sonderschulen weniger als drei Schüler vertreten, entfällt die Wahl. Hierauf ist in der Einladung zur zweiten Wahlversammlung hinzuweisen.
Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Elternvertreter und deren Stellvertreter werden getrennt gewählt. Bei Stimmengleichheit findet zwischen den Bewerbern, welche dieselbe Stimmenzahl erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
(3) An die Stelle eines ausscheidenden Mitglieds tritt der entsprechende Stellvertreter mit Ausnahme des § 13 Abs. 3 i.V. mit § 2 Abs. 4 der Wahlordnung der Schülervertretung sowie der §§ 3 Abs. 5 letzter Satz, 23 Abs. 2, 29 Abs. 3. Wahlberechtigte können ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben.
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§ 3
Verfahrensgrundsätze für die Arbeit der Gremien

(1) Die in dieser Ordnung vorgesehenen Gremien werden jeweils von ihrem Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen und unter Beifügung der Tagesordnung einberufen, Der Vorsitzende hat das Gremium unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt. Der Schulbeirat ist auch denn unverzüglich einzuberufen, wenn der Träger es verlangt oder wenn eine der in § 32 Abs. 1 Buchst. a-c genannten Gruppen dies einstimmig beantragt.
(2) Die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift kann nicht nachträglich gerügt werden, wenn die Gremienmitglieder auf ihre Einhaltung verzichtet haben oder der Mangel nicht unverzüglich gerügt wurde, obgleich der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.
(3) Die Sitzungen der Gremien sind nicht öffentlich. Sachverständige und Gäste können zu den Sitzungen hinzugezogen werden, soweit das betreffende Gremium dies mehrheitlich beantragt.
(4) Tatsachen, deren Bekanntgabe ein schutzwürdiges Interesse einzelner oder bestimmter Schüler, Erziehungsberechtigter, Lehrer oder anderer Personen verletzen könnte, unterliegen der Verschwiegenheit. Das Gremium kann darüber hinaus die Geheimhaltungsbedürftigkeit einzelner Beratungsgegenstände feststellen.
(5) Verstoßen Mitglieder eines Gremiums gegen ihre Verschwiegenheitspflicht, so können sie auf Antrag durch Beschluss des jeweiligen Gremiums zeitweise oder dauernd von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden. Im Falle des dauernden Ausschlusses eines Mitglieds ist die Wahl eines: Nachfolgers durchzuführen.
(6) Mit Ausnahme der §§ 16 Abs. 3, 23 Abs. 3 sind die in dieser Ordnung vorgesehenen Gremien beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Übertragung von Stimmrechten ist unzulässig. Beschlüsse werden, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, sofern diese Ordnung nichts anderes bestimmt.
(7) Die Klassenelternversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Stimmberechtigte anwesend sind. Stellt der Vorsitzende fest, dass das Gremium beschlussfähig ist, hat er die Sitzung aufzuheben und innerhalb von 14 Tagen die nächste Versammlung einzuberufen. Die nächste Versammlung ist hinsichtlich der in der aufgehobenen Sitzung nicht verhandelten Tagesordnungspunkte ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf hat der Vorsitzende bei der Einladung hinzuweisen.
(8) Der Schulleiter hat Beschlüsse eines schulischen Gremiums, die nach seiner Auffassung gegen geltende Bestimmungen verstoßen, gegenüber dem Beschlussorgan unverzüglich zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung und ist innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu begründen. Hilft das Gremium der Beanstandung nicht in der nächsten Sitzung ab, so hat der Schulleiter eine Entscheidung des Trägers über die Gültigkeit des Beschlusses herbeizuführen. Für die Gesamtkonferenz gilt § 6 Abs. 8 Satz 1.
(9) Die Rechte der Personensorgeberechtigten und der Schüler aus dem Schulvertrag sowie der Lehrkräfte aus ihrem Beschäftigungsverhältnis bleiben unberührt.
(10) Die Beratungsergebnisse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vorsitzenden und vom Protokollanten zu unterzeichnen ist.
(11) Schulische Gremien können sich im Rahmen dieser Ordnung eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Schulträgers bedarf.
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Zweiter Teil: Besondere Bestimmungen

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1. Abschnitt: Lehrer

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§ 4
Beteiligung der Lehrer

(1) Lehrer im Sinne dieser Ordnung sind alle an der Schule eigenverantwortlich unterrichtenden Lehrkräfte; hierzu gehören auch die pädagogischen Fachkräfte.
(2) Die Lehrer beraten und beschließen in Lehrerkonferenzen über alle wichtigen Fragen der Erziehung und Bildung der Schule, die ein Zusammenwirken der Lehrer erfordern und für die keine andere Zuständigkeit begründet ist. In diesem Rahmen tragen sie auch Mitverantwortung für die Leitung der Schule und für die Koordinierung der Erziehungs-, Bildungs- und Unterrichtsarbeit.
(3) Die Beteiligungsrechte des Lehrers nach der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) bleiben unberührt.
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§ 5
Arten der Lehrerkonferenzen

(1) Lehrerkonferenzen im Sinne dieser Ordnung sind alle Versammlungen der Lehrer (bei Schulen mit Internaten gehören dazu auch die Erzieher), die dazu dienen, Maßnahmen zu erörtern und/oder zu entscheiden, welche für die Erziehungs- und Bildungsarbeit erforderlich sind.
Versammlungen sind nur dann keine Konferenzen im Sinne dieser Ordnung, wenn ihr Zweck ausschließlich darauf beschränkt ist, Dienstanweisungen zu erteilen oder weiterzugeben (Dienstbesprechung im eigentlichen Sinne).
(2) Lehrerkonferenzen sind insbesondere: die Gesamtkonferenz nach § 6 und die Teilkonferenzen nach § 7.
(3) Der Schulleiter hat das Recht, an allen Lehrerkonferenzen teilzunehmen. Er ist in allen Konferenzen stimmberechtigt.
(4) Lehrerkonferenzen werden außerhalb der Unterrichtszeit durchgeführt.
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§ 6
Gesamtkonferenz

(1) Die Gesamtkonferenz befasst sich mit allen Angelegenheiten, die für die Arbeit der Schule von wesentlicher Bedeutung sind.
(2) Vorsitzender der Gesamtkonferenz ist der Schulleiter, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
(3) Mitglieder der Gesamtkonferenz sind:
  1. Mit Stimmrecht und Teilnahmepflicht:
    1. der Schulleiter als Vorsitzender
    2. alle Lehrer der Schule gemäß § 4 Abs. 1
    3. die an der Schule tätigen Schulseelsorger.
    Der Schulleiter kann nebenamtliche und nebenberufliche Lehrkräfte im Einzelfall von der Teilnahmepflicht befreien.
  2. Mit beratender Stimme:
    1. die Lehrer im Vorbereitungsdienst – soweit sie nicht unter Nr. 1 Buchst. b) fallen –, sofern der Vorsitzende die Teilnahme anordnet
    2. der Schülersprecher oder dessen Stellvertreter
    3. der Schulelternsprecher oder dessen Stellvertreter
    4. die Eltern- und Schülervertreter, die dem Schulbeirat angehören.
    Die Buchst. b und d gelten nicht an Grundschulen.
    Der Schulleiter zieht an Fachschulen Vertreter der Praxisstellen, an Internats- und Heimschulen die Internats- bzw. Heimleiter zur Beratung solcher Tagespunkte zu, die deren Aufgabenbereich betreffen.
    Der Schulleiter kann in begründeten Einzelfällen weitere an der Schule tätige Mitarbeiter zur Beratung hinzuziehen, wenn deren Aufgabenbereich betroffen ist.
  3. Mit Stimmrecht ohne Teilnahmepflicht
    1. je drei Vertreter der Schüler, die der Schulleitung zu Beginn eines Schuljahres namentlich für zwölf Monate durch die Schülervertretung benannt werden
    2. je drei Vertreter der Eltern, die der Schulleitung zu Beginn eines Schuljahres namentlich für zwölf Monate durch den Schulelternbeitrag benannt werden
    Buchst. a gilt nicht an Grundschulen.
    Eine vorzeitige Neubenennung ist möglich.
(4) Die Gesamtkonferenz berät und beschließt im Rahmen der Grundordnung und unter Beachtung des § 31:
  1. Umsetzung der Grundsätze für die Erziehungs- und Bildungsarbeit gem. § 3 Grundordnung;
  2. Grundsätze zur:
    • Koordination und Weiterentwicklung der Erziehungs- und Bildungsarbeit gem. § 3 Grundordnung;
    • Anwendung von Lehrplänen, Richtlinien und Lernmethoden;
    • Vereinheitlichung der Maßstäbe der Leistungsbeurteilung
  3. Planung und Durchführung schulischer Veranstaltungen;
  4. Fragen der Lehrerfort- und -weiterbildung;
  5. Bildung von Teilkonferenzen (§ 7);
  6. Erstellung einer Hausordnung;
  7. Fragen zur Schulwegsicherung, insbesondere die Erstellung von Schulwegplänen unter Einsatz von Schülerlotsen sowie Anträge in diesen Angelegenheiten an die zuständigen Behörden;
  8. Wesentliche organisatorische Änderungen im Schulbetrieb, insbesondere über die Erweiterung, Teilung, Zusammenlegung und Schließung der Schule sowie Vorschläge zu größeren baulichen Maßnahmen;
  9. Vereinbarung von Schulpartnerschaften;
  10. Durchführung eines Schulversuchs;
  11. Stellungnahme zur beabsichtigten Auflösung eines Schulvertrages, insbesondere die Kündigung aus wichtigem Grund durch den Schulträger;
  12. Wahl der Mitglieder für den Schulbeirat gemäß § 32 Abs. 1a.
(5) Beschlüsse, die eine Konferenz der Lehrkräfte im Rahmen ihrer Zuständigkeit fasst, sind für ihre Mitglieder verbindlich.
(6) Die Verantwortung für die Ausführungen der Konferenzbeschlüsse trägt der Schulleiter. Im Einvernehmen mit dem Schulleiter kann die Konferenz Lehrkräfte oder Ausschüsse mit der Ausführung beauftragen.
Bei der Beschlussfassung sind die Beteiligungsrechte des Schulbeirats, des Schulelternbeirats und der Schülervertretung zu beachten.
(7) Der Schulleiter kann Beschlüssen der Gesamtkonferenz widersprechen, wenn er aus pädagogischen Gründen erhebliche Bedenken hat. In diesen Fällen hat die Gesamtkonferenz frühestens nach drei, spätestens vor Ablauf von 10 Schultagen die Angelegenheit erneut zu beraten, Ein erneuter Beschluss der Gesamtkonferenz wird verbindlich, sofern nicht der Schulträger ihn aufhebt.
(8) Beschlüsse der Gesamtkonferenz, die gegen die Grundordnung sowie gegen sonstige Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstoßen, werden durch den Schulträger aufgehoben. Die Gesamtkonferenz kann Beschlüsse einer Teilkonferenz mit Ausnahme der Beschlüsse der Noten-, Zeugnis- und Versetzungskonferenzen aufheben,
(9) In unaufschiebbaren Fällen trifft der Schulleiter eine vorläufige Entscheidung. Er ist verpflichtet, unverzüglich der Gesamtkonferenz zu berichten und einen Beschluss herbeizuführen.
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§ 7
Teilkonferenzen

Teilkonferenzen sind die Klassenkonferenzen, die Stufenkonferenzen und die Fachkonferenzen. Darüber hinaus kann die Gesamtkonferenz bei Bedarf die Bildung weiterer Teilkonferenzen beschließen. Vorsitzender der Teilkonferenzen ist, soweit diese Ordnung nichts anderes bestimmt, der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter Lehrer.
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§ 8
Klassenkonferenzen

(1) An der Schule sind, soweit Schüler in Klassenverbänden unterrichtet werden, Klassenkonferenzen zu bilden. Vorsitzender der Klassenkonferenz ist der Klassenleiter. Soweit die Klassenkonferenz über Versetzung der Schüler, Notengebung auf den Zeugnissen oder Fragen des Übergangs in andere Schulen berät oder beschließt, hat der Schulleiter oder sein Vertreter den Vorsitz. In Ausnahmefällen kann der Vorsitz delegiert werden.
(2) Mitglieder der Klassenkonferenz sind mit Stimmrecht und Teilnahmepflicht alle in der Klasse eigenverantwortlich unterrichtenden Lehrer.
(3) Die Klassenkonferenz berät und beschließt über die für Unterricht und Erziehung in der Klasse erforderlichen Einzelmaßnahmen. Hierzu gehören insbesondere die Ordnungsmaßnahmen, für die die Zuständigkeit Klassenkonferenz begründet ist. Sie befasst sich ferner mit allen Angelegenheiten, die für die Arbeit der betreffenden Klasse von wesentlicher Bedeutung sind.
(4) Zu diesen Konferenzen können der Klassenelternsprecher und sein Vertreter (fakultativ der zuständige Internats- bzw. Heimerzieher), der Klassensprecher sowie sein Vertreter eingeladen werden. Sie nehmen nicht an den Konferenzen teil, die über Versetzung der Schüler, Notengebung auf den Zeugnissen oder Fragen des Übergangs in andere Schulen beraten und beschließen oder die der Vorbereitung von Prüfungen dienen oder wenn es der Persönlichkeitsschutz einzelner Schüler erfordert.
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§ 9
Stufenkonferenzen

(1) Stufenkonferenzen können für alle Angelegenheiten, die alle Klassen oder Kurse einer Jahrgangsstufe oder mehrere Jahrgangsstufen betreffen, eingerichtet werden. Stufenkonferenzen sind einzurichten, wenn die Schüler nicht in Klassen unterrichtet werden.
(2) Mitglieder der Stufenkonferenzen sind mit Stimmrecht und Teilnahmepflicht alle in der Stufe eigenverantwortlich unterrichtenden Lehrer.
(3) Zu diesen Konferenzen können je zwei Eltern- und Schülervertreter, die jeweils von der Stufenvertretung oder, falls eine solche nicht vorhanden ist, von der Eltern- und Schülervertretung aus ihrer Mitte benannt werden, als Gäste eingeladen werden. § 8 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Die Stufenkonferenz befasst sich mit allen Angelegenheiten, die für die Arbeit der betreffenden Stufen von wesentlicher Bedeutung sind. Sie kann darüber hinaus über die ihr durch besondere Bestimmungen übertragenen Angelegenheiten beraten und beschließen. Im Übrigen gilt § 8 Abs. 3 entsprechend.
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§ 10
Fachkonferenzen

(1) An Grund- und Sonderschulen sowie an Berufsbildenden Schulen können Fachkonferenzen gebildet werden, an den übrigen Schulen sind sie zu bilden.
(2) Zur Teilnahme an Fachkonferenzen sind alle an der Schule tätigen Lehrer verpflichtet, die in dem betreffenden Fach oder in der betreffenden Fachrichtung die Lehrbefähigung besitzen.
Lehrkräfte, die die Lehrbefähigung für ein Fach oder eine Fachrichtung besitzen, aber längerfristig in diesem Fach oder dieser Fachrichtung nicht unterrichten, können an den Fachkonferenzen teilnehmen. Beide Gruppen sind stimmberechtigt.
(3) Die Fachkonferenzen wählen für zwei Jahre aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. Wiederwahl ist möglich.
(4) Zu den Fachkonferenzen können je zwei Eltern- und Schülervertreter, die von der Eltern- und Schülervertretung aus ihrer Mitte benannt werden, als Gäste eingeladen werden. § 8 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Die Fachkonferenz berät und beschließt über Angelegenheiten, die ein Fach oder eine Fachgruppe betreffen. Zu den Aufgaben der Fachkonferenz gehören insbesondere:
  1. Erörterung und Umsetzung der Möglichkeiten, die das Fach für den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule gemäß § 3 Grundordnung bietet;
  2. Erörterung didaktischer und methodischer Fragen des Faches;
  3. Absprachen über die Unterrichtsarbeit auf der Grundlage der Lehrpläne sowie die Abstimmung mit sich ergänzenden Fächern;
  4. Koordination fachlicher Anforderungen und die Sicherung einer einheitlichen Leistungsbewertung;
  5. Empfehlungen zur Auswahl von Lern- und Lehrmitteln, soweit nicht der Schulbuchausschuss zuständig ist;
  6. Fachliche Fortbildung der Lehrkräfte;
  7. Vorschläge zu den Arbeitsgemeinschaften;
  8. Vorschläge zur Verwendung der Haushaltsmittel, die für das Fach zur Verfügung stehen;
  9. Einrichtung von fachspezifischen Unterrichtsräumen, Büchereien und Sammlungen.
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2. Abschnitt: Schüler

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§ 11
Beteiligung der Schüler an der Gestaltung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule

(1) Bei der Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule wirken gemäß § 10 der Grundordnung die Schüler durch ihre Schülervertretungen eigenverantwortlich mit.
(2) Schülervertretungen sind:
  • die Klassenversammlung
  • die Klassensprecherversammlung
  • die Schülervollversammlung, Teilversammlungen (z. B. Stufenversammlungen)
(3) Die Schülervertreter nehmen die Interessen der Schüler in der Schule, gegenüber dem Schulträger und in der Öffentlichkeit wahr und üben die Beteiligungsrechte der Schüler aus. Sie können im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule selbstgestellte Aufgaben in eigener Verantwortung durchführen.
(4) Die Vertretung der Interessen der Schüler in schulischen Angelegenheiten gegenüber der Öffentlichkeit schließt das Recht zur Abgabe von Erklärungen und von Presseveröffentlichungen ein. Derartige Erklärungen dürfen nur abgegeben werden, wenn ein Beschluss der zuständigen Schülervertretung vorliegt und das Einvernehmen mit dem Schulleiter hergestellt ist.
(5) Die Wahl der Schülervertretung richtet sich nach der Wahlordnung für Schülervertreter, die Bestandteil dieser Ordnung ist.
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§ 12
Klassenversammlung

(1) Die Klassenversammlung hat die Aufgabe, in allen Fragen der Schülervertretung, die sich bei der Arbeit der Klasse ergeben, zu beraten und zu beschließen; sie fördert die Zusammenarbeit zwischen den Schülern und den Lehrern der Klasse. Der Klassenleiter unterrichtet die Klassenversammlung über Angelegenheiten, die für die Klasse von Bedeutung sind.
(2) Die Klassenversammlung besteht aus den Schülern der Klasse. Sie wählt ab Klasse 5 aus ihrer Mitte den Klassensprecher und seinen Stellvertreter. Die Schülerschaft einer Klasse der Grundschule kann aus ihrer Mitte einen Klassensprecher wählen. Der Klassensprecher vertritt die Schüler der Klasse gegenüber dem Klassenleiter, den sonstigen Lehrern der Klasse, dem Schulleiter sowie der Elternschaft.
(3) Für Stammkurse gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Der Stammkursleiter nimmt die Aufgaben nach Abs. 1 Satz 2 wahr.
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§ 13
Klassensprecherversammlung

(1) Die Klassensprecherversammlung ist für alle Fragen der Schülervertretung zuständig, welche die Schule in ihrer Gesamtheit angehen. Der Schulleiter unterrichtet die Klassensprecherversammlung über Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind.
(2) Die Klassensprecherversammlung besteht aus den Klassen bzw. Stammkurssprechern, bei Berufsschulen aus den Schultagessprechern und den Jahrgangsstufensprechern ab der Klasse 5. Diese wählen aus ihrer Mitte den Schülersprecher als Vorsitzenden der Klassensprecherversammlung sowie dessen Stellvertreter. Der Vorstand kann von allen Schülern unmittelbar gewählt werden, wenn die Mehrheit der Schülerschaft dies beschließt.
(3) Der Schülersprecher vertritt die Klassensprecherversammlung gegenüber dem Schulleiter, dem Schulträger und den an der Schule beteiligten schulischen Gremien. Er koordiniert die Arbeit der Schülervertretung.
(4) Die Klassensprecherversammlung wählt in der Regel für zwei Jahre bis zu zwei Lehrer als Verbindungslehrer, es sei denn, die Schülerversammlung (§ 15 Abs. 1) beschließt jeweils mit 2/3 Mehrheit die Direktwahl. Der Verbindungslehrer berät und fördert die Schüler in Fragen der Schülervertretung. Er nimmt an den Sitzungen der Klassensprecherversammlung beratend teil. Er vermittelt in Konfliktfällen.
(5) Die Sitzungen der Klassensprecherversammlung sind nicht öffentlich, es sei denn, die Klassensprecherversammlung fasst einen abweichenden Beschluss.
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§ 14
Aufgaben der Klassensprecherversammlung

(1) Der Schulleiter und Vertreter der Klassensprecherversammlung unterrichten sich gegenseitig in geeigneter Weise über wichtige Vorgänge an der Schule.
(2) Der Schulleiter entscheidet im Einvernehmen mit dem Schulträger und im Benehmen mit der Klassensprecherversammlung über
  1. die Planung und Durchführung von Schulversuchen,
  2. die Verteilung des Unterrichts auf sechs oder fünf Wochentage,
  3. die Festlegung der Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten,
  4. den Verzicht auf Ziffernoten zur Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens,
  5. die Durchführung besonderer Schulveranstaltungen.
(3) Die Klassensprecherversammlung ist anzuhören bei
  1. der Festlegung von Grundsätzen zur Zusammenarbeit mit anderen Schulen und außerschulischen Institutionen,
  2. der Festlegung von Grundsätzen für die Mitarbeit von Eltern im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen,
  3. der Vereinbarung zu Schulpartnerschaften,
  4. der Auswahl von Schulbüchern,
  5. der Festlegung schulinterner Grundsätze für Klassenfahrten und Wandertage,
  6. der Zusammenfassung von Fächern zu Lernbereichen,
  7. der Einrichtung eines fächerübergreifenden Unterrichts und eines Projektunterrichts, sobald mehr als eine Klasse davon betroffen ist.
Ist ohne Anhörung eine Maßnahme getroffen worden, die die Kassensprecherversammlung für anhörungsbedürftig hält, kann diese binnen zwei Wochen nach Kenntnis die Entscheidung des Schulträgers über die Anhörungsbedürftigkeit beantragen. Ist eine anhörungsbedürftige Maßnahme bereits getroffen worden, soll die Anhörung nachgeholt werden.
(4) Die Klassensprecherversammlung kann Maßnahmen, die sowohl im Benehmen mit (§ 14 Abs. 2) als auch nach Anhörung (§ 14 Abs. 3) zu treffen sind, vorschlagen. Der Vorschlag ist dem Schulleiter mit schriftlicher Begründung vorzulegen.
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§ 15
Schülerversammlung

(1) Die Schülerversammlung dient der Information über die Arbeit der Klassensprecherversammlung, dem Meinungsaustausch und der Meinungsbildung. Die Klassensprecherversammlung ist bei Abstimmungen an die Beschlüsse der Schülerversammlung nicht gebunden.
(2) Die Schülerversammlung nimmt die Berichte des Schülersprechers und der Klassensprecherversammlung entgegen und berät über die Angelegenheiten der Schüler. Sie kann Aufträge an die Klassensprecherversammlung beschließen.
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§ 16
Aufgaben der Schülerversammlung

(1) Die Schülerversammlung wird von der Klassensprecherversammlung im Einvernehmen mit dem Schulleiter während der Unterrichtszeit einberufen, Sie findet als Voll- oder Teilversammlung (z. B. Stufenversammlung) statt.
(2) Außerordentliche Schülerversammlungen sind von der Klassensprecherversammlung einzuberufen, wenn ein entsprechender Beschluss der Klassensprecherversammlung gefasst wurde oder wenn der Schüler es beantragt. Der Beschluss oder Antrag ist dem Schulleiter unverzüglich mitzuteilen. Dieser kann der Durchführung einer außerordentlichen Schülerversammlung in der Unterrichtszeit nur widersprechen, wenn wichtige schulische Gründe überwiegen. Wird der Durchführung einer Schülerversammlung widersprochen, kann die Klassensprecherversammlung den Schulbeirat anrufen.
(3) Die Schülerversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller teilnahmeberechtigten Schüler anwesend ist.
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§ 17
Veranstaltungen der Schülervertretungen

(1) Die Schülervertretungen i.S.d. § 11 Abs. 2 können im Einvernehmen mit dem Schulleiter eigene Veranstaltungen durchführen. Diese gelten als Veranstaltungen der Schule. Ausnahmsweise können Veranstaltungen der Schülervertretungen, die außerhalb des Schulgeländes stattfinden, vom Schulleiter zu Veranstaltungen der Schule erklärt werden. Sie dürfen nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen und müssen mit der Zielsetzung und dem Auftrag der Schule gemäß § 2 und 3 der Grundordnung vereinbar sein,
(2) Die Teilnahme an Veranstaltungen der Schülervertretungen ist freiwillig.
(3) Die Schülervertretungen haben im Einvernehmen mit dem Schulleiter eine ausreichende Aufsicht sicherzustellen.
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§ 18
Finanzierung

(1) Der Träger stellt für die Arbeit der Schülervertretung den notwendigen Geschäftsbedarf zur Verfügung. Die Schülervertretung kann im Einvernehmen mit dem Schulleiter auf freiwilliger Grundlage zur Deckung ihrer Kosten Beiträge erheben.
(2) Die Kassenführung wird durch den Schulleiter nach Richtlinien des Schulträgers geregelt.
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§ 19
Grundsätze für die Arbeit der Schülervertretungen

(1) Die Mitglieder der Schülervertretung sind in ihren Entscheidungen frei, aber der Schülerschaft verantwortlich. Sie sind verpflichtet, den Mitschülern über ihre Tätigkeit zu berichten.
(2) Schüler dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Schülervertretung weder bevorzugt noch benachteiligt werden; die Mitarbeit in der Schülervertretung kann bei der Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit der Schüler oder auch im Zeugnis berücksichtigt werden.
(3) Die Mitglieder der Schülervertretung sind in erforderlichem Umfang für ihre Tätigkeit in der Schülervertretung von dem Schulleiter freizustellen.
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§ 20
Sonderschulen

An Sonderschulen werden für den Sekundarbereich Schülervertretungen gebildet, soweit es die Art der Behinderung der Schüler erlaubt.
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§ 21
Zusammenarbeit der Schülervertretungen

Schülervertretungen können Arbeitsgemeinschaften bilden nach Maßgabe diözesaner Regelungen.
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3. Abschnitt: Eltern

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§ 22
Grundsätze der Elternmitwirkung

(1) Die Eltern beteiligen sich gemeinsam an der Gestaltung der Erziehungs- und Bildungsarbeit und haben das Recht, hierzu Elternvertretungen zu bilden (§ 9 Abs. 2 der Grundordnung) sowie an der Gestaltung des Unterrichts im Rahmen der bestehenden Schulverträge mitzuwirken.
(2) Elternvertretungen sind die Klassenelternversammlung und der Schulelternbeirat.
(3) Eltern im Sinne dieser Ordnung sind die für die Person des Kindes Sorgeberechtigten, anstelle der oder neben den Personenberechtigten diejenigen, denen die Erziehung des Kindes mit Einverständnis der Personensorgeberechtigten anvertraut oder mitanvertraut ist; das Einverständnis ist der Schule schriftlich nachzuweisen.
(4) Elternvertreter üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Sie beachten bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben das gemeinsame Erziehungsziel der Schule und sind bei Wahlen und Abstimmungen an die geltenden Vorschriften gebunden. Sie bringen die Position, die in ihren Gremien vorgebracht wurden, in die Beratungen ein. Eltern, Lehrer und Erzieher arbeiten vertrauensvoll zusammen.
(5) Die Mitwirkung der Eltern von Schülern in Internaten und Heimen wird vom Schulträger in einer eigenen Ordnung geregelt.
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§ 23
Wahlen, Amtszeit und Abstimmung

(1) Wahlberechtigt und wählbar zu den Elternvertretungen sind die Eltern der nicht volljährigen Schüler. Nicht wählbar sind Eltern, die an der Schule unterrichten, einschließlich der in Vorbereitungsdienst Tätigen, nebenberuflich oder nebenamtlich tätig oder sozialpädagogische Mitarbeiter sind.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder der Elternvertretung beginnt mit ihrer Wahl. Als Mitglied scheidet aus, wer die Wählbarkeit für das jeweilige Amt verliert oder von seinem Amt zurücktritt. Mitglieder, deren Amtszeit abgelaufen ist, führen ihr Amt bis zur Neuwahl auch dann weiter, wenn sie nicht mehr wählbar sind. Mitglieder, deren Kind nach der Wahl volljährig wird, führen ihr Amt bis zum Ende der Amtszeit fort.
(3) Für die Wahlen gelten ergänzend die Vorschriften der Wahlordnung für die Elternvertretungen an öffentlichen Schulen in Rheinland-Pfalz, sofern diese Mitwirkungsordnung keine abweichenden Regelungen enthält.
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§ 24
Klassenelternversammlung

(1) Die Eltern der Schüler einer Klasse bilden die Klassenelternversammlung. Soweit keine Klassenverbände bestehen, tritt die Elternversammlung der Jahrgangsstufe an Stelle der Klassenelternversammlung. Die Klassenelternversammlung tagt bei Bedarf, mindestens aber einmal im Schuljahr. Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen unter Vorlage einer Tagesordnung ein. Sofern der Vorsitzende noch nicht gewählt ist, erfolgt die Einladung durch den Klassenleiter.
(2) Die Klassenelternversammlung wählt aus ihrer Mitte den Klassenelternsprecher und dessen Vertreter für die Dauer von höchstens zwei Schuljahren.
(3) Der Klassenelternsprecher führt in der Klassenelternversammlung den Vorsitz. Er vertritt die Klassenelternversammlung gegenüber dem Klassenleiter, den sonstigen Lehrern der Klasse und dem Schulleiter. Wenn der Schulelternbeirat gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 gebildet wird, nimmt der Klassenelternsprecher als Vertreter der Klasseneltern an den Sitzungen des Schulelternbeirates teil. In den übrigen Fällen nimmt er an den Sitzungen des Schulelternbeirates mindestens einmal im Jahr und bei Bedarf teil. Der Klassenelternsprecher hat die Interessen der Klassenelternversammlung zu vermitteln und weiterzugeben.
(4) An den Versammlungen der Klassenelternschaft nimmt der Klassenleiter teil. Den übrigen Lehrern der Klasse sowie dem Schulleiter steht die Teilnahme frei. Einmal jährlich sollen sie an der Sitzung der Klassenelternschaft teilnehmen, auf Antrag eines Viertels der Klassenelternschaft sind sie zur Teilnahme verpflichtet. Der Klassenelternsprecher kann im Einvernehmen mit der Klassenelternschaft weitere Personen einladen; die Eltern volljähriger Schüler sollen eingeladen werden. Die Klassenelternschaft kann aus besonderen Gründen allein beraten.
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§ 25
Aufgaben der Klassenelternversammlung

(1) Die Klassenelternversammlung fördert die Zusammenarbeit zwischen den Eltern und den Lehrern der Klasse. Sie berät und unterstützt in wesentlichen Fragen der Erziehung und des Unterrichts, die sich insbesondere aus der jeweiligen Arbeit in der Klasse ergeben.
(2) In der Klassenelternversammlung unterrichtet der Klassenleiter die Eltern über alle Angelegenheiten, die für die Klasse von allgemeiner Bedeutung sind, und erteilt die notwendigen Auskünfte.
(3) Die Eltern werden von den Lehrern über die Planung und die Gestaltung des Unterrichts sowie über die Bewertungsmaßstäbe für die Notengebung und für sonstige Beurteilungen informiert. In Fragen der Auswahl des Lehrstoffs, der Bildung von Schwerpunkten und der Anwendung bestimmter Unterrichtsformen ist den Eltern Gelegenheit zu Vorschlägen und Aussprachen zu geben. Die erforderlichen Aussprachen finden im Rahmen der Klassenelternversammlung oder der Elternversammlung der Jahrgangsstufe statt.
(4) Der Klassenelternsprecher unterrichtet die Eltern über die Arbeit der Gremien, denen er als Klassenelternsprecher angehört.
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§ 26
Schulelternbeirat

(1) Der Schulelternbeirat setzt sich aus den Klassenelternsprechern, aus den Elternsprechern der Jahrgangsstufen oder im Falle ihrer Verhinderung aus. deren Vertretern zusammen. Der Schulelternbeirat kann auch in der Form gebildet werden, dass er durch vier Wahlvertreter je Klasse gewählt wird, wobei die Vorschriften der Wahlordnung an öffentlichen Schulen für Rheinland-Pfalz entsprechende Anwendung finden. Die Entscheidung hierüber trifft die Mehrheit der Eltern. Die Abstimmung hierüber findet in den einzelnen Klassenelternversammlungen statt. Die hierbei abgegebenen Stimmen werden für die Schule insgesamt zusammengerechnet.
(2) Schulelternbeiräte werden an allen Schulen gebildet, soweit sie nicht ausschließlich von volljährigen Schülern besucht werden. An Schulen, die überwiegend von volljährigen Schülern besucht werden, kann von der Bildung eines Schulelternbeirats abgesehen werden. Bei einklassigen Schulen nimmt die Klassenelternversammlung die Aufgaben des Schulelternbeirats wahr. Für organisatorisch verbundene Grund- und Hauptschulen soll ein gemeinsamer Schulelternbeirat gebildet werden.
(3) Der Schulelternbeirat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von höchstens zwei Jahren den Vorsitzenden (Schulelternsprecher) und dessen Stellvertreter. Der Schulelternbeirat wird vom Schulelternsprecher nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Schuljahr einberufen. Er muss einberufen werden, wenn 1/5 der Mitglieder oder der Schulträger oder der Schulleiter die Einberufung verlangen. Der Schulelternbeirat kann mit der Beratung einzelner Angelegenheiten einzelne Ausschüsse beauftragen. Der Schulelternsprecher leitet die Sitzung und koordiniert die Arbeit des Schulelternbeirats. Er vertritt die Elternschaft der Schule gegenüber der Schulleitung, dem Schulträger und gegenüber Dritten und pflegt die überregionale Zusammenarbeit mit den Schulelternbeiräten an anderen Schulen. Die Beschlüsse des Schulelternbeirats werden von dem Schulelternsprecher 'unterzeichnet.
Der Schulelternsprecher ist an die Beschlüsse des Schulelternbeirats gebunden, sofern diese im Einklang mit dem Erziehungsziel stehen, die in der Grundordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft im Lande Rheinland-Pfalz festgelegt sind. Dem entgegenstehende Beschlüsse hat er dem Schulleiter zur Beanstandung vorzulegen (§ 3 Abs. 8).
(4) Die Schulelternbeiräte sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit wird ein neuer Termin festgelegt, an welchem der Schulelternbeirat ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
(5) An den Sitzungen des Schulelternbeirats nimmt der Schulleiter teil. Der Schülersprecher ab Klassenstufe 5, Vertreter der Lehrer und des Schulträgers sowie im Einzelfall weitere Lehrer, Eltern und Schüler nehmen auf Einladung teil.
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§ 27
Vertretung ausländischer Eltern

Beträgt der Anteil ausländischer Schüler an der Gesamtzahl der Schüler einer Schule mindestens 10 v. H., jedoch weniger als 50 v. H., und ist kein Elternteil ausländischer Schüler im Schulelternbeirat vertreten, so wählen die Eltern der ausländischen Schüler in den Jahrgangsstufen bis 10 und in den Jahrgangsstufen ab 11 aus ihrer Mitte für die Dauer von 2 Jahren je einen Elternvertreter und je einen Stellvertreter. Diese Elternvertreter gehören dem Schulelternbeirat an.
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§ 28
Aufgaben des Schulelternbeirats

(1) Der Schulelternbeirat hat die Aufgabe, die Erziehungs- und Bildungsarbeit gemäß § 3 Grundordnung für die gesamte Schule zu fördern und mitzugestalten. Er dient der Vertretung der Interessen der Eltern in der Schule. Der Schulelternbeirat soll die Schule beraten, sie unterstützen, ihr Anregungen geben und Vorschläge unterbreiten.
(2) Der Schulelternbeirat vertritt die Eltern gegenüber der Schule, der Schulverwaltung und gegenüber der Öffentlichkeit. Er nimmt die Mitwirkungsrechte der Eltern wahr.
(3) Der Schulleiter unterrichtet den Schulelternbeirat über alle Angelegenheiten, die für das Schulleben von wesentlicher Bedeutung sind.
(4) Der Schulelternbeirat ist anzuhören bei allen für die Schulen wesentlichen Maßnahmen, insbesondere bei
  1. Änderungen des Schulgebäudes, der schulischen Anlagen und Einrichtungen,
  2. der Einführung neuer Lern- und Arbeitsmittel, soweit nicht der Schulbuchausschuss zuständig ist,
  3. Anträgen an den Schulträger mit Bezug auf den Haushaltsplan der Schule,
  4. der Einrichtung von freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen (z. B. Arbeitsgemeinschaften), Fragen zur Regelung der Schülerbeförderung, Regelungen zur Ausstattung der Schulbibliothek und der Schülerbücherei,
  5. der Festlegung der beweglichen Ferientage.
(5) Des Benehmens mit dem Schulelternbeirat bedürfen:
  1. die Erweiterung, Einschränkung oder Aufhebung der Schule,
  2. die Einbeziehung der Schule in einen Schulversuch,
  3. die Verleihung einer Bezeichnung oder Änderung der Bezeichnung der Schule,
  4. die Organisation von Unterricht und außerunterrichtlicher Betreuung in der Ganztagsschule,
  5. die Aufstellung von Grundsätzen für die Durchführung außerunterrichtlicher schulischer Veranstaltungen,
  6. die Stellungnahme des Schulleiters gegenüber dem Schulträger zur außerschulischen Benutzung der Schulgebäude und Schulanlagen,
  7. die Regelung zum Unterrichtsausfall bei besonderen klimatischen Bedingungen,
  8. die Aufstellung der Hausordnung.
(6) Der Zustimmung des Schulelternbeirats bedürfen folgende Maßnahmen:
  1. Abweichungen von der Stundentafel, soweit sie in das Ermessen der einzelnen Schule gestellt sind,
  2. die Aufstellung von Grundsätzen des unterrichtlichen Angebots,
  3. die Aufstellung von Grundsätzen über den Umfang und die Verteilung von Hausaufgaben,
  4. Regelungen für die Teilnahme von Eltern am Unterricht des eigenen Kindes,
  5. die Aufstellung von Grundsätzen für die Durchführung von Schulfahrten,
  6. die Einführung und Beendigung der Fünf-Tage-Woche und wesentliche Änderungen der Unterrichtszeit, soweit sie der einzelnen Schule überlassen sind,
  7. der Abschluss von Schulpartnerschaften und die Aufstellung von Grundsätzen für den Schüleraustausch,
  8. grundsätzliche Fragen der Berufsberatung, der Gesundheitspflege, der Ernährung und des Jugendschutzes in der Schule.
(7) Ist eine Maßnahme getroffen, die der Anhörung oder des Benehmens bedarf, ohne dass dies erfolgt ist, und kann bezüglich dieses Verfahrens mit dem Schulleiter keine Einigung herbeigeführt werden, so kann der Schulelternbeirat die Entscheidung des Schulträgers beantragen.
Wird die Zustimmung verweigert, so ist die Angelegenheit dem Schulbeirat vorzulegen, der einen Vermittlungsvorschlag unterbreitet. Wird ein vom Schulbeirat unterbreiteter Vermittlungsvorschlag abgelehnt, so kann der Schulleiter die Entscheidung des Schulträgers beantragen. Der Schulträger entscheidet endgültig, nachdem er den Beteiligten Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben hat. In dringenden Fällen kann er den vorläufigen Vollzug anordnen.
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§ 29
Ergänzende Vorschriften

(1) Beteiligungsrechte der Eltern und ihrer Vertreter in den schulischen Gremien lassen die Rechte und Pflichten jedes einzelnen Sorgeberechtigten unberührt.
(2) Die Eltern haben in der Klassenelternversammlung für jedes Kind zwei Stimmen. Ist nur ein Elternteil vorhanden oder anwesend, so stehen ihm beide Stimmen zu.
(3) Ein Klassenelternsprecher, dessen Kind nicht mehr der Klasse oder Jahrgangsstufe angehört, von deren Eltern er gewählt wurde, verliert seine Vertretungsrechte.
(4) Für Klassenelternversammlungen und die Sitzungen des Schulelternbeirats wird im Schulgebäude der notwendige Raum zur Verfügung gestellt.
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§ 30
Zusammenarbeit der Elternvertretungen

Elternvertretungen einzelner Schulen können Arbeitsgemeinschaften bilden.
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4. Abschnitt: Schulbeirat

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§ 31
Schulbeirat

(1) Der Schulbeirat ist das Gremium, in dem Lehrer, Schüler und Eltern im Rahmen der Grundordnung und im Sinne der Zielsetzung der Schule zusammenwirken. Er hat die Aufgabe, Anregungen und Empfehlungen für die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule zu geben, das vertrauensvolle Zusammenwirken der Gruppen zu fördern und für einen Ausgleich in Meinungsverschiedenheiten zu sorgen. Oberstes Ziel der Beratungen im Schulbeirat ist es, den Grundkonsens der Beteiligten bei allen anstehenden Problemen zu erhalten und in der Schule eine Atmosphäre des gegenseitigen Vertrauens zu fördern und somit die Voraussetzungen für die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule schaffen zu helfen.
(2) Der Vorsitzende informiert den Schulbeirat über die aktuellen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule. Der Schulbeirat hat das Recht, in organisatorischen und pädagogischen Fragen Initiativen zu ergreifen und diese als Vorschläge zur Beratung in die verschiedenen Gremien einzubringen.
(3) Beschlüsse und Maßnahmen von wesentlicher Bedeutung für die Schule sind vor Beschlussfassung in den jeweiligen Gremien im Schulbeirat zu beraten. Hierzu gehören insbesondere:
  1. Umsetzung und Aktualisierung der Schulkonzeption,
  2. Durchführung von Schulversuchen,
  3. Aufstellung der Hausordnung,
  4. Erweiterung oder Einschränkung der Schule,
  5. Veränderung der Trägerschaft,
  6. Auflösung der Schule,
  7. besondere Veranstaltungen der Schule, insbesondere Veranstaltungspläne für Schulwanderungen, Lehrfahrten, Schullandaufenthalte und Elternseminare,
  8. Maßnahmen der Schule zur Schulwegsicherung, insbesondere Schulwegpläne und Einsatz von Schülerlotsen sowie Anträge in diesen Angelegenheiten an die zuständigen Behörden,
  9. Vereinbarung von Schulpartnerschaften,
  10. Einführung neuer Lern- und Arbeitsmittel, soweit der Schulbuchausschuss nicht zuständig ist,
  11. Gestaltung des Unterrichtswesens, wenn von allgemeinen Richtlinien versuchsweise abgewichen werden soll.
(4) Der Schulbeirat soll bei Konfliktsituationen zwischen den Gremien vermittelnd tätig werden.
(5) Auf Antrag der als Vertragspartner betroffenen Personensorgeberechtigten bzw. des volljährigen Schülers gibt der Schulträger dem Schulbeirat Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Auflösung eines Schulvertrages, insbesondere der Kündigung aus wichtigem Grund durch den Schulträger.
(6) Der Schulbeirat unterbreitet im Fall des § 28 Abs. 7 Satz 2 einen Vermittlungsvorschlag.
(7) Der Schulbeirat tagt bei Bedarf, mindestens aber einmal im Schulhalbjahr. Er ist ferner einzuberufen, wenn der Schulleiter oder 1/3 der Mitglieder unter Angabe der zu beratenden Gegenstände dies beantragen.
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§ 32
Mitglieder des Schulbeirats

(1) Mitglieder des Schulbeirats sind:
  1. der Schulleiter als Vorsitzender und zwei weitere durch die Gesamtkonferenz gewählte hauptberufliche Lehrer, die mindestens mit der Hälfte der Regelstundenzahl unterrichten,
  2. der Schülersprecher und zwei weitere von der Klassensprecherversammlung gewählte Schülervertreter ab Klasse 9,
  3. der Schulelternsprecher und zwei weitere vom Schulelternbeirat gewählte Eltern.
(2) Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. Die Amtszeit der gewählten Vertreter der Lehrer und Eltern beträgt zwei Jahre, die der gewählten Schülervertreter ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.
(3) Im Schulbeirat soll jede Schulstufe durch Lehrer oder Eltern vertreten sein. Lehrer, die mit weniger als der Hälfte der Pflichtstundenzahl an der Schule tätig sind, Lehrer, die in einem befristeten Anstellungsverhältnis tätig sind und Referendare sind nicht wahlberechtigt und nicht wählbar.
(4) Ein Vertreter des Schulträgers kann an jeder Sitzung mit beratender Stimme teilnehmen. Weitere Personen können zu den Sitzungen eingeladen werden.
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§ 33
Sonderregelungen für Berufsbildende Schulen und Sonderschulen

(1) Die Vorschriften des dritten und des vierten Abschnittes finden an Fachschulen und Fachoberschulen keine Anwendung. Die Vorschriften des vierten Abschnitts finden auf Sonderschulen keine Anwendung, an denen keine Schülervertretung gemäß § 20 gebildet werden kann.
(2) Die Fachschule pflegt den Kontakt zu den Eltern in einer Weise, die der Altersstufe ihrer Schüler angemessen ist. Eltern können mit Einverständnis der Schüler über deren Leistungsstand informiert werden.
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5. Abschnitt: Inkrafttreten

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§ 34
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.
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Dritter Teil: Ausführungsbestimmungen

Nähere Bestimmungen bleiben Ausführungsregelungen der Träger oder den Geschäftsordnungen vorbehalten.

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