Bistum Mainz
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####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
168. Jahrgang, Nr. 10Mainz, den 15. Oktober 2026
Deutsche Bischofskonferenz
Nr. 69Aufruf der deutschen Bischöfe zum Diaspora-Sonntag 2026
Liebe Geschwister im Glauben,
„Geht hinaus in die ganze Welt und verkündet das Evangelium der ganzen Schöpfung!“ (Mk 16,15). Dieser Sendungsauftrag Jesu gilt auch uns: Wir alle sind eingeladen, den christlichen Glauben in der heutigen Welt zu verkünden und zu bezeugen.
Das Bonifatiuswerk der deutschen Katholiken greift den Auftrag mit der diesjährigen Diaspora-Aktion auf. Sie steht unter dem Leitwort „Glauben bezeugen – Hoffnung teilen“. Denn dort, wo wir über den Glauben sprechen und solidarisch handeln, machen wir die christliche Hoffnung erfahrbar. Dies ist ein Grundanliegen des Bonifatiuswerkes, das katholische Gläubige in Minderheitensituationen unterstützt. So fördert das Hilfswerk jährlich mehr als 1.000 Projekte in Nordeuropa, im Baltikum und in den katholischen Diaspora-Regionen Deutschlands.
Wir bitten Sie zum Diaspora-Sonntag am 15. November 2026 herzlich um Ihr Gebet und Ihre Spende für die Arbeit des Bonifatiuswerkes.
Für das Bistum Mainz |
Prof. Dr. Peter Kohlgraf Bischof von Mainz |
Kollektenankündigung am Diaspora-Sonntag, dem 15. November 2026
Die heutige Kollekte ist für das Bonifatiuswerk der deutschen Katholiken bestimmt und dient der Unterstützung von kirchlichen Projekten in Nordeuropa, im Baltikum und in den katholischen Diaspora-Regionen Deutschlands. Bitte tragen Sie mit Ihrem Beitrag zur Kollekte dazu bei, dass die Kirche in der Diaspora die frohmachende Botschaft überzeugend verkünden kann. Herzlichen Dank!
Es wird empfohlen, den Aufruf am 8. November 2026 in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) zu verlesen. In jedem Fall ist dafür Sorge zu tragen, dass er den Gemeinden in geeigneter Weise bekannt gemacht wird (Pfarrbrief, Homepage, Aushang usw.). Die Verlesung der Kollektenankündigung am Tag der Kollekte selbst (z. B. nach den Fürbitten) ist obligatorisch. Die Kollekte am Diaspora-Sonntag, dem 15. November 2026 (und am Vorabend), ist ausschließlich für das Bonifatiuswerk der deutschen Katholiken bestimmt.
Bischof
Nr. 70Ordnung der Schlichtungsstelle für die pfarrlichen Räte
(Schlichtungsstellenordnung – SchlStO)
####(Schlichtungsstellenordnung – SchlStO)
§ 1
Zusammensetzung und Bestellung
(1) Die Schlichtungsstelle für die pfarrlichen Räte (im Folgenden Schlichtungsstelle) wird gemäß den Bestimmungen des Statuts der Diözesanversammlung gebildet.
(2) Die Schlichtungsstelle bedient sich zur Durchführung des Verfahrens der Geschäftsstelle der Diözesanen Räte.
#§ 2
Anrufung
(1) Ist
- a.
- innerhalb eines Pfarreirates oder Pfarrgemeinderates,
- b.
- zwischen Pfarreirat und Gemeindeausschuss,
- c.
- zwischen Pfarreirat und Pfarreileitung,
- d.
- zwischen Pfarreirat und Verwaltungsrat,
- e.
- zwischen Pfarreirat und Gemeindeteam,
- f.
- zwischen Pfarreileitung und Gemeindeteam,
- g.
- zwischen Gemeindeausschuss und Gemeindeteam oder
- h.
- zwischen Verwaltungsrat und Gemeindeteam
eine konstruktive Zusammenarbeit nicht mehr möglich, so wird in Gesprächen vor Ort oder mit Fachreferentinnen und -referenten des Bischöflichen Ordinariats nach Lösungswegen gesucht. Führt dies nicht zu einer Lösung, kann die Schlichtungsstelle angerufen werden.
(2) Die Anrufung kann durch mindestens ein Drittel der Mitglieder eines der in Absatz 1 genannten Räte und Gremien oder durch eine der zur Pfarreileitung gehörenden Personen erfolgen, muss den Streitgegenstand und die Beteiligten bezeichnen, soll begründet sein, bedarf der Textform und muss an die Geschäftsstelle der Diözesanen Räte gerichtet sein.
(3) Nicht zuständig ist die Schlichtungsstelle für Streitfälle innerhalb des Verwaltungsrates oder zwischen Hauptamtlichen. Arbeits- und zivilrechtliche Streitigkeiten können nicht Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens sein.
(4) Die Geschäftsstelle der Diözesanen Räte informiert den Vorstand der Diözesanversammlung über die erfolgte Anrufung.
#§ 3
Sitzungen
(1) Sitzungen der Schlichtungsstelle werden durch die Geschäftsstelle der Diözesanen Räte einberufen und durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter derselben ohne Stimmrecht geleitet.
(2) Die Einberufung erfolgt unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen mindestens eine Woche vor der Sitzung. Die Sitzung kann in Präsenz, digital oder hybrid stattfinden.
(3) Beschlussfähig ist die Schlichtungsstelle, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder anwesend sind. Im Eilfall kann auf die Frist gemäß Absatz 2 verzichtet werden. Über die Eilbedürftigkeit entscheidet die Schlichtungsstelle.
(4) Über die Ergebnisse der Sitzungen erfolgt eine Niederschrift.
(5) Für den Sitzungsverlauf und die Arbeitsweise gilt die Geschäftsordnung der Diözesanversammlung sinngemäß unbeschadet der hier getroffenen Regelungen.
#§ 4
Verfahren zur Güte
(1) Die Schlichtungsstelle fordert alle an der Auseinandersetzung Beteiligten zur Stellungnahme auf. Die Aufforderung kann unterbleiben, wenn die Anrufung gemeinsam durch alle Beteiligten erfolgt ist.
(2) Die Stellungnahmen der Beteiligten werden diesen von der Geschäftsstelle der Diözesanen Räte wechselseitig vorgelegt.
(3) Die Schlichtungsstelle kann darüber hinaus eine Anhörung der Beteiligten oder anderer relevanter Personen, Gremien oder Gruppen ansetzen, auch in einem Schlichtungstermin.
(4) Unter Berücksichtigung von Anrufung, Stellungnahmen und etwaiger Anhörungen beschließt die Schlichtungsstelle mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder einen Schlichtungsvorschlag.
(5) Der Schlichtungsvorschlag kann insbesondere in einer unmittelbar umsetzbaren Maßnahme oder in einem konkret entworfenen und extern moderierten Mediationsverfahren bestehen.
(6) Der Schlichtungsvorschlag geht den Beteiligten in Textform zu, die den Schlichtungsvorschlag innerhalb einer gesetzten Frist annehmen oder dazu Stellung nehmen können.
(7) Es obliegt der Schlichtungsstelle, im Falle der Nicht-Annahme darüber zu befinden, ob über einen abgeänderten Schlichtungsvorschlag beraten werden soll.
(8) Mit der Annahme des Schlichtungsvorschlags durch die Beteiligten oder der endgültigen Ablehnung durch mindestens einen Beteiligten ist das Verfahren beendet. Die Schlichtungsstelle stellt das Ende des Verfahrens fest. Die Geschäftsstelle der Diözesanen Räte informiert den Vorstand der Diözesanversammlung darüber.
#§ 5
Scheitern des Schlichtungsverfahrens
(1) Scheitert das Schlichtungsverfahren, muss die Schlichtungsstelle dem Ortsordinarius das Verfahren mit oder ohne Votum zur Entscheidung übergeben.
(2) Ergreift der Ortsordinarius Maßnahmen in Form eines Verwaltungsaktes, gelten die entsprechenden Normen des universalen wie partikularen Kirchenrechts unbeschadet der zu wahrenden Rechte Dritter.
#§ 6
Inkrafttreten
Die Ordnung tritt am 1. November 2026 in Kraft.
Mainz, den 1. Oktober 2026 |
Prof. Dr. Peter Kohlgraf Bischof von Mainz |
Dr. Anna Ott Kanzlerin der Kurie |
Nr. 71Gesetz zur Änderung des Statuts für die Pfarreiräte im Bistum Mainz
Hiermit wird das Statut für die Pfarreiräte im Bistum Mainz (Pfarreiratsstatut – PfRSt) vom 15. August 2023 (KABl 2023, Nr. 10, Ziff. 73, S. 151 ff.), zuletzt geändert am 30. Januar 2025 (KABl 2025, Nr. 2, Ziff. 21, S. 14) wie folgt geändert:
- § 10 wird wie folgt neu gefasst:„Ist eine konstruktive Zusammenarbeit nicht mehr möglich, so wird in Gesprächen vor Ort oder mit Fachreferentinnen und -referenten des Bischöflichen Ordinariats nach Lösungswegen gesucht. Führt dies nicht zu einer Lösung, kann die Schlichtungsstelle für die pfarrlichen Räte angerufen werden. Das Verfahren richtet sich nach der Schlichtungsstellenordnung.“
- Die Änderung tritt am 1. November 2026 in Kraft.
Mainz, den 1. Oktober 2026 |
Prof. Dr. Peter Kohlgraf Bischof von Mainz |
Dr. Anna Ott Kanzlerin der Kurie |
Nr. 72Gesetz zur Änderung des Statuts für die Diözesanversammlung
in der Diözese Mainz
in der Diözese Mainz
Hiermit wird das Statut für die Diözesanversammlung in der Diözese Mainz (DiöVSt) vom 30. Januar 2025 (KABl 2025, Nr. 2, Ziff. 22, S. 18 ff.) wie folgt geändert:
- In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „Schlichtungsstelle für die Pastoralen Räte im Bistum Mainz“ durch die Wörter „Schlichtungsstelle für die pfarrlichen Räte“ ersetzt.
- In § 5 Absatz 4 werden die Wörter „Schlichtungsstelle für Pastorale Räte im Bistum Mainz“ durch die Wörter „Schlichtungsstelle für die pfarrlichen Räte“ ersetzt.
- Die Änderungen treten am 1. November 2026 in Kraft.
Mainz, den 1. Oktober 2026 |
Prof. Dr. Peter Kohlgraf Bischof von Mainz |
Dr. Anna Ott Kanzlerin der Kurie |
Nr. 73Gesetz zur Änderung des Statuts für den Rat der Katholikinnen und Katholiken im Bistum Mainz
Hiermit wird das Statut für den Rat der Katholikinnen und Katholiken im Bistum Mainz vom 4. Juni 2024 (KABl 2024, Nr. 7, Ziff. 63, S. 78 ff.), zuletzt geändert am 30. Januar 2025 (KABl 2025, Nr. 2, Ziff. 21, S. 17), wie folgt geändert:
- In § 1 Nummer 7 werden die Wörter „Schlichtungsstelle für Pastorale Räte“ durch die Wörter „Schlichtungsstelle für die pfarrlichen Räte“ ersetzt.
- In § 6 Absatz 7 werden die Wörter „Schlichtungsstelle für Pastorale Räte im Bistum Mainz“ durch die Wörter „Schlichtungsstelle für die pfarrlichen Räte“ ersetzt.
- Die Änderungen treten am 1. November 2026 in Kraft.
Mainz, den 1. Oktober 2026 |
Prof. Dr. Peter Kohlgraf Bischof von Mainz |
Dr. Anna Ott Kanzlerin der Kurie |
Nr. 74Gesetz zur Änderung der Wahlordnung für die Pfarreiräte
im Bistum Mainz
im Bistum Mainz
Die Wahlordnung für die Pfarreiräte im Bistum Mainz vom 15. August 2023 (KABl 2023, Nr. 10, Ziff. 73, S. 158 ff.), zuletzt geändert am 28. Juni 2024 (KABl 2024, Nr. 8, Ziff. 70, S. 84) wird hiermit wie folgt geändert:
- § 2 Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:„Das Wahllokal muss am Wahlwochenende mindestens drei Stunden geöffnet sein, bei allgemeiner Briefwahl mindestens zwei Stunden.“
- § 3 Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:„Das Wahllokal muss am Wahlwochenende mindestens drei Stunden geöffnet sein, bei allgemeiner Briefwahl mindestens zwei Stunden.“
- § 4 wird um folgenden Absatz 4 ergänzt:„(4) Eine hauptamtliche Person aus der Pfarrei soll den Wahlvorstand unterstützen.“
- § 5 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:„Wahlvorschläge müssen dem Wahlvorstand spätestens sechs Wochen vor dem Wahltermin schriftlich vorliegen.“
- § 11 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:„Dieser Antrag kann bis zu einer Woche vor dem Wahltermin in Textform oder mündlich beim zentralen Pfarrbüro eingehend gestellt werden. Der Wahlvorstand kann Anträge auf Briefwahl bei kürzerer Frist berücksichtigen, falls ein gerechter Grund vorliegt."
- § 12 wird um folgenden Absatz 6 ergänzt:„(6) Die gewählten Personen sind unverzüglich in geeigneter Weise über ihre Wahl zu informieren.“
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Mainz, den 1. Oktober 2026 |
Prof. Dr. Peter Kohlgraf Bischof von Mainz |
Dr. Anna Ott Kanzlerin der Kurie |
Generalvikar und Bevollmächtigte
Nr. 75Kollekte an Allerseelen, dem 2. November 2026
Die Kollekte in den Allerseelen-Gottesdiensten am Montag, dem 2. November 2026, dient der Unterstützung der Priesterausbildung (Diözesan- und Ordenspriester) in Mittel-, Ost- und Südosteuropa. Für den Wiederaufbau und die Stärkung der Kirche in den betroffenen Ländern ist die Priesterausbildung auch 30 Jahre nach dem Ende des Kommunismus weiterhin sehr wichtig. Es zeigt sich dort deutlich, wie zentral die Begleitung der Menschen und die Seelsorge durch Priester ist, in Zeiten des Krieges in der Ukraine, der Spannungen in Armenien und um den Kosovo, der politischen Verhältnisse in Russland und Belarus sowie angesichts von sozialer Not und der Diaspora-Situation in vielen Renovabis-Partnerländer im Osten Europas.
Um ein empfehlendes Wort für dieses wichtige Anliegen wird gebeten. Ein Plakat wird von Renovabis direkt verschickt bzw. kann dort angefordert werden:
Renovabis – Solidaritätsaktion der deutschen Katholiken mit den Menschen in Mittel- und Osteuropa, Domberg 38/40, 85354 Freising, Telefon: 08161 5309-53 oder -49, E-Mail: info@renovabis.de,
Internet: www.renovabis.de
Internet: www.renovabis.de
Die Kollekten-Gelder sollen so bald wie möglich entsprechend der Anweisung im Kollektenplan an die Bistumskasse überwiesen werden. Die Kollekte wird über die Diözesen an Renovabis weitergeleitet.
Nr. 76Zählung der sonntäglichen Gottesdienstteilnehmerinnen und Gottesdienstteilnehmer am 8. November 2026
Gemäß Beschlüssen der Deutschen Bischofskonferenz (vgl. Vollversammlung vom 24.–27. Februar 1969, Prot. Nr. 18, und Ständiger Rat vom 27. April 1992, Protokoll Nr. 5) werden für die Zwecke der kirchlichen Statistik der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland die Gottesdienstteilnehmerinnen und Gottesdienstteilnehmer zwei Mal im Jahr gezählt. Die zweite Zählung findet einheitlich am zweiten Sonntag im November (8. November 2026) statt. Zu zählen sind alle Personen, die an den sonntäglichen Heiligen Messen (einschließlich Vorabendmesse) teilnehmen. Mitzuzählen sind auch die Besucherinnen und Besucher der Wort- oder Kommuniongottesdienste, die anstelle einer Eucharistiefeier gehalten werden. Zu den Gottesdienstteilnehmerinnen und Gottesdienstteilnehmern zählen auch die Angehörigen anderer Pfarreien (z. B. Wallfahrer, Seminarteilnehmer, Touristen und Besuchsreisende).
Das Ergebnis dieser Zählung kann direkt nach der Zählung im Zusatzbogen zum Erhebungsbogen der kirchlichen Statistik für das Jahr 2026 unter der Rubrik „Gottesdiensteilnehmer am zweiten Sonntag im November“ eingetragen werden. Die Daten werden dann automatisch in den Erhebungsbogen für das Jahr 2026 übernommen.
Nr. 77Hinweise zur Durchführung der Diaspora-Aktion am 15. November 2026
Das Bonifatiuswerk unterstützt Katholikinnen und Katholiken dort, wo sie in einer extremen Minderheitensituation ihren Glauben leben. Das Werk fördert so die Seelsorge, sozial-karitative und missionarische Projekte in Deutschland, Nordeuropa, Estland und Lettland. Das Hilfswerk setzt sich für diejenigen ein, die in der Diaspora wertvolle Arbeit leisten – in Kinderheimen und Hospizdiensten, in Schulen und Jugendhilfeeinrichtungen, in Ortspfarreien und abgelegenen Regionen. Mit den vier Hilfsarten Bauhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, Verkehrshilfe und Glaubenshilfe kommt die nötige Unterstützung dort an, wo sie gebraucht wird.
Die Diaspora-Kollekte wird am Sonntag, dem 15. November 2026, in allen Gottesdiensten einschließlich der Vorabendmessen gehalten. Die Kollekte ist zeitnah und ohne Abzüge weiterzuleiten, damit das Ordinariat die Spenden an das Bonifatiuswerk weiterleiten kann. Die Verwendung der Kollekte ist ausschließlich für die Arbeit des Bonifatiuswerkes bestimmt.
Im September 2026 wurden die Aktionsmaterialien zum diesjährigen Diaspora-Sonntag, der unter dem Leitwort „Glauben bezeugen – Hoffnung teilen“ steht, versandt. Das Materialangebot umfasst u. a. Gestaltungsideen für die Liturgie, Impulse zum Leitwort, Plakate, Pfarrbriefmäntel und Spendentüten. Bitte hängen Sie die Aktionsplakate gut sichtbar in Ihrer Pfarrei auf und machen Sie die Aktion über Ihre Medien (Pfarrbrief, Homepage) bekannt. Weitere Materialien können unter www.bonifatiuswerk.de/diaspora-aktion bestellt oder heruntergeladen werden.
Bitte verlesen Sie am Sonntag, dem 8. November 2026, sowie am Vorabend den Aufruf der deutschen Bischöfe zum Diaspora-Sonntag in allen Gottesdiensten und verteilen Sie die Spendentüten.
Bitte legen Sie am Diaspora-Sonntag, 14./15. November 2026, die restlichen Spendentüten aus und weisen Sie in allen Gottesdiensten auf die Diaspora-Kollekte hin. Verlesen Sie dazu folgende Ankündigung: „Die heutige Kollekte ist für das Bonifatiuswerk der deutschen Katholiken bestimmt und dient der Unterstützung von kirchlichen Projekten in Nordeuropa, im Baltikum und in den katholischen Diaspora-Regionen Deutschlands. Bitte tragen Sie mit Ihrem Beitrag zur Kollekte dazu bei, dass die Kirche in der Diaspora die frohmachende Botschaft überzeugend verkünden kann. Herzlichen Dank!“
Wir sind Ihnen dankbar, wenn Sie die Anliegen der Diaspora in Ihr Gebet und die Gestaltung der Gottesdienste aufnehmen. Bitte geben Sie am Wochenende 21./22. November 2026 das Kollektenergebnis bekannt und verbinden Sie dies mit einem Wort des Dankes an die ganze Gemeinde.
Bestellungen und Nachfragen richten Sie bitte per Mail an bestellungen@bonifatiuswerk.de, telefonisch an 05251 2996-94 oder per Fax an 05251 2996-88. Weitere Informationen zu den Projekten finden Sie auf der Homepage www.bonifatiuswerk.de.
Kirchliche Mitteilungen
Nr. 78Personalchronik
Priester und Diakone
Orzech, Andrzej m. W. z. 30.09.2026 entpflichtet als Pfarrvikar in der Pfarrei St. Franziskus, Offenbach und als Seelsorger für die Polnischsprachige Katholische Gemeinde Offenbach |
Hauptamtliche Pastorale Mitarbeitende
Göttelmann, Julia, Gemeindereferentin, m. W. z. 01.10.2026 befristet bis 30.09.2034 beauftragt mit der Seelsorge in der Pfarrei St. Bonifatius, Gießen |
Wenzel, Silvia, Gemeindereferentin, m. W. z. 01.10.2026 entpflichtet in der Seelsorge im Pastoralraum MainWeg und befristet bis 30.09.2034 beauftragt als Referentin für die Region Mainlinie unter Beibehaltung ihrer Tätigkeit als Koordinatorin im Pastoralraum MainWeg |
Im Herrn verschieden
Blumenfeld, Alfons, Pfarrer i. R., gestorben am 16.09.2026, beerdigt in Mainz-West (92 J.) |
Schwester Ancilla-Maria, gestorben am 19.09.2026, beerdigt in Bingen-Rochusberg (88 J.) |
Nr. 79Korrektur der letzten Personalchronik
Die im KABl 2026, Nr. 9, Ziff. 67 veröffentlichte Personalchronik wird wie folgt korrigiert:
Krost, Melissa, Gemeindereferentin, m. W. z. 01.08.2026 befristet bis 31.07.2034 beauftragt in der Schulpastoral an der St. Marien-Schule Alzey unter Beibehaltung ihrer bisherigen Tätigkeiten |
Nr. 80Singen im Advent
Advent klingt gemeinsam schöner
Melden Sie uns Ihre Angebote zum Mitsingen im Advent!
Der Advent ist eine Zeit voller Musik und gemeinschaftlicher Erlebnisse. Deshalb möchten wir auch dieses Jahr wieder auf https://bistummainz.de/glaube/kirchliche-feiertage/weihnachtsfestkreis/advent/mitsingen-im-advent/index.html Angebote zum Mitsingen im Advent sammeln und in einer Linkliste veröffentlichen.
Gesucht werden Ihre Veranstaltungen, bei denen Besucherinnen und Besucher selbst mitsingen können, zum Beispiel Adventssingen, offene Chorproben, adventliche Musikabende oder andere Mitsing-Angebote in Ihrer Pfarrei.
Bitte senden Sie als Veranstalter einfach den Link zu Ihrer Veranstaltung an internet@bistum-mainz.de. Die Liste ist ab sofort online.
Internet-Redaktion und Institut für Kirchenmusik