Bistum Mainz
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Ordnung für die Wahl der Verwaltungsräte der Kirchengemeinden im Bistum Mainz

vom 28. Januar 2007

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2007, Nr. 5, Ziff. 54, S. 69 ff.)

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§ 1
Wahlkörperschaft

( 1 ) Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß § 3 Abs. 1b des Kirchenvermögensverwaltungsgesetzes erfolgt durch den Pfarrgemeinderat.
( 2 ) Die Wahl hat innerhalb von 10 Wochen nach der Wahl des Pfarrgemeinderates zu erfolgen.
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§ 2
Wahlvorstand

( 1 ) Der Vorstand des Pfarrgemeinderates ist der Wahlvorstand. Er wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
( 2 ) Werden ein oder mehrere Mitglieder des Wahlvorstandes als Kandidaten benannt und stimmen sie ihrer Kandidatur zu, so tritt an ihre Stelle das jeweils älteste, nicht als Kandidat benannte Mitglied des Pfarrgemeinderates.
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§ 3
Wählbarkeit von Mitgliedern des Pfarrgemeinderates

Im Verwaltungsrat darf höchstens die Hälfte der Mitglieder gleichzeitig Mitglied des Pfarrgemeinderates sein.
Dies ist auch bei einer Nachwahl zu beachten.
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§ 4
Wahlvorschläge

( 1 ) Zur Einreichung von Wahlvorschlägen ist jedes Mitglied des Pfarrgemeinderates berechtigt. Der Vorsitzende des Wahlvorstandes weist auf dieses Recht spätestens drei Wochen vor dem Wahltermin schriftlich hin. Die schriftliche Mitteilung kann unterbleiben, soweit die Mitglieder in einer Pfarrgemeinderatssitzung auf dieses Recht hingewiesen worden sind. Mit dem Hinweis verbindet der Vorsitzende die Aufforderung, von diesem Recht Gebrauch zu machen.
( 2 ) Wahlvorschläge können bis zwei Wochen vor dem Wahltermin eingereicht werden. Sie sind an den Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu richten.
( 3 ) Die gewählten Mitglieder des Pfarrgemeinderates, die ihre Hauptwohnung nicht in der betreffenden Kirchengemeinde haben, können gemäß § 5 Abs. 1 KVVG nicht in den Verwaltungsrat gewählt werden.
( 4 ) Jeder Wahlvorschlag darf nicht mehr Kandidaten enthalten als Mitglieder für den Verwaltungsrat zu wählen sind. Auf den Wahlvorschlägen müssen Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Wohnung und Beruf des Kandidaten aufgeführt sein. Den Wahlvorschlägen ist das schriftliche Einverständnis jedes genannten Kandidaten, eine evtl. Wahl anzunehmen, beizufügen.
( 5 ) Der Wahlvorstand prüft die Wählbarkeit der Vorgeschlagenen und das Vorliegen der erforderlichen Einverständniserklärung sowie den rechtzeitigen Eingang der Wahlvorschläge.
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§ 5
Wahlvorschlagsergänzung

Wurden keine Wahlvorschläge eingereicht, oder wurden nicht genügend Kandidaten vorgeschlagen, so benennt der Wahlvorsitzende nach Möglichkeit bis zu drei Kandidaten mehr als für die Einreichung der Zahl der zu wählenden Kandidaten erforderlich sind. Auch in diesem Falle ist das Einverständnis dieser Kandidaten einzuholen.
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§ 6
Kandidatenliste

( 1 ) Der Wahlvorstand stellt aus den eingegangenen Vorschlägen zuzüglich einer etwaigen Ergänzung nach § 5 eine Kandidatenliste zusammen. Die Kandidatenliste enthält in alphabetischer Reihenfolge die Namen aller Kandidaten mit Vornamen, Wohnung, Geburtsdatum und Beruf; auf die alphabetische Reihenfolge sowie auf die Zugehörigkeit zum Pfarrgemeinderat ist hinzuweisen.
( 2 ) Die Kandidatenliste ist allen Mitgliedern des Pfarrgemeinderates spätestens eine Woche vor dem Wahltermin zuzuleiten.
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§ 7
Stimmzettel

Der Wahlvorstand hat für den Wahltermin eine genügende Anzahl von Stimmzetteln vorzubereiten. Die Stimmzettel müssen die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Auf den Stimmzetteln sind die gleichen Namen mit Vornamen, Wohnung, Geburtsdatum und Beruf in der gleichen Reihenfolge aufzuführen wie auf der Kandidatenliste.
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§ 8
Wahlhandlung

( 1 ) Die Wahlhandlung findet in einer nichtöffentlichen Sitzung des Pfarrgemeinderates statt. Über die Wahlhandlung muss eine Niederschrift aufgenommen werden. Für diese ist ein vom Bischöflichen Ordinariat herausgegebenes Formular zu benutzen.
( 2 ) Zu dieser Sitzung ist mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu laden.
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§ 9
Durchführung der Wahl

( 1 ) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines den Wahlberechtigten vor der Stimmabgabe durch ein Mitglied des Wahlvorstandes im Wahlraum ausgehändigten Stimmzettels ausgeübt, der zusammengefaltet in die Wahlurne gelegt wird. Vor Beginn der Stimmabgabe haben die Anwesenden festzustellen, dass die Wahlurne leer ist. Die Wahlurne hat während des gesamten Wahlvorganges geschlossen zu sein.
( 2 ) Durch den Wahlvorstand ist die Möglichkeit der unbeobachteten Kennzeichnung der Stimmzettel sicherzustellen.
( 3 ) Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Stimmzettel abgeben. Er soll darauf achten, dass im Verwaltungsrat höchstens die Hälfte der Mitglieder gleichzeitig Mitglied des Pfarrgemeinderates ist.
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§ 10
Feststellung des Wahlergebnisses

( 1 ) Nach Schluss der Wahl werden die Stimmzettel aus der Wahlurne genommen und gezählt. Die ungültigen Stimmzettel sind auszuscheiden und die auf den gültigen Stimmzetteln für die einzelnen Kandidaten abgegebenen Stimmen zu zählen. Über die Gültigkeit der Stimmzettel beschließt der Wahlvorstand. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
( 2 ) Ungültig sind Stimmzettel,
  1. auf denen mehr Namen angekreuzt sind, als Personen zu wählen sind
  2. die unterschrieben sind oder auf denen sich über die Stimmkreuze hinaus weitere handschriftliche Zusätze befinden
  3. die keinen Kandidaten ausreichend bezeichnen
  4. die nicht den Stimmzetteln entsprechen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter ausgegeben worden sind
( 3 ) Gewählt sind diejenigen Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten. Gewählte Kandidaten, die gleichzeitig dem Pfarrgemeinderat angehören, bleiben jedoch unberücksichtigt, sobald diese Gruppe die gemäß § 3 auf sie entfallende Höchstzahl der Sitze erreicht hat. Von den Kandidaten, die nicht dem Pfarrgemeinderat angehören, rücken diejenigen auf, die die nächstfolgende Stimmenzahl erreicht haben. Sind aus dieser Gruppe weniger Mitglieder gewählt, als ihr zukommen, so ist ein 2. Wahlgang für diese Gruppe erforderlich.
( 4 ) Falls sich eine Stimmengleichheit hinsichtlich des noch zu wählenden Kandidaten mit der geringsten Stimmenzahl ergibt, so findet eine Stichwahl statt. § 9 Abs. 3 gilt entsprechend. Findet die Stichwahl nicht zu einer Mehrheit, so entscheidet das Los. Der Losentscheid erfolgt durch den Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Wahlvorstandes.
( 5 ) Der Wahlvorstand stellt das Wahlergebnis fest.
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§ 11
Bekanntgabe des Wahlergebnisses

( 1 ) Das festgestellte Wahlergebnis wird im Wahlraum bekannt gegeben.
( 2 ) Das Wahlergebnis ist ferner durch Aushang für die Dauer von zwei Wochen zu veröffentlichen. Der Aushang hat spätestens eine Woche nach dem Wahltermin zu erfolgen.
( 3 ) Die Namen der Gewählten sind dem Bischöflichen Ordinariat unverzüglich mitzuteilen.
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§ 12
Wahlakten

Die Wahlakten einschließlich der Aushänge sind für die Dauer von vier Jahren bei den Pfarrakten aufzubewahren.
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§ 13
Beschlussfähigkeit

Falls zu dem angesetzten Wahltermin nicht mindestens die Hälfte der Mitglieder des Pfarrgemeinderates, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Wahlvorstandes erscheinen, so ist binnen eines Monats nach dem ersten Wahltermin ein neuer Wahltermin anzusetzen. Erscheinen zu diesem zweiten Wahltermin wiederum nicht die Hälfte der Mitglieder des Pfarrgemeinderates einschl. des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden des Wahlvorstandes, so hat der zuständige Pfarrer unverzüglich eine Meldung an das Bischöfliche Ordinariat zu erstatten.
Das Bischöfliche Ordinariat kann in diesem Falle gemäß § 22 Abs. 1 KVVG einen Verwalter bestellen, oder selbst erneut – gegebenenfalls unter Verlängerung der im § 1 Abs. 2 geforderten Frist – einen Wahltermin ansetzen; der Pfarrgemeinderat kann dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder die Wahl durchführen.
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§ 14
Wahleinsprüche

( 1 ) Einsprüche gegen die Wahl sind innerhalb einer Woche nach erfolgter Wahl schriftlich an den Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu richten. Einspruchsberechtigt ist jedes wahlberechtigte Mitglied des Pfarrgemeinderates.
( 2 ) Der Einspruch hindert weder die Konstituierung noch die weitere Arbeit der Verwaltungsrates.
( 3 ) Der Pfarrgemeinderat hat binnen einer Frist von drei Wochen nach Abschluss der Wahl über Einsprüche zu beschließen. Der Beschluss ist zu begründen und dem Einspruchsführer schriftlich zuzustellen. Der Beschluss muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
( 4 ) Wird in dem Beschluss festgestellt, dass infolge Verletzung wesentlicher Vorschriften das Wahlergebnis ganz oder zum Teil beeinflusst worden sein kann, so ist die Wahl ganz oder zum Teil für ungültig zu erklären und zu wiederholen. Eine falsche Feststellung des Wahlergebnisses ist zu berichtigen.
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§ 15
Beschwerde

( 1 ) Gegen einen den Einspruch ganz oder teilweise zurückweisenden Beschluss des Pfarrgemeinderates kann der Einspruchsführer innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Einspruchsbescheides Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist schriftlich beim Bischöflichen Ordinariat einzureichen und zu begründen. Maßgebend für die Wahrung der Frist ist das Datum des Poststempels.
( 2 ) Über die Beschwerde entscheidet eine Kommission, die aus drei vom Bischof berufenen Mitgliedern besteht. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben.
( 3 ) Eine Beschwerde hindert weder die Konstituierung noch die weitere Arbeit des Verwaltungsrates, es sei denn, das Bischöfliche Ordinariat hätte eine entgegenstehende einstweilige Anordnung erlassen.
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§ 16
Ergänzungswahl

( 1 ) Weigert sich ein Mitglied, sein Amt auszuüben oder endet seine Mitgliedschaft vorzeitig oder verliert ein Mitglied sein Amt, weil es nicht mehr wählbar ist oder die Wahl vom Bischöflichen Ordinariat für ungültig erklärt wird oder, weil es aus wichtigem Grunde gemäß § 8 KVVG entlassen ist, so hat der Vorsitzende des Verwaltungsrates dem Vorsitzenden des Pfarrgemeinderates unverzüglich eine entsprechende schriftliche Mitteilung zugehen zu lassen.
( 2 ) Der Vorsitzende des Pfarrgemeinderates hat binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Benachrichtigung die Pfarrgemeinderatsmitglieder schriftlich zu verständigen und sie zur Abgabe von Wahlvorschlägen binnen einer Frist von zwei Wochen aufzufordern. Nach Ablauf dieser Frist hat er binnen einer weiteren Frist von einem Monat einen Wahltermin anzusetzen.
( 3 ) Für die Ergänzungswahl gilt diese Wahlordnung entsprechend.
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§ 17
Wahl in der Filialkirchengemeinde

Wählt der zuständige Pfarrgemeinderat gemäß § 23 KVVG aus der Filialkirchengemeinde ein Mitglied zum Kirchenverwaltungsrat der Mutterkirchengemeinde hinzu, so darf die Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden erst nach der Zuwahl stattfinden.
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§ 18
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Februar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Ordnung über die Wahl der Verwaltungsräte der Kirchengemeinden mit allen Änderungen außer Kraft.
Mainz, den 28. Januar 2007
Karl Kardinal Lehmann
Bischof von Mainz