Bistum Mainz
.

Ordnung für die Wahl der Verwaltungsräte
der Kirchengemeinden im Bistum Mainz

vom 31. März 2026

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2026, Nr. 4, Ziff. 26, S. 55 ff.)

####

§ 1
Wahlkörperschaft

( 1 ) Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates erfolgt durch den Pfarreirat. An die Stelle des in dieser Wahlordnung genannten Pfarreirats tritt in den im Zuge des Pastoralen Wegs noch nicht neu errichteten Kirchengemeinden der Pfarrgemeinderat.
( 2 ) Die Wahl hat innerhalb von sechs Wochen nach der Konstituierung des Pfarreirats zu erfolgen.
( 3 ) Der Wahlvorstand legt den Wahltermin fest.
#

§ 2
Wahlvorstand

( 1 ) Der Vorstand des Pfarreirats ist der Wahlvorstand. Er wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
( 2 ) Werden ein oder mehrere Mitglieder des Wahlvorstandes als Kandidaten benannt und stimmen sie ihrer Kandidatur zu, so tritt an ihre Stelle das jeweils älteste, nicht als Kandidat benannte Mitglied des Pfarreirats.
#

§ 3
Wählbarkeit von Mitgliedern des Pfarreirats

Im Verwaltungsrat darf höchstens die Hälfte der Mitglieder gleichzeitig Mitglied des Pfarreirats sein. Dies ist auch bei einer Nachwahl zu beachten.
#

§ 4
Wahlvorschläge

( 1 ) Zur Einreichung von Wahlvorschlägen ist jedes Mitglied des Pfarreirats berechtigt. Der Vorsitzende des Wahlvorstandes weist auf dieses Recht spätestens drei Wochen vor dem Wahltermin in Textform hin. Mit dem Hinweis verbindet der Vorsitzende die Aufforderung, von diesem Recht Gebrauch zu machen.
( 2 ) Wahlvorschläge sind bis spätestens zwei Wochen vor dem Wahltermin einzureichen. Sie sind an den Wahlvorstand zu adressieren. Empfangsadresse ist das zentrale Pfarrbüro der Kirchengemeinde.
( 3 ) Das aktive und passive Wahlrecht regelt das KVVG.
( 4 ) Jeder Wahlvorschlag darf nicht mehr Kandidaten enthalten als Mitglieder für den Verwaltungsrat zu wählen sind. Auf den Wahlvorschlägen müssen Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Wohnung und Beruf des Kandidaten aufgeführt sein. Den Wahlvorschlägen ist die schriftliche Bereitschaft zur Kandidatur beizulegen.
( 5 ) Der Wahlvorschlag muss mit dem Datum, der Unterschrift und der vollen Anschrift der Person versehen sein, die ihn einreicht. Er ist in einem verschlossenen Umschlag dem Wahlvorstand bis zu dem in Absatz 2 genannten Termin an die dort genannte Adresse zuzuleiten. Der Umschlag soll die Aufschrift „KVR Wahlvorschlag“ tragen.
#

§ 4a
Prüfung der Wahlvorschläge

( 1 ) Auf dem Umschlag des Wahlvorschlages ist das Eingangsdatum zu vermerken. Die gesammelten Umschläge werden in einer Sitzung des Wahlvorstands geöffnet, die möglichst an dem Tage stattfinden soll, an dem die Frist zur Einreichung von Vorschlägen abläuft. Die Unterlagen sowie der Umschlag eines jeden Wahlvorschlags sind fest miteinander zu verbinden und bis zum Ende der Amtsperiode aufzubewahren.
( 2 ) Die Wahlvorschläge werden darauf überprüft, ob sie den Erfordernissen dieser Wahlordnung und des KVVG genügen.
( 3 ) Vorschläge, die den Erfordernissen dieser Wahlordnung und des KVVG nicht entsprechen, sind mit einem schriftlich begründeten Bescheid abzulehnen. Im Falle von § 6 Absatz 4 e) KVVG i. V. m. § 8 Absatz 2 KVVG hat der Wahlvorstand unverzüglich auf eine Entscheidung hinzuwirken.
( 4 ) Die Maßnahmen nach Absatz 1 bis 4 trifft der Wahlausschuss.
#

§ 5
Wahlvorschlagsergänzung

Wurden keine Wahlvorschläge eingereicht, oder wurden nicht genügend Kandidaten vorgeschlagen, so benennt der Wahlvorstand nach Möglichkeit bis zu drei Kandidaten mehr als für die Einreichung der Zahl der zu wählenden Kandidaten erforderlich sind. Auch in diesem Falle ist das Einverständnis dieser Kandidaten einzuholen.
#

§ 6
Kandidatenliste

( 1 ) Der Wahlvorstand stellt aus den eingegangenen Vorschlägen zuzüglich einer etwaigen Ergänzung nach § 5 eine Kandidatenliste zusammen. Die Kandidatenliste enthält in alphabetischer Reihenfolge die Namen aller Kandidaten mit Vornamen, Wohnung, Geburtsdatum und Beruf; auf die alphabetische Reihenfolge sowie auf die Zugehörigkeit zum Pfarreirat ist hinzuweisen.
( 2 ) Die Kandidatenliste ist allen Mitgliedern des Pfarreirats spätestens eine Woche vor dem Wahltermin zuzuleiten.
#

§ 7
Stimmzettel

Der Wahlvorstand hat für den Wahltermin eine genügende Anzahl von Stimmzetteln vorzubereiten. Die Stimmzettel müssen die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Auf den Stimmzetteln sind die gleichen Namen mit Vornamen, Wohnung, in der gleichen Reihenfolge aufzuführen wie auf der Kandidatenliste.
#

§ 8
Wahl des Verwaltungsrats

( 1 ) Die Wahlhandlung findet in einer nichtöffentlichen Sitzung des Pfarreirats statt. Über die Wahlhandlung muss eine Niederschrift aufgenommen werden. Für diese ist ein vom Bischöflichen Ordinariat herausgegebenes Formular zu benutzen.
( 2 ) Zu dieser Sitzung ist mit einer Frist von einer Woche schriftlich zu laden.
( 3 ) Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Wahl.
#

§ 9
Durchführung der Wahl

( 1 ) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines den Wahlberechtigten vor der Stimmabgabe durch ein Mitglied des Wahlvorstandes im Wahlraum ausgehändigten Stimmzettels ausgeübt, der zusammengefaltet in die Wahlurne gelegt wird. Vor Beginn der Stimmabgabe haben die Anwesenden festzustellen, dass die Wahlurne leer ist. Die Wahlurne hat während des gesamten Wahlvorganges geschlossen zu sein.
( 2 ) Durch den Wahlvorstand ist die Möglichkeit der unbeobachteten Kennzeichnung der Stimmzettel sicherzustellen.
( 3 ) Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Stimmzettel abgeben. Er soll darauf achten, dass im Verwaltungsrat höchstens die Hälfte der Mitglieder gleichzeitig Mitglied des Pfarreirats ist.
#

§ 10
Feststellung des Wahlergebnisses

( 1 ) Nach Schluss der Wahl werden die Stimmzettel aus der Wahlurne genommen und gezählt. Die ungültigen Stimmzettel sind auszuscheiden und die auf den gültigen Stimmzetteln für die einzelnen Kandidaten abgegebenen Stimmen zu zählen. Über die Gültigkeit der Stimmzettel beschließt der Wahlvorstand. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
( 2 ) Ungültig sind Stimmzettel,
  1. auf denen mehr Namen angekreuzt sind, als Personen zu wählen sind,
  2. die unterschrieben sind oder auf denen sich über die Stimmkreuze hinaus weitere handschriftliche Zusätze befinden,
  3. die keinen Kandidaten ausreichend bezeichnen oder
  4. die nicht den Stimmzetteln entsprechen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter ausgegeben worden sind.
( 3 ) Gewählt sind diejenigen Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten. Gewählte Kandidaten, die gleichzeitig dem Pfarreirat angehören, bleiben jedoch unberücksichtigt, sobald diese Gruppe die gemäß § 3 auf sie entfallende Höchstzahl der Sitze erreicht hat. Von den Kandidaten, die nicht dem Pfarreirat angehören, rücken diejenigen auf, die die nächstfolgende Stimmenzahl erreicht haben. Sind aus dieser Gruppe weniger Mitglieder gewählt, als ihr zukommen, so ist ein 2. Wahlgang für diese Gruppe erforderlich.
( 4 ) Falls sich eine Stimmengleichheit hinsichtlich des noch zu wählenden Kandidaten mit der geringsten Stimmenzahl ergibt, so findet eine Stichwahl statt. § 9 Absatz 3 gilt entsprechend. Findet die Stichwahl nicht zu einer Mehrheit, so entscheidet das Los. Der Losentscheid erfolgt durch den Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Wahlvorstandes.
( 5 ) Der Wahlvorstand stellt das Wahlergebnis fest.
#

§ 11
Bekanntgabe des Wahlergebnisses

( 1 ) Das festgestellte Wahlergebnis wird im Wahlraum bekannt gegeben.
( 2 ) Das Wahlergebnis ist ferner durch Aushang für die Dauer von zwei Wochen zu veröffentlichen. Der Aushang hat spätestens eine Woche nach dem Wahltermin zu erfolgen.
( 3 ) Die Namen der Gewählten sind dem Bischöflichen Ordinariat durch den Vorsitzenden des Wahlvorstands unverzüglich mitzuteilen.
#

§ 12
Wahlakten

Die Wahlakten einschließlich der Aushänge sind für die Dauer von vier Jahren bei den Pfarrakten aufzubewahren.
#

§ 13
Beschlussfähigkeit

Falls zu dem angesetzten Wahltermin nicht mindestens die Hälfte der Mitglieder des Pfarreirats, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Wahlvorstandes erscheinen, so ist binnen eines Monats nach dem ersten Wahltermin ein neuer Wahltermin anzusetzen. Erscheinen zu diesem zweiten Wahltermin wiederum nicht die Hälfte der Mitglieder des Pfarreirats einschließlich des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden des Wahlvorstandes, so hat der zuständige Pfarrer unverzüglich eine Meldung an das Bischöfliche Ordinariat zu erstatten. Das Bischöfliche Ordinariat kann in diesem Falle gemäß § 22 Absatz 1 KVVG einen Verwalter bestellen, oder selbst erneut - gegebenenfalls unter Verlängerung der im § 1 Absatz 2 geforderten Frist - einen Wahltermin ansetzen; der Pfarreirats kann dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder die Wahl durchführen.
#

§ 14
Wahleinsprüche

( 1 ) Einsprüche gegen die Wahl sind innerhalb einer Woche nach erfolgter Wahl schriftlich an den Wahlvorstand zu richten. Empfangsadresse ist das zentrale Pfarrbüro der Kirchengemeinde. Einspruchsberechtigt ist jedes wahlberechtigte Mitglied des Pfarreirats.
( 2 ) Der Einspruch hindert weder die Konstituierung noch die weitere Arbeit der Verwaltungsrates.
( 3 ) Der Pfarreirat hat binnen einer Frist von drei Wochen nach Abschluss der Wahl über Einsprüche zu beschließen. Der Beschluss ist zu begründen und dem Einspruchsführer schriftlich zuzustellen. Der Beschluss muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
( 4 ) Wird in dem Beschluss festgestellt, dass infolge Verletzung wesentlicher Vorschriften das Wahlergebnis ganz oder zum Teil beeinflusst worden sein kann, so ist die Wahl ganz oder zum Teil für ungültig zu erklären und zu wiederholen. Eine falsche Feststellung des Wahlergebnisses ist zu berichtigen.
( 5 ) Über die Ergebnisse der Einspruchsverfahren ist das Bischöfliche Ordinariat unverzüglich zu unterrichten. Gegebenenfalls ist das geänderte Wahlergebnis erneut vollständig zu übermitteln.
#

§ 15
Beschwerde

( 1 ) Gegen einen den Einspruch ganz oder teilweise zurückweisenden Beschluss des Pfarreirats kann der Einspruchsführer innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Einspruchsbescheides Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist schriftlich beim Bischöflichen Ordinariat einzureichen und zu begründen. Maßgebend für die Wahrung der Frist ist das Datum des Poststempels.
( 2 ) Über die Beschwerde entscheidet eine Kommission, die aus drei vom Bischof berufenen Mitgliedern besteht. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben.
( 3 ) Eine Beschwerde hindert weder die Konstituierung noch die weitere Arbeit des Verwaltungsrates, es sei denn, das Bischöfliche Ordinariat hätte eine entgegenstehende einstweilige Anordnung erlassen.
#

§ 16
Ergänzungswahl

( 1 ) Weigert sich ein Mitglied, sein Amt auszuüben oder endet seine Mitgliedschaft vorzeitig oder verliert ein Mitglied sein Amt, weil es nicht mehr wählbar ist oder die Wahl vom Bischöflichen Ordinariat für ungültig erklärt wird oder, weil es aus wichtigem Grunde gemäß § 8 KVVG entlassen ist, so hat der Vorsitzende des Verwaltungsrates dem Vorsitzenden des Pfarreirats unverzüglich eine entsprechende schriftliche Mitteilung zugehen zu lassen.
( 2 ) Der Vorsitzende des Pfarreirats hat binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Benachrichtigung die Pfarreiratsmitglieder schriftlich zu verständigen und sie zur Abgabe von Wahlvorschlägen binnen einer Frist von zwei Wochen aufzufordern. Nach Ablauf dieser Frist hat er binnen einer weiteren Frist von einem Monat einen Wahltermin anzusetzen.
( 3 ) Für die Ergänzungswahl gilt diese Wahlordnung entsprechend.
#

§ 17
Wahl in der Filialkirchengemeinde

Wählt der zuständige Pfarreirat gemäß § 23 KVVG aus der Filialkirchengemeinde ein Mitglied zum Kirchenverwaltungsrat der Mutterkirchengemeinde hinzu, so darf die Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden erst nach der Zuwahl stattfinden.
#

§ 18
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Ordnung über die Wahl der Verwaltungsräte der Kirchengemeinden mit allen Änderungen außer Kraft.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER