Bistum Mainz
.
Grafik

Deutsche Bischofskonferenz

Nr. 59Aufruf der deutschen Bischöfe zum Sonntag der Weltmission 2026

Liebe Schwestern und Brüder,
„Sei mutig und stark“ – dieses Wort aus dem Buch Josua (1,6) steht über dem Sonntag der Weltmission 2026. Es lenkt unseren Blick nach Madagaskar, wo viele Menschen jeden Tag mutig und stark um das Nötigste ringen müssen: um Nahrung, um medizinische Hilfe, um Bildung für die Kinder.
Die Kirche in Madagaskar unterstützt sie dabei. Besonders in den ländlichen Gebieten ist sie oft die einzige Institution, die soziale und medizinische Dienste oder Bildungsmöglichkeiten anbietet. Sie ermutigt die Menschen auch, selbst für eine bessere Zukunft ihres Landes zu kämpfen. Zugleich stärkt sie die Christen in ihrem Glauben.
Seit 100 Jahren erinnert uns der Sonntag der Weltmission daran, dass wir Christinnen und Christen weltweit zusammengehören. Das Hilfswerk Missio ist dieser globalen Solidarität verpflichtet. Bitte unterstützen Sie die wichtige Arbeit von Missio und seinen Projektpartnern. Helfen Sie mit, dass sich die Kirche in Madagaskar und in anderen Ländern dieser Welt für die Armen und Benachteiligten engagieren kann.
Kollektenankündigung am Sonntag der Weltmission 2026, dem 25. Oktober 2026
Die heutige Kollekte ist für die Arbeit von Missio bestimmt. Das Hilfswerk unterstützt die Kirche in Afrika, Asien und Ozeanien. Es geht dabei um pastorale und soziale Projekte, die insbesondere den Armen zugutekommen. Bitte beteiligen Sie sich an dieser weltweiten Solidaritätsaktion mit einer großzügigen Spende. Haben Sie herzlichen Dank!
Es wird empfohlen, den Aufruf am 18. Oktober 2026 in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) zu verlesen. In jedem Fall ist dafür Sorge zu tragen, dass er den Gemeinden in geeigneter Weise bekannt gemacht wird (Pfarrbrief, Homepage, Aushang usw.). Die Verlesung der Kollektenankündigung am Tag der Kollekte selbst (z. B. nach den Fürbitten) ist obligatorisch. Die Kollekte am Weltmissionssonntag, dem 25. Oktober 2026 (und am Vorabend), ist ausschließlich für die Päpstlichen Missio-Werke in Aachen und München bestimmt.

Bischof

Nr. 60Gesetz über die Erfüllung vorbehaltener Aufgaben von einer juristischen Person öffentlichen Rechts im Bistum Mainz gegenüber einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts im Bistum Mainz
(Aufgabenvorbehaltsgesetz – AvorbG)

####

Präambel

Nach geltendem staatlichem und kirchlichem Recht üben die Kirchen, einschließlich ihrer öffentlich-rechtlich verfassten Untergliederungen Hoheitsgewalt aus und nehmen öffentliche Aufgaben wahr. Sie handeln, wenn sie in Ausführung des kirchlichen Auftrages kirchenhoheitlich pastorale, karitative oder sonstige kirchliche Aufgaben wahrnehmen (vgl. c. 1254 § 2 CIC), in den Formen des öffentlichen Rechts. Zur Erfüllung von Aufgaben und Dienstleistungen, welche ausschließlich kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechtes vorbehalten sind, sowie zur Zusammenarbeit kirchlicher juristischen Personen des öffentlichen Rechtes zum Erhalt kirchlicher Infrastrukturen, wird zur Anordnung gemäß §§ 12 und 13 des Gesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher juristischer Personen des öffentlichen Rechts im Bistum Mainz folgendes Gesetz über vorbehaltene und angeordnete Leistungen erlassen (vgl. c. 1276 § 2 CIC).
#

Abschnitt I: Allgemeines

#

§ 1
Grundsatz

(1) Dieses Gesetz regelt die Erfüllung von Aufgaben, die ausschließlich von kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf dem Gebiet des Bistums Mainz erbracht werden dürfen, durch vorbehaltene und angeordnete Leistungen im Sinne der §§ 12 und 13 des Gesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher juristischer Personen des öffentlichen Rechts im Bistum Mainz.
(2) Die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bistum Mainz (KVVG) und des Gesetzes über die Zentralisierung der Buchhaltung im Bistum Mainz (ZBuchG) in ihrer jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Die Regelungen dieses Gesetzes haben Vorrang gegenüber besonderen Bestimmungen für einzelne Aufgabenbereiche der von diesem Gesetz erfassten Rechtsträger.
#

Abschnitt II: Aufgaben des Bischöflichen Ordinariats

#

§ 2
Aufsicht

(1) Das Bischöfliche Ordinariat ist die zentrale Verwaltungsbehörde des Bistums Mainz. Gegenüber den der Aufsicht des Ortsordinarius unterstehenden Rechtsträgern ist es die Aufsichtsbehörde. Diese Rechtsträger sind die öffentlichen Rechtspersonen des kanonischen und staatlichen Rechts, insbesondere die Kirchengemeinden und die der Verwaltung ortskirchlicher Organe unterstellten kirchlichen Stiftungen im Sinne von § 1 Absatz 1 Kirchenvermögensverwaltungsgesetz (KVVG) im Bistum Mainz sowie die in §§ 33 und 35 KVVG genannten Rechtsträger, einschließlich öffentlich-rechtlicher kirchlicher Stiftungen und Zweckverbände und das Bischöfliche Priesterseminar St. Bonifatius Mainz. Weitergehende kirchenrechtliche Regelungen bleiben hiervon unberührt.
(2) Die kirchliche Aufsicht erfolgt in Ausübung kirchenhoheitlicher Gewalt unter den Aspekten des kirchlichen Selbstverständnisses, des kirchlichen Auftrags gemäß c. 1254 § 2 CIC, der Pastoral, der Rechtmäßigkeit und der wirtschaftlichen Vertretbarkeit.
#

§ 3
Verbundene Aufgaben

(1) Im Zusammenhang mit der Sicherstellung der Aufsicht nach § 2 erledigt das Bischöfliche Ordinariat auch Dienstleistungen für die beaufsichtigten Rechtsträger.
(2) Die in Absatz 3 aufgeführten Dienstleistungen des Bischöflichen Ordinariats sind unentgeltlich. Im Einzelfall können durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen oder besondere Satzung Gebühren für bestimmte Amtshandlungen festgesetzt werden. Die Gebühren sind so zu bemessen, dass maximal der nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung berechnete Aufwand abgedeckt ist (Kostenerstattung).
(3) Dienstleistungen nach Absatz 1 sind insbesondere
  1. Unterstützung der örtlichen pastoralen und seelsorgerischen Arbeit, insbesondere durch Beratung und Begleitung,
  2. Unterstützung, Beratung und Begleitung in Fragen der katholischen Öffentlichkeits-, Presse- und Medienarbeit,
  3. Unterstützung, Beratung und Begleitung bei Intervention, Aufarbeitung und Prävention in Fällen sexuellen Missbrauchs nach Maßgabe der dazu ergangenen Ordnungen des Bistums Mainz,
  4. Personalverwaltung einschließlich Gehaltsabwicklung, insbesondere unter Berücksichtigung der Grundordnung des Kirchlichen Dienstes und des kirchlichen Individual- und Kollektivarbeitsrechts einschließlich der Bestimmungen des kirchlichen Beamtenrechts und des kanonischen Dienstrechts; dazu zählt auch das betriebliche Eingliederungsmanagement,
  5. Rechts-, Finanz- und Vermögensaufsicht einschließlich Revision,
  6. Versicherungsrahmenverträge zur Wahrung kirchlichen Vermögens,
  7. Betreuung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sowie betrieblichem Datenschutz nach den Bestimmungen des kirchlichen Datenschutzrechts, mit Ausnahme der Aufgaben, die dem Katholischen Datenschutzzentrum obliegen, sowie der Informationssicherheit,
  8. Beratung und Begleitung der katholischen Kindertagesstätten, Schulen und Bildungsangebote,
  9. Bau- und gebäudefachliche Beratung und Begleitung bei der Baudurchführung unter Berücksichtigung pastoraler und kirchendenkmalschützerischer Belange, auch im Bereich Orgeln und Glocken,
  10. Beratung und Betreuung in Immobilien- und Grundstücksfragen, insbesondere unter vermögensaufsichtsrechtlichen und pastoralen Gesichtspunkten,
  11. Durchführung des kirchlichen Meldewesens, einschließlich der Zurverfügungstellung von besonderer EDV-Software für spezifische kirchliche Aufgabenstellungen,
  12. Wirtschaftliche Beratung und Betreuung unter Berücksichtigung der Vorgaben des diözesanen und kanonischen Rechts und der dazu ergangenen überdiözesanen partikularen Bestimmungen der Deutschen Bischofskonferenz,
  13. Unterstützung des Finanzverfahrens, insbesondere fachliche Anleitung und Vorgaben, unter Berücksichtigung des diözesanen und kanonischen Rechts und der dazu ergangenen überdiözesanen partikularen Bestimmungen der Deutschen Bischofskonferenz,
  14. Hosting, Verarbeitung und Sicherung von Daten im Zusammenhang mit der vorgenannten Dienstleistungserfüllung,
  15. Beratung und Koordination katholisch öffentlicher Büchereien,
  16. die Führung von Archiven und Einlagerung von kirchlichen Gegenständen, Kunstgegenständen oder Depositialien.
(4) Mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bischöflichen Ordinariats können einzelne der in Absatz 3 aufgeführten Leistungen ganz oder teilweise auch von den in § 2 Absatz 1 genannten Rechtsträgern selbst erledigt werden, soweit dies einer ordnungsgemäßen Aufsicht nicht entgegensteht.
(5) Die in Absatz 3 Ziffern 1, 2, 7, 8 und 16 aufgeführten Tätigkeiten können auch mit vorheriger Zustimmung des Bischöflichen Ordinariats durch die unter § 2 Absatz 1 genannten Rechtspersonen untereinander erbracht werden, soweit dies einer ordnungsgemäßen Aufsicht nicht entgegensteht. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.
(6) Durch bischöfliches Gesetz können weitere mit der Aufsicht verbundene Dienstleistungstätigkeiten festgelegt werden.
#

Abschnitt III: Sonstige Aufgaben

#

§ 4
Gegenseitige Aufgabenerfüllung

(1) Die nachfolgend geregelten Leistungen zur Erfüllung von Aufgaben und Dienstleistungen dürfen ausschließlich zwischen den in § 2 Absatz 1 genannten Personen ungeachtet eines ansonsten bestehenden Über- oder Unterordnungsverhältnisses angeboten und erbracht werden, sofern diese nicht von der juristischen Person des öffentlichen Rechtes selbst erbracht werden:
  1. Alle der Vermögensverwaltung unterliegenden Tätigkeiten und die allgemeinen und besonderen Verwaltungstätigkeiten im Rahmen der kirchlichen Aufgaben.
  2. Organisatorische Betreuung anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts durch Übernahme von Verwaltungstätigkeiten. Hierzu zählt auch die Übernahme einer Verwaltungsleitung.
  3. Erfüllung gemeinsamer örtlicher Aufgaben in der Seelsorge, insbesondere Abwicklung gemeinsamer pastoraler Anliegen und Maßnahmen sowie Koordination von Projekten.
  4. Die Verwaltung und der Betrieb von Friedhöfen, katholisch öffentlicher Büchereien und Pfarrheimen.
  5. Die Verwaltung und Betrieb von Jugendeinrichtungen und Schulen.
  6. Die Vertretung bei allgemeinpolitischen kirchlichen Interessen.
  7. Die Mitwirkung bei der Interessenvertretung, insbesondere durch Einrichtung von Vertretungsbüros, und die Einrichtung von Regional- und katholischen Jugendbüros.
  8. Die Erbringung von Küsterdiensten sowie Kirchenmusik, insbesondere Organistendienste.
(2) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.
#

Abschnitt IV: Schlussvorschriften

#

§ 5
Anordnung Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Im Sinne des Fünften Teils des Gesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher juristischer Personen des öffentlichen Rechts im Bistum Mainz haben die in § 2 Absatz 1 genannten Rechtspersonen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben die in § 3 Absatz 3 aufgeführten Dienstleistungen vorbehaltlich der in § 3 Absatz 4 und § 3 Absatz 5 genannten Fälle ausschließlich beim Bischöflichen Ordinariat des Bistums Mainz in Anspruch zu nehmen. Die in § 4 genannten Leistungen dürfen ausschließlich von den in § 2 Absatz 1 genannten Rechtsträgern entweder selbst oder untereinander erbracht werden.
(2) Die Beauftragung Dritter durch die in § 2 Absatz 1 genannten Rechtspersonen ist ausgeschlossen.
#

§ 6
Datenverarbeitung

Die unter § 2 Absatz 1 genannten Rechtspersonen einschließlich ihrer Außenstellen sind befugt, die im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Es gelten die Bestimmungen des kirchlichen Datenschutzrechts, insbesondere das Kirchliche Datenschutzgesetz (KDG) des Bistums Mainz.
#

§ 7
Ausführungsbestimmungen

Der Generalvikar und der Inhaber bzw. die Inhaberin des Amtes des bzw. der Bevollmächtigten des Generalvikars sind befugt, die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen zu erlassen.
#

§ 8
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.
#
Mainz, den 2. September 2026
Prof. Dr. Peter Kohlgraf
Bischof von Mainz
Dr. Anna Ott
Kanzlerin der Kurie

Nr. 61Profanierung der Kapelle St. Ludwig, Braunshardt

Weil die inhaltlichen und formalen Voraussetzungen erfüllt sind, war dem Antrag der Pfarrei St. Johannes der Täufer, Weiterstadt nach Abwägung aller Argumente für und gegen den Erhalt der Kapelle zu entsprechen.
Deshalb verfüge ich hiermit gemäß c. 1212 CIC i. V. m. 1224 § 2 CIC die Profanierung der Kapelle St. Ludwig im Schloss in 64331 Weiterstadt-Braunshardt sowie gemäß c. 1238 § 1 CIC des darin befindlichen Zelebrationsaltares.
Reliquien sind dem Bischofshaus zu übergeben. Der Verbleib liturgischer Gegenstände ist mit dem Dezernat Bau und Kunst im Bischöflichen Ordinariat abzusprechen.
Mainz, den 17. August 2026
Prof. Dr. Peter Kohlgraf
Bischof von Mainz
Dr. Anna Ott
Kanzlerin der Kurie
Rechtsbehelfsbelehrung: Gemäß c. 1734 §§ 1 u. 2 CIC kann innerhalb von zehn Tagen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt die Abänderung oder die Rücknahme dieses Dekrets beim Bischof von Mainz beantragt werden.

Nr. 62KODA-Beschluss zur Änderung der Arbeitsvertragsordnung
für das Bistum Mainz (AVO Mainz)

vom 16. Dezember 2008 (KODA-Beschluss, in Kraft gesetzt im Kirchlichen Amtsblatt für die Diözese Mainz 2009, Nr. 2, Ziff. 23, S. 13 ff.), zuletzt in der Fassung vom 1. Februar 2024 (KODA-Beschluss, in Kraft gesetzt im Kirchlichen Amtsblatt für die Diözese Mainz 2024, Nr. 12, Ziff. 106, S. 130 f.)
Die Anlage 2 der AVO Mainz wird in Abschnitt 2.2 wie folgt geändert:
Die Formulierung „durch die in § 3 Abs. 1 KODA-Ordnung genannten Anstellungsträger.“ wird durch die Formulierung „durch den zuständigen Rechtsträger.“ ersetzt.
Mainz, den 21. August 2026
Prof. Dr. Peter Kohlgraf
Bischof von Mainz
Dr. Anna Ott
Kanzlerin der Kurie

Nr. 63Inkraftsetzung von Beschlüssen der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des deutschen Caritasverbandes
vom 18. Juni 2026

Anlage 7 zu den AVR / Anhang Auszubildende AVR
A.
Beschlusstext:
  1. Änderungen in Teil II. der Anlage 7 zu den AVR
    1. Abschnitt F, Studieren in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen
      In § 12 Abschnitt F des Teils II. der Anlage 7 zu den AVR wird die Jahresangabe „2026“ durch die Jahresangabe „2027“ ersetzt.
    2. Abschnitt G, Studieren in praxisintegrierten dualen Studiengängen
      In § 6 Abschnitt G des Teils II. der Anlage 7 zu den AVR wird die Jahresangabe „2026“ durch die Jahresangabe „2027“ ersetzt.
  2. Änderungen im Anhang Auszubildende AVR
    1. Abschnitt F, Studieren in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen
      In § 12 Abschnitt F des Teils II. Anhang Auszubildende AVR wird die Jahresangabe „2026“ durch die Jahresangabe „2027“ ersetzt.
    2. Abschnitt G, Studieren in praxisintegrierten dualen Studiengängen
      In § 6 Abschnitt G des Teils II. Anhang Auszubildende AVR wird die Jahresangabe „2026“ durch die Jahresangabe „2027“ ersetzt.
  3. Inkrafttreten
    Die Änderungen treten zum 1. Juli 2026 in Kraft.
Vorstehende Beschlüsse setze ich für das Bistum Mainz in Kraft.
Mainz, den 2. September 2026
Prof. Dr. Peter Kohlgraf
Bischof von Mainz
Dr. Anna Ott
Kanzlerin der Kurie

Nr. 64Inkraftsetzung von Beschlüssen der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des deutschen Caritasverbandes
vom 18. Juni 2026

Korrekturbeschluss AVR 2027
A.
Beschlusstext:
  1. Änderung in § 15 AVR (2027)
    Nach § 15 Absatz 10 AVR (2027) wird folgende Anmerkung eingefügt:
    „Anmerkung zu Absatz 10:
    Bis zum 31. Dezember 2035 fallen unter Absatz 10 auch Rettungsdienste.“
  2. Änderung in § 28 Absatz 3 AVR (2027)
    In § 28 Absatz 3 AVR wird ein neuer Satz 3 eingefügt:
    „Absatz 3 gilt nicht für die besonderen Zulagen nach Absatz 4.“
  3. Änderung in § 1 Absatz 2 Teil II. Anhang Lehrkräfte AVR (2027)
    In § 1 Absatz 2 des Teils II. Anhang Lehrkräfte AVR wird ein neuer Satz 3 eingefügt:
    „§ 13 Teil II. Anhang Überleitung findet entsprechend Anwendung, ansonsten finden die Bestimmungen des Anhangs Überleitung keine Anwendung.“
  4. Änderung in § 4 Anhang Fahrdienste AVR (2027)
    1. § 4 Satz 1 Anhang Fahrdienste AVR wird wie folgt neu gefasst:
      „Die Bestimmungen der Anhänge Entgeltordnung, Auszubildende, besondere Regelungen für Praktikanten, Lehrkräfte, Ärztlicher Dienst, Inklusionsbetriebe und Modellprojekte sowie die §§ 18 Abs. 4 bis 5, 27, 30, 31, 32, 33 und 35 AVR finden keine Anwendung auf Mitarbeiter in Fahrdiensten.“
    2. In § 4 Anhang Fahrdienste AVR wird ein neuer Satz 2 eingefügt, der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3:
      „§ 13 Teil II. Anhang Überleitung findet entsprechend Anwendung, ansonsten finden die Bestimmungen des Anhangs Überleitung keine Anwendung.“
  5. Korrektur in § 2 Teil I. Anhang Überleitung AVR (2027)
    Die Zuordnungstabelle nach § 2 Teil I. Anhang Überleitung AVR wird bezüglich der Zuordnung der VG 5b Ziffer 25b korrigiert, indem in der rechten Spalte der Zusatz „Fallgruppe 2“ gestrichen wird. Die Zuordnung lautet dann korrekt:
    Vergütungsgruppe 5b
    (…)
    (…)
    Ziffer 25b
    Teil A, Abschnitt I, Ziffer 3, EG 9a
  6. Änderung in §§ 11 ff. Teil II. Anhang Überleitung AVR
    1. Änderungen im § 11 Teil II. Anhang Überleitung AVR
      Der § 11 Teil II. Anhang Überleitung wird in „§ 11 Zulagenregelungen“ umbenannt.
      In § 11 Absatz 2 Teil II. Anhang Überleitung wird das Wort „Besitzstandszulage“ durch das Wort „Zulage“ ersetzt.
    2. Änderungen im § 11b Teil II. Anhang Überleitung AVR ab 2027
      In § 11b Absatz 1 Teil II. Anhang Überleitung wird das Wort „Besitzstandszulage“ durch das Wort „Zulage“ ersetzt.
    3. Änderung in § 12 Teil II. Anhang Überleitung AVR ab 2027
      In § 12 Abschnitt C Teil II. Anhang Überleitung wird in der Überschrift der Klammerzusatz „(Besitzstandregelung)“ gestrichen.
      In § 12 Abschnitt C Absatz e) Satz 1 Teil II. Anhang Überleitung wird das Wort „Besitzstandszulage“ durch das Wort „Zulage“ ersetzt.
  7. Inkrafttreten
    Die Änderungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft.
Vorstehende Beschlüsse setze ich für das Bistum Mainz in Kraft.
Mainz, den 2. September 2026
Prof. Dr. Peter Kohlgraf
Bischof von Mainz
Dr. Anna Ott
Kanzlerin der Kurie

Generalvikar und Bevollmächtigte

Nr. 65Hinweise zur Durchführung der Missio-Aktion 2026 (Missio Aachen)

Die Solidaritätsaktion zum Sonntag der Weltmission am 25. Oktober 2026 steht unter dem Leitwort „Sei mutig und stark“ (Jos 1,6) und lenkt den Blick auf Madagaskar, wo viele Menschen jeden Tag mutig und stark um das Nötigste ringen müssen. Die Kirche vor Ort unterstützt sie dabei – mit Bildung, medizinischer Versorgung, sozialen Diensten und Seelsorge.
Der Weltmissionssonntag wird 2026 in besonderer Weise begangen. Seit 100 Jahren verbindet dieser Tag die Kirche weltweit in Gebet, Solidarität und Verantwortung füreinander. Christinnen und Christen sind über Grenzen hinweg miteinander verbunden und tragen gemeinsam Verantwortung für die Glaubensgeschwister weltweit.
In seiner Botschaft zum Weltmissionssonntag 2026 erinnert Papst Leo XIV. daran, dass missionarisches Handeln aus dem Glauben heraus Mut verlangt – Mut zum Zeugnis, zur Hoffnung und zur tätigen Nächstenliebe.
Missio bittet darum, die Aktion im Monat der Weltmission aktiv zu unterstützen: Hängen Sie das Aktionsplakat gut sichtbar aus, legen Sie Spendentüten und Gebetskarten in der Kirche aus oder verteilen Sie diese über den Pfarrbrief bzw. an Haushalte. Auch Veranstaltungen vor Ort – etwa das Missio-Solidaritätsessen „Die Welt an einem Tisch“ – können ein Zeichen weltkirchlicher Gemeinschaft setzen. Anregungen zur Gottesdienstgestaltung und Aktionsideen bietet das Aktionsheft mit liturgischen Bausteinen.
Die bundesweite Eröffnung der Aktion findet vom 25. bis 27. September 2026 im Bistum Aachen statt. In einem feierlichen Pontifikalamt eröffnet Bischof Dr. Helmut Dieser zusammen mit Msgr. Luc Olivier Razafitsimialona, Bischof von Tôlagnaro, und weiteren Gästen aus Madagaskar am Sonntag, 27. September, offiziell den Monat der Weltmission. Der Gottesdienst im Aachener Dom beginnt um 10.00 Uhr und wird live im domradio übertragen. Alle Informationen zur Eröffnung finden Sie unter www.missio-hilft.de/wms.
Am 18. Oktober soll in allen katholischen Gottesdiensten der Aufruf der deutschen Bischöfe verlesen werden.
Am 25. Oktober wird bundesweit die Missio-Kollekte gehalten. Die Spenden unterstützen kirchliche Projekte in Afrika, Asien und Ozeanien. Die Kollekte wird über die Bistumskassen ohne Abzüge an Missio Aachen weitergeleitet. Eine pfarreiinterne Verwendung ist nicht zulässig. Bitte verlesen Sie dazu die folgende Ankündigung: „Die heutige Kollekte ist für die Arbeit von Missio bestimmt. Das Hilfswerk unterstützt die Kirche in Afrika, Asien und Ozeanien. Es geht dabei um pastorale und soziale Projekte, die insbesondere den Armen zugutekommen. Bitte beteiligen Sie sich an dieser weltweiten Solidaritätsaktion mit einer großzügigen Spende. Haben Sie herzlichen Dank!“
Weitere Materialien stehen ab Mitte August unter www.missio-hilft.de/wms bereit.
Bestellungen: bestellungen@missio-hilft.de oder unter 0241 7507-350.
Rückfragen bitte an: post@missio-hilft.de oder 0241 7507-333.

Nr. 66Satzung
Kirchen auf der BUGA 2029 e. V.

####

§ 1
Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Kirchen auf der BUGA 2029“ (nachfolgend kurz „Verein“).
  2. Er hat seinen Sitz in Mainz und soll in das dortige Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e. V.“.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#

§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung kirchlicher Zwecke und der Religion sowie der Volks- und Berufsbildung.
    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die gemeinsame kirchliche Beteiligung an der Bundesgartenschau im Oberen Mittelrheintal im Jahr 2029 (nachfolgend auch kurz „BUGA“). Durch kirchliche, in der Regel ökumenische Projekte soll auf vielfältige Art und Weise der Kontakt mit den Menschen im öffentlichen Raum gesucht, ermöglicht und gepflegt werden. In Projekten, Gottesdiensten und religiösen Angeboten wird die Botschaft des Evangeliums mit den Lebenswirklichkeiten der Menschen in Verbindung gebracht und dadurch die religiöse Dimension sichtbar und entdeckbar gemacht.
    Der Verein fördert, koordiniert und vernetzt hierbei die kirchlichen Angebote an unterschiedlichen Standorten links und rechts des Rheins im Zeitraum der Bundesgartenschau.
    Er (der Verein) repräsentiert die beteiligten Bistümer und Landeskirchen gegenüber der BUGA-Gesellschaft, den Medien und in der Öffentlichkeit. Er gibt dem kirchlichen Engagement einen verbindlichen Rahmen und eine handlungsfähige Struktur.
  3. Der Vereinszweck wird gemäß § 58 Nr. 1 AO insbesondere verwirklicht durch die Weitergabe bzw. Zuwendung von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke. Diese haben die ihnen zugewandten Mittel ausschließlich und unmittelbar für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden.
    Die Förderung kann auch durch die vergünstigte Überlassung von Gütern und Leistungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts für deren steuerbegünstigte Zwecke erfolgen.
  4. Der Verein ist unter Beachtung der Vorschriften der Abgabenordnung für steuerbegünstigte Körperschaften zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der Erreichung oder Förderung des Satzungszwecks dienen. Er kann insbesondere auch Gesellschaften oder Einrichtungen und Dienste gründen, übernehmen, verwalten oder sich an bereits bestehenden Gesellschaften beteiligen sowie Dienstleistungen für andere Körperschaften erbringen.
#

§ 3
Steuerbegünstigte Zwecke

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#

§ 4
Mitgliedschaft

  1. Gründungsmitglieder im Sinne dieser Satzung sind:
    1. Bistum Limburg;
    2. Bistum Mainz;
    3. Bistum Trier;
    4. Evangelische Kirche in Hessen und Nassau (EKHN);
    5. Evangelische Kirche im Rheinland (EKiR);
    6. Evangelisches Dekanat Nassauer Land;
    7. Katholische Kirchengemeinde Hl. Hildegard von Bingen, Rhein und Nahe (KdöR).
  2. Mitglied des Vereins können darüber hinaus alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen.
  3. Die Aufnahme in den Verein erfolgt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags an den Vorstand durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
  4. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch freiwilligen Austritt;
    2. durch Ausschluss aus dem Verein;
    3. bei natürlichen Personen mit dem Tod des Mitglieds;
    4. bei juristischen Personen auch durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder durch Löschung sowie mit Beginn der Auflösung der juristischen Person.
  5. Der Austritt von Mitgliedern ist dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung mitzuteilen. Bei Austritt ist der Mitgliedsbeitrag noch für das laufende Jahr zu entrichten.
  6. Der Ausschluss von Mitgliedern kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Dem Mitglied ist vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung Gelegenheit zu geben, zu dem beabsichtigten Ausschluss Stellung zu nehmen. Der Ausschluss ist dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben.
    Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder einer seiner Pflichten nach § 5 trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt.
    Gegen den Beschluss kann das betreffende Mitglied innerhalb eines Monats ab Zugang der Mitteilung über den Ausschluss Berufung bei dem Vorstand einlegen, über die in der nächsten Sitzung der Mitgliederversammlung zu entscheiden ist. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung über die Berufung ruhen die Rechte des betreffenden Mitglieds. Dem Mitglied ist vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  7. Wer aus dem Verein ausscheidet, hat keinen Anspruch auf oder gegen das Vereinsvermögen oder auf Teile davon.
#

§ 5
Mitgliedsbeiträge / Umlage

  1. Die Gründungsmitglieder im Sinne von § 4 Abs. 1 lit. a) bis e) haben jeweils einen Jahresbeitrag in Höhe von € 50.000,00 zu leisten. Der Jahresbeitrag beträgt für die ersten vier Jahre ab der Eintragung des Vereins im Vereinsregister € 50.000,00. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet die Mitgliederversammlung über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge.
    Der erste Jahresbeitrag ist spätestens acht Wochen nach der Eintragung des Vereins zu entrichten; die weiteren Jahresbeiträge sind jeweils zum 1. Februar eines jeden Kalenderjahres fällig.
    Im Übrigen werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.
  2. Von den Gründungsmitgliedern im Sinne von § 4 Abs. 1 lit. a) bis e) können Umlagen erhoben werden, wenn sie der Erfüllung des Vereinszwecks dienen und im Einzelfall zur Deckung eines außerordentlichen Bedarfs des Vereins erforderlich sind. Die Höhe sämtlicher in einem Wirtschaftsjahr erhobenen Umlage darf 50 % des jährlichen Mitgliedsbeitrages nach Absatz 1 Satz 1 nicht überschreiten. Über die Erhebung einer Umlage und deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
#

§ 6
Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung und
    2. der Vorstand.
  2. Vereinsmitglieder sowie Mitglieder von Vereinsorganen sind auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder aus ihren Ämtern zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihrem Wesen oder ihrer Bezeichnung nach vertraulich oder für den Verein von wirtschaftlicher Bedeutung sind.
#

§ 7
Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Gründungsmitglieder im Sinne von § 4 Abs. 1 lit. a) bis e) haben in der Mitgliederversammlung jeweils drei Stimmen. Die übrigen Mitglieder haben je eine Stimme.
    Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Juristische Personen werden in der Mitgliederversammlung durch ihren/ihre gesetzlichen Vertreter oder durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden des Vorstands – im Verhinderungsfall durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden – bei Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich einzuberufen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt oder das Interesse des Vereins dies erfordert. Die Einladung muss in Textform erfolgen und spätestens sieben Tage vor der Sitzung den Mitgliedern mit der Tagesordnung zugehen. Der Tag der Sitzung wird für die Berechnung der Frist nicht mitgezählt.
    Der Vorsitzende des Vorstands, bei dessen Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden, entscheidet auch, ob Sitzungen der Mitgliederversammlung auf elektronischem Wege durchgeführt werden sollen.
  3. Sitzungen der Mitgliederversammlung können auch auf elektronischem Wege (z. B. als Videokonferenz oder als Hybridsitzung) durchgeführt werden, wenn die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte gewährleistet ist. Ein gesonderter Beschluss der Mitgliederversammlung nach § 32 Abs. 2 S. 2 BGB ist dafür nicht erforderlich.
    Für die Einberufung und Beschlussfassung sowie für die Protokollierung gelten die vor und nachstehenden Regelungen sinngemäß. Im Übrigen gilt § 32 Abs. 2 BGB mit Ausnahme des Satzes 2.
    Im Falle einer Sitzung der Mitgliederversammlung auf elektronischem Wege oder einer Hybridsitzung sind den Mitgliedern die für eine virtuelle Teilnahme notwendigen Zugangsdaten (z. B. erforderliche Links zur Einwahl, ggf. PIN oder Telefonnummer, etc.) mit der Einladung zuzusenden. Bei Sitzungen der Mitgliederversammlung, die als virtuelle oder als Hybridsitzung durchgeführt werden, hat der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden, sicherzustellen, dass eine Software verwendet wird, welche es ermöglicht, dass die in Präsenz teilnehmenden Mitglieder die Wortbeiträge aller Mitglieder verstehen können und sämtliche Mitglieder die Möglichkeit erhalten, die Sitzung zu verfolgen, in der Sitzung Fragen und Anträge zu stellen und sich an einem Gespräch oder einer Diskussion zu beteiligen, sobald ihnen von der Sitzungsleitung das Wort erteilt wird. Bei Beschlussfassungen ist den virtuell teilnehmenden Mitgliedern eine Beschlussfassung auf elektronischem Wege zu ermöglichen.
    Beschlüsse zu Zweckänderungen sowie zur Auflösung des Vereins können nicht auf elektronischem Wege bzw. in einer Hybridsitzung gefasst werden.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet („Versammlungsleiter“). Der Versammlungsleiter regelt vor Beginn der Sitzung die Protokollführung.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.
  6. Soweit zwingendes Gesetz oder diese Satzung keine abweichende Regelung trifft, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden zur Feststellung der Mehrheit nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit kommt der Beschluss nicht zustande.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die den Tag der Sitzung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Gegenstände der Verhandlung und den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und von der protokollführenden Person zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Vereins zuzusenden. Über die Genehmigung der Niederschrift ist in der nächsten Sitzung der Mitgliederversammlung zu beschließen.
  8. Einzelne Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auf Anfrage des Vorsitzenden des Vorstands – im Verhinderungsfall auf Anfrage eines der stellvertretenden Vorsitzenden – auch schriftlich oder in Textform gefasst werden (sog. „Umlaufverfahren“), sofern nicht mehr als ein Drittel der Vereinsmitglieder diesem Verfahren schriftlich oder in Textform gegenüber dem Anfragenden binnen 72 Stunden nach Versand der Beschlussgegenstände widersprechen.
    Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sind im Umlaufverfahren nicht zulässig.
    In der Anfrage ist eine Frist zur Stimmabgabe festzulegen, die mindestens sieben Tage ab Versand der Anfrage betragen muss. Der Beschluss wird mit der Mehrheit der bis zum Ende der Frist abgegebenen Stimmen gefasst. Er kommt zustande, wenn bei dem Verfahren wenigstens drei Mitglieder ihre Stimmen abgegeben haben. Das Ergebnis des Umlaufverfahrens bzw. der Abstimmung ist in der nächsten Sitzung der Mitgliederversammlung bekannt zu geben und in die Niederschrift dieser Mitgliederversammlung aufzunehmen.
#

§ 8
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ zugewiesen wurden, und beschließt die Grundsätze für die Arbeit des Vereins.
  2. Sie ist insbesondere zuständig für die
    1. Beschlussfassung über die grundsätzlich durch den Verein zu ergreifenden Maßnahmen zur Zweckerreichung sowie über die Richtlinie für den Außenauftritt des Vereins;
    2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
    3. Erlass und Änderung einer Geschäftsordnung für den Vorstand;
    4. Entlastung der Mitglieder des Vorstands; auf Basis eines jährlichen Tätigkeitsberichts des Vorstands mit Rechnungslegung;
    5. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;
    6. Erhebung und ggf. Fälligkeit und Höhe etwaiger Umlagen gemäß § 5 Abs. 2;
    7. abschließende Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 4 Abs. 6;
    8. Genehmigung des vom Vorstand erstellten Finanzkonzepts;
    9. Zustimmung zu den vom Vorstand vorbereiteten Verträgen mit dem Veranstalter der BUGA;
    10. Zustimmung zum vom Vorstand entwickelten Corporate Design (Logo, Motto, Homepage usw.) sowie zum Kommunikationskonzept;
    11. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung;
    12. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
#

§ 9
Der Vorstand

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus den BUGA-Beauftragten der Gründungsmitglieder im Sinne von § 4 Abs. 1 lit. a) bis e) drei Vorstandsmitglieder. Bei der Wahl bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich das vorsitzende Vorstandsmitglied; die übrigen Vorstandsmitglieder sind dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins in eigener Verantwortung unter Beachtung der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie der Geschäftsordnung für den Vorstand.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Mitglieder des Vorstands vertreten. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gemeinsam.
  4. Dem Vorstand obliegen die ihm durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Insbesondere ist er zuständig für die:
    1. Umsetzung der Vorgaben der Mitgliederversammlung;
    2. Erstellung eines Finanzkonzepts;
    3. Koordinierung des Gesamtprojekts BUGA 29 – insbesondere der (über-)regionalen Projekte und Aufgaben und punktueller Aktionen auf dem Gebiet der BUGA 29;
    4. Zusammenarbeit mit der BUGA-Gesellschaft;
    5. Planung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen;
    6. Berichterstattung an die Mitgliederversammlung, insbesondere über den Stand des Projekts;
    7. Erarbeitung von Entscheidungsvorlagen für die Mitgliederversammlung.
  5. Der Vorstand tagt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal monatlich. Der Vorsitzende – im Verhinderungsfall einer der stellvertretenden Vorsitzenden – beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet diese („Sitzungsleiter“). Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Stimmenthaltungen werden zur Feststellung der Mehrheit nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit kommt der Beschluss nicht zustande. Die gefassten Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.
  6. Der Vorstand kann Gäste und Sachverständige zu den Vorstandssitzungen einladen. An den Sitzungen des Vorstands nehmen die BUGA-Beauftragten der Gründungsmitglieder im Sinne von § 4 Abs. 1 lit. a) bis e), die nicht in den Vorstand gewählt wurden, als ständige Gäste mit beratender Stimme teil.
  7. Weitere Aufgaben des Vorstands, die Zusammenarbeit mit der Mitgliederversammlung sowie die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands können in einer Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt werden.
#

§ 10
Kassenprüfung

Die Prüfung der Jahresrechnung des Vereins erfolgt durch eines der Rechnungsprüfungsämter derjenigen Gründungsmitglieder im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. a) bis e), deren BUGA-Beauftragten der Bistümer und Landeskirchen nicht dem Vorstand angehören. Die Mitgliederversammlung beschließt, welches Rechnungsprüfungsamt die Prüfung vornimmt. Die Beauftragung erfolgt durch den Vorstand.
#

§ 11
Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen einschließlich Änderungen des Vereinszwecks im Sinne von § 33 Abs. 1 S. 2 BGB können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
    Die Mitgliederversammlung ist dabei – abweichend von § 7 Abs. 5 – nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung anwesend oder ordnungsgemäß vertreten sind.
  2. Sind weniger als zwei Drittel aller Mitglieder anwesend oder ordnungsgemäß vertreten, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Termin für die erneute Mitgliederversammlung muss mindestens 14 Tage später als der erste liegen. Die zweite Mitgliederversammlung beschließt ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Hierauf ist in der Einladung gesondert hinzuweisen.
  3. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist auf die beabsichtigte Satzungsänderung hinzuweisen. Der Text der Satzungsänderung ist der Einladung beizufügen.
#

§ 12
Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Sitzung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
    Die Mitgliederversammlung ist dabei – abweichend von § 7 Abs. 5 – nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung anwesend oder ordnungsgemäß vertreten sind.
  2. Sind weniger als zwei Drittel aller Mitglieder anwesend oder ordnungsgemäß vertreten, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Termin für die erneute Mitgliederversammlung muss mindestens 14 Tage später als der erste liegen. Die zweite Mitgliederversammlung beschließt ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Hierauf ist in der Einladung gesondert hinzuweisen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Abwicklung der Verbindlichkeiten verbliebene Vereinsvermögen an die Gründungsmitglieder im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. a) bis e) zu gleichen Teilen, die es im Sinn und Geist der Satzung unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
#

§ 13
Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von den Gründungsmitgliedern bzw. der Gründungsversammlung am 30. April 2026 beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
#
Koblenz, den 30. April 2026
Bistum Limburg
Werner Thomas
Bistum Mainz
Dr. David Hüser
Bistum Trier
Mechthild Schabo
Evangelische Kirche im Rheinland
Svenja Mai
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
Volker Rahn
Kath. Kirchengemeinde Hl. Hildegard v. Bingen, Rhein und Nahe (KdöR)
Markus Lerchl
Ev. Dekanat Nassauer Land
Kerstin Janott

Kirchliche Mitteilungen

Nr. 67Personalchronik

Priester und Diakone
Arul Jeganathan, George ISCH, P., m. W. z. 31.08.2026 entpflichtet als Pfarrvikar der Pfarrei Hl. Maria Magdalena, Taunusblick und m. W. z. 01.09.2026 ernannt zum Pfarrer der Pfarrei St. Christophorus, Dieburger Land
Chittilapilly, George O.Carm, P., m. W. z. 01.09.2026 befristet bis 31.12.2027, beauftragt als Pfarrvikar der Pfarrei Hl. Geist, Otzberger Land
Kandathil Paulose, Pious O.Carm, P., Kaplan, m. W. z. 01.09.2026 befristet bis 31.08.2034 weiterhin ernannt zum Pfarrvikar in der italienischen Gemeinde Darmstadt und im Pastoralraum Darmstadt-Mitte
Luckas, Franz, Diakon, m. W. z. 01.09.2026 befristet bis 31.12.2026 beauftragt mit der Seelsorge im Pastoralraum Mainz-Süd
Orzechowski, Jozef, Kaplan, m. W. z. 01.09.2026 befristet bis 31.08.2034 weiterhin ernannt zum Pfarrvikar in der polnischen Gemeinde Darmstadt und im Pastoralraum Darmstadt-Mitte
Peter, Aro Franklin Alexis, P., Kaplan, m. W. z. 01.09.2026 befristet bis 31.08.2034 weiterhin ernannt zum Pfarrvikar im Pastoralraum Mainz-Süd
Vogl, Alexander, Pfarrer, m. W. z. 31.08.2026 entpflichtet als Pfarrer der Pfarrei St. Christophorus, Dieburger Land und m. W. z. 01.09.2026 ernannt zum Pfarrer der Pfarrei St. Bonifatius, Gießen
Wagner, Gerd, Diakon im Hauptberuf, m. W. z. 31.08.2026 entpflichtet als Diakon im Pastoralraum Darmstadt-Südost und m. W. z. 01.09.2026 beauftragt als Koordinator der Notfallseelsorge im Landkreis Darmstadt-Dieburg sowie in Darmstadt und Umgebung unter Beibehaltung der Beauftragung als Seelsorger in der Justizvollzugsanstalt Dieburg
zur Löwen, Mario, Diakon mit Zivilberuf, m. W. z. 01.09.2026 beauftragt mit der Seelsorge in der Pfarrei Hl. Bardo, Wetterau-Nord
Hauptamtliche Pastorale Mitarbeitende
Brenski, Roman, Priesteramtskandidat, m. W. z. 01.09.2026 aufgenommen in den Pastoralkurs
Fitz, Susanne, Gemeindereferentin, m. W. z. 31.08.2026 aus dem Dienst des Bistums ausgeschieden
Hickl, Cäcilia, Pastoralreferentin, m. W. z. 01.09.2026 beauftragt als Dozentin für Pastoralliturgik im Pastoralkurs
Kreuzberger, Markus, Gemeindereferent, m. W. z. 01.09.2026 ernannt zum Leiter der Klinikseelsorge in Darmstadt mit Schwerpunkt im Alice Hospital und den Darmstädter Kinderkliniken Prinzessin Margaret
Krost, Melissa, Gemeindereferentin, m. W. z. 01.08.2026 bis 31.07.2034 in Teilzeit in der Schulpastoral an der St. Marien-Schule Alzey in Mainz Bretzenheim unter Beibehaltung ihrer bisherigen Tätigkeiten
Napp, Katja, Gemeindereferentin, m. W. z. 01.08.2026 bis 31.07.2034 in Teilzeit als Religionslehrerin und in der Schulpastoral an der Heinrich-Mumbächer-Schule in Mainz Bretzenheim
Pulipara, Katrin, Gemeindereferentin, m. W. z. 01.09.2026 befristet bis 30.09.2027 freigestellt für einen Lehrauftrag an der Katholischen Hochschule Mainz unter Beibehaltung ihrer Tätigkeit an der Krautgartenschule Mainz-Kostheim und als Regionalreferentin für die Region Mainlinie
Schöning, Claudia, Gemeindereferentin, m. W. z. 01.09.2026 aus dem Dienst des Bistums ausgeschieden

Nr. 68Korrektur der letzten Personalchronik

Die im Kirchlichen Amtsblatt 2026, Nr. 8, Ziff. 57 veröffentlichte Personalchronik wird wie folgt korrigiert:
Agbo, Cornelius, Kaplan, m. W. z. 01.09.2026, ernannt zum Pfarrvikar im Pastoralraum MainWeg
Ede, Valentine, Kaplan, m. W. z. 31.07.2026 entpflichtet in der Pfarrei Hl. Geist, Otzberger Land und m. W. z. 01.08.2026 befristet bis 31.07.2034 beauftragt als Pfarrvikar im Pastoralraum Gießen-Süd
Herausgegeben vom Bischöflichen Ordinariat Mainz – Dr. Sebastian Lang, Generalvikar
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER