Bistum Mainz
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Statut für den Beirat von Katholiken anderer Muttersprache im Bistum Mainz
vom 28. Januar 2007
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2007, Nr. 5, Ziff. 66, S. 101 ff.)
####§ 1
Begriffsbestimmung
Der Beirat von Katholiken anderer Muttersprache (im folgenden „Beirat“ genannt) vertritt die im Bistum Mainz lebenden Katholiken anderer Muttersprache, für die „missiones cum cura animarum“ – Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache – eingerichtet sind.
#§ 2
Zusammensetzung
(
1
)
Dem Beirat gehören an:
- der von den Geistlichen in den Priesterrat gewählte Vertreter
- die Vertreterinnen und Vertreter im Katholikenrat
- je ein Mitglied jedes Gemeinderates von Katholiken anderer Muttersprache. Besteht kein Gemeinderat, so entsendet der Pfarrer dieser Gemeinde ein Gemeindemitglied in den Beirat, das nach Möglichkeit nicht hauptamtlich im Dienst der Kirche steht
- je ein Vertreter der Priester der Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache der verschiedenen Sprachgruppen
- die Abteilungsleiterin/der Abteilungsleiter für die Migrantenseelsorge.Diese/Dieser kann mit seiner Vertretung die zuständige Sachbearbeiterin/ den zuständigen Sachbearbeiter beauftragen;
- je eine hauptamtliche pastorale Mitarbeiterin/ein hauptamtlich pastoraler Mitarbeiter der verschiedenen Sprachgruppen
- bis zu 6 weitere Mitglieder, die von den unter 1. bis 6. Genannten hinzugewählt werden
- die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer der Diözesanversammlung
- eine Vertreterin/ein Vertreter der Caritasverbände
(
2
)
Die unter 7. bis 9. genannten Personen haben Mitspracherecht, aber kein Stimmrecht.
#§ 3
Amtsdauer
(
1
)
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Wahl erfolgt analog der Wahl diözesaner Gremien.
(
2
)
Der Beirat kann auf Antrag des Geschäftsführenden Ausschusses oder des Katholikenrates mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder aus wichtigem Grund einzelnen Mitgliedern das Mandat für den Katholikenrat entziehen. Vor Antragstellung ist das betroffene Mitglied, die Abteilungsleiterin/der Abteilungsleiter für die Migrantenseelsorge und der Dezernent für die Räte zu hören.
#§ 4
Geschäftsführender Ausschuss
(
1
)
Der Beirat wählt einen Geschäftsführenden Ausschuss. Diesem Ausschuss muss von jeder Sprachgruppe je ein Mitglied angehören. Es sollen mindestens zwei Priester dabei sein.
(
2
)
Dem Geschäftsführenden Ausschuss stehen für die Führung der Geschäfte die unter § 2 Abs. 1, Nr. 8 und 9 genannten Personen zur Verfügung.
(
3
)
Der Geschäftsführende Ausschuss bereitet die Sitzungen vor und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse.
(
4
)
Der Geschäftsführende Ausschuss vertritt den Beirat.
(
5
)
Der Geschäftsführende Ausschuss beobachtet in besonderer Weise die Entwicklungen in Politik Gesellschaft und Kirche im Blick auf Migrationsfragen und bereitet gegebenenfalls in Rückbindung an den Beirat entsprechende Stellungnahmen vor.
#§ 5
Aufgaben
Der Beirat hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Vertretung der Katholiken anderer Muttersprache gegenüber dem Bistum und seinen Gremien sowie gegenüber dem Bischöflichen Ordinariat
- Information und Beratung der Bistumsleitung in Fragen der Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache und ihrer Mitglieder
- Unterstützung der Gemeinderäte in ihrer Arbeit
- Förderung der Zusammenarbeit zwischen Gremien von Katholiken anderer Muttersprache untereinander sowie zwischen diesen und den deutschen Pfarrgemeinden und deren Gremien
- Bearbeitung von Vorlagen an die diözesanen Räte
- die Wahl von Laien als Vertreter in den Katholikenrat. Für jede Sprachgruppe, für die im Bistum Mainz mindestens ein Gemeinde von Katholiken anderer Muttersprache eingerichtet ist, wählt der Beirat je eine Person
§ 6
Arbeitsweise
(
1
)
Der Beirat tritt bei Bedarf, wenigstens jedoch zweimal jährlich zusammen. Die/Der Vorsitzende lädt mindestens zwei Wochen vor den Sitzungen mit Angabe der Tagesordnung schriftlich ein.
(
2
)
Darüber hinaus muss der Beirat einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beim Geschäftsführenden Ausschuss beantragt.
(
3
)
Der Beirat wählt eine/einen Vorsitzenden sowie eine/einen stellvertretenden Vorsitzenden. Er gehört damit kraft Amtes der Diözesanversammlung im Bistum Mainz an.
(
4
)
Die/Der Vorsitzende leitet die Sitzung. Die Gesprächsleitung kann jedem Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses übertragen werden.
(
5
)
Die Sitzungen des Beirates sind öffentlich.
(
6
)
Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, in dem die Namen der anwesenden und fehlenden Mitglieder, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse im Wortlaut und alle ausdrücklich zum Zweck der Niederschrift abgegebenen Erklärungen enthalten sein müssen. Das Protokoll ist den Mitglieder des Beirates und den Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache zuzuleiten. Ferner ist je eine Ausfertigung bei den Akten des geschäftsführenden Ausschusses und bei der Abteilung Ausländerseelsorge des Bischöflichen Ordinariates aufzubewahren.
(
7
)
Bei der Beratung von Fragen einer nicht im Beirat vertretenen Sprachgruppe ist eine Vertreterin/ein Vertreter dieser Sprachgruppe hinzuziehen. Der Beirat kann in allen ihn betreffenden Fragen sachkundige Beraterinnen und Berater zu den Sitzungen hinzuziehen.
#§ 7
Beschlussfassung
(
1
)
Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(
2
)
Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
#§ 8
Schlussbestimmung
Dieses Statut tritt nach erfolgter Anhörung des Diözesanpastoralrates am 1. Februar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt das bisherige Statut des Beirates von Katholiken anderer Muttersprache mit allen Änderungen außer Kraft.
Mainz, den 28. Januar 2007 |
Karl Kardinal Lehmann Bischof von Mainz |