Bistum Mainz
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Stiftungsordnung für das Bistum Mainz

vom 19. November 1997

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 1997, Nr. 14, Ziff. 197, S. 95 ff.),
zuletzt geändert am 19. Januar 2000
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2000, Nr. 2, Ziff. 37, S. 19)

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§ 1
Geltungsbereich

(1)
Diese Ordnung gilt für die rechtsfähigen katholisch-kirchlichen Stifungen, die ihren Sitz im Gebiet des Bistums Mainz haben.
(2)
Kirchliche Stiftungen im Sinne dieser Ordnung sind:
  1. von der Katholischen Kirche durch ihre Organe, insbesondere vom Bistum, von der Kirchengemeinde oder von Kirchengemeindeverbänden errichtete Stiftungen;
  2. von anderen Personen errichtete Stiftungen, die organisatorisch in die Kirchenverwaltung eingegliedert oder
  3. ihrer Aufsicht unterstellt sind oder
  4. deren Zweck so bestimmt ist, daß er nur sinnvoll in Verbindung mit der Kirche erfüllt werden kann.
(3)
Kirchliche Stiftungen im Sinne dieser Ordnung sind nicht die Domkirche sowie die der Verwaltung ortskirchlicher Organe unterstellten kirchlichen Stiftungen, insbesondere das Vermögen des Gotteshauses (fabrica) und die Pfründestiftung. Über die Abgrenzung in Zweifelsfällen entscheidet das Bischöfliche Ordinariat. Für diese Stiftungen gelten die Regelungen des Gesetzes über die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bistum Mainz in der jeweils gültigen Fassung.
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§ 2
Entstehung der Stiftung

(1)
Für das Enstehen einer Stiftung gelten die einschlägigen Vorschriften des staatlichen und des kirchlichen Rechts, insbesondere der Landesstiftungsgesetze von Hessen und Rheinland-Pfalz sowie des canonischen Rechts in der jeweils gültigen Fassung.
(2)
Die kirchliche Zustimmung ist vor dem Antrag auf staatliche Genehmigung bei dem Bischöflichen Ordinariat einzuholen. Der Stifter sollte das Bischöfliche Ordinariat bei der Vorbereitung des Stiftungsgeschäftes oder des Stiftungsaktes beteiligen.
(3)
Nach Erteilung der staatlichen Genehmigung spricht das Bischöfliche Ordinariat die Errichtung als juristische Person gemäß can. 1303 § 1 Ziff. 1 aus.
(4)
Die Errichtung einer Stiftung ist auch im Kirchlichen Amtsblatt für das Bistum Mainz zu veröffentlichen.
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§ 3
Stiftungsgeschäft, Stiftungssatzung

(1)
Das Stiftungsgeschäft muß Bestimmungen enthalten über
  1. Name,
  2. Sitz,
  3. Zweck,
  4. Vermögen,
  5. Organe der Stiftung,
  6. kirchliche Aufsicht.
(2)
Jede Stiftung muß eine Satzung haben. Die Satzung muß neben den in Absatz 1 genannten Bestimmungen ferner Regelungen treffen über
  1. Zahl, Berufung, Amtsdauer und Abberufung der Mitglieder der Stiftungsorgane,
  2. Geschäftsbereich und Vertretungsberechtigung der Stiftungsorgane,
  3. Einberufung, Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung der Stiftungsorgane,
  4. Satzungsänderungen,
  5. etwaige Rechte der durch die Stiftung Begünstigten,
  6. Dauer, Veränderung und Erlöschen der Stiftung,
  7. Vermögensanfall nach dem Erlöschen der Stiftung.
(3)
Ist nach der Satzung die Vornahme von Satzungsänderungen durch die Stiftungsorgane zulässig, so ist hierzu die Genehmigung des Bischöflichen Ordinariates vorzubehalten. Der Antrag auf Genehmigung der Satzungsänderung durch die staatliche Stiftungsbehörde darf erst gestellt werden, wenn die Genehmigung des Bischöflichen Ordinariates vorliegt.
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§ 4
Stiftungsverwaltung

(1)
Die Stiftungsorgane haben die Stiftung sparsam und nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zu verwalten. Die Verwaltung dient der dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks und Berücksichtigung des Stifterwillens.
(2)
Die Kosten der Stiftungsverwaltungsind so gering wie möglich zu halten.
(3)
Bei ehrenamtlicher Tätigkeit haben die Mitglieder der Stiftungsorgane Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
(4)
Bei entgeltlicher Tätigkeit der Organmitglieder sind Art und Umfang der Dienstleistung und Vergütung vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu regeln. Diese Regelung bedarf der Zustimmung des Bischöflichen Ordinariates.
(5)
Über vertrauliche Angelegenheiten haben die Mitglieder der Stiftungsorgane Stillschweigen zu bewahren.
(6)
Verletzen Mitglieder eines Stiftungsorgans schuldhaft ihre Obliegenheiten, so sind sie der Stiftung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Organmitglieder, die ohne Entgelt tätig sind, haften nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Pflichten.
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§ 5
Interessenkollision

(1)
Bei Rechtsgeschäften der Stiftung mit einem Mitglied eines Stiftungsorgans ist dieses von der Vertretung der Stiftung ausgeschlossen, es sei denn, daß das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht. Dies gilt auch bei solchen Rechtsgeschäften, bei denen ein Mitglied eines Stiftungsorgans zugleich Vertreter des Geschäftspartners (Dritten) ist.
(2)
Ein Mitglied eines Stiftungsorgans kann an der Beratung und Abstimmung von Angelegenheiten nicht teilnehmen, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seinen Verwandten bis zum 3. oder Verschwägerten bis zum 2. Grade oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Das gilt nicht für Wahlen.
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§ 6
Vermögenserhalt

(1)
Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Das Bischöfliche Ordinariat kann Ausnahmen zulassen, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen ist und die Lebensfähigkeit der Stiftung gewährleistet bleibt.
(2)
Das Stiftungsvermögen ist von anderen Vermögen getrennt zu halten.
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§ 7
Erträge

(1)
Die Erträge des Stiftungsvermögens und die nicht zur Vermögensmehrung bestimmten Zuwendungen sind ausschließlich für den Stiftungszweck zu verwenden. Sie können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, soweit sie zur Erfüllung des Stiftungszweckes keine Verwendung finden oder dies zum Ausgleich von Vermögensverlusten angezeigt ist.
(2)
Reichen die Erträge und Zuwendungen nicht mehr aus, um den Stiftungszweck zu verwirklichen, so sollen sie dem Vermögen zugeführt werden, sofern erwartet werden kann, daß aus den Erträgen der vergrößerten Vermögensmasse in absehbarer Zeit der Stiftungszweck nachhaltig erfüllt werden kann.
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§ 8
Buchführung, Jahresabschluß

(1)
Die Stiftung ist im Bezug auf alle Einnahmen und Ausgaben zur ordnungsgemäßen Buchführung und Rechnungslegung verpflichtet.
(2)
Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, ist Rechnungs- und Geschäftsjahr das Kalenderjahr.
(3)
Das Bischöfliche Ordinariat kann anordnen, daß der Jahresabschluß durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einen Steuerberater geprüft wird.
(4)
Der ordnungsgemäße Jahresabschluß ist mit einer Vermögensübersicht und einem Geschäftsbericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks innerhalb von 6 Monaten nach Schluß des Geschäftsjahres dem Bischöflichen Ordinariat vorzulegen. Stellt die Stiftung einen Haushaltsplan auf, soist dieser rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahres dem Bischöflichen Ordinariat einzureichen.
(5)
In besonders gelagerten Fällen kann das Bischöfliche Ordinariat die Aufstellung des Abschlusses oder des Haushaltsplanes für zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre gestatten.
(6)
Wird eine Stiftung durch das Rechnungsprüfungsamt des Bischöflichen Ordinariates, einen Prüfungsverband, Wirtschaftsprüfer oder eine andere zur Erteilung des gleichwertigen Beschäftigungsvermerks befugte Person oder Gesellschaft geprüft, so muß sich die Prüfung auch auf die Einhaltung der Vorschriften im § 4 Absätze 1–4, sowie in den §§ 6 und 7 erstrecken, wenn das Bischöfliche Ordinariat dies verlangt.
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§ 9
Stiftungsaufsicht

(1)
Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Bischöflichen Ordinariates.
(2)
Aufgabe der Aufsicht ist es sicherzustellen, daß die Verwaltung der Stiftung nach Maßgabe des kirchlichen und des staatlichen Rechts sowie im Einklang mit dem Stifterwillen und der Stiftungsverfassung geführt wird; dazu gehört auch die Ausformung der Stiftung als einer Wesens- und Lebensäußerung der Katholischen Kirche. Sie soll die Stiftungsorgane sachverständig beraten, fördern und schützen, deren Leistungsfähigkeit, Entschlußkraft und Selbstverantwortung stärken.
(3)
Das zur Vertretung der Stiftung berufene Organ ist verpflichtet, dem Bischöflichen Ordinariat die Zusammensetzung und jede Änderung in der Zusammensetzung eines Organs unverzüglich anzuzeigen.
(4)
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende von Stiftungsorganen sowie die Mehrheit der Organmitglieder müssen der Katholischen Kirche angehören. Die nichtkatholischen Organmitglieder müssen zu einer Kirche gehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) ist. Aus wichtigen Gründen ökumenischer Zusammenarbeit kann mit Zustimmung des Bischöflichen Ordinariates von der Bestimmung in Satz 1 abgewichen werden.
(5)
Juristische Personen können Organmitglieder nur mit Zustimmung des Bischöflichen Ordinariates sein.
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§ 10
Durchführung der Stiftungsaufsicht

Das Bischöfliche Ordinariat kann sich über alle Angelegenheiten der Stiftung unterrichten. Es kann insbesondere Einrichtungen der Stiftung besichtigen, die Vorlage von Berichten, Akten und sonstigen Unterlagen verlangen. Es kann die Geschäfts- und Kassenführung prüfen oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Kosten der Stiftung prüfen lassen.
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§ 11
Anzeigepflichtige Rechtshandlungen

(1)
Rechtsgeschäfte und Maßnahmen der Stiftungsorgane, die für die Stiftung grundsätzliche Bedeutung haben und erhebliche Verpflichtungen rechtlicher, wirtschaftlicher oder finanzieller Art erwarten lassen, sind dem Bischöflichen Ordinariat vorher anzuzeigen.
(2)
Die Stiftungsorgane haben dem Bischöflichen Ordinariat ferner anzuzuzeigen,
  1. Rechtshandlungen Dritter, die in erheblicher Weise das Stiftungsvermögen betreffen;
  2. alle gegen das Stiftungsvermögen oder seine Organe gerichteten Rechtsstreitigkeiten und Verwaltungsstreitverfahren von grundsätzlicher oder erheblicher Bedeutung unter Darlegung des Sachverhaltes;
  3. alle Vorgänge im Zusammenhang mit Strafverfahren, soweit sie die Stiftung oder deren Organe betreffen.
(3)
Die Anzeigen sind so frühzeitig zu erstatten, daß etwaige Vorstellungen des Bischöflichen Ordinariates noch beachtet werden können.
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§ 12
Zustimmungsvorbehalte

(1)
Der Genehmigung des Bischöflichen Ordinariates bedürfen:
  1. Vermögensumschichtungen, die für den Bestand und das Wirken der Stiftung bedeutsam sind;
  2. unentgeltliche Zuwendungen aus dem Vermögen der Stiftung, wenn sie nicht ausschließlich zur Erfüllung des Stiftungszweckes vorgenommen werden;
  3. die Annahme von Zuwendungen oder Zustiftungen, die mit Bedingungen oder Auflagen verknüpft sind oder die einen erweiterten oder anderen Zweck als dem der bedachten Stiftung dienen;
  4. Erwerb, Belastung, Änderung, Veräußerung und Aufgabe von Eigentum, eigentumsähnlichen Rechten und sonstigen Rechten an Grundstücken;
  5. die Veräußerung, Verpfändung oder wesentliche Veränderung von Gegenständen, die einen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen, künstlerischen oder liturgischen Wert haben;
  6. der Abschluß, die Änderung und Beendigung von Dienst- und Arbeitsverträgen mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in leitenden Stellungen sowie von Gestellungsverträgen für entsprechende Funktionen;
  7. der Abschluß und die Änderung von Gesellschafts-, Beteiligungs- und Betriebsführungsverträgen.
(2)
Weiterreichende Zustimmungsvorbehalte in einzelnen Stiftungssatzungen bleiben unberührt.
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§ 13
Beanstandung

Das Bischöfliche Ordinariat kann den Organen der Stiftung Bedenken gegen Maßnahmen der Stiftungsverwaltung mitteilen und sie zur Berücksichtigung auffordern. Es kann Beschlüsse der Stiftungsorgane, die das Recht verletzen oder gegen die Stiftungsverfassung verstoßen, aufheben und verlangen, daß Maßnahmen auf Grund derartiger Beschlüsse rückgängig gemacht werden.
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§ 14
Anordnungsrecht

Unterläßt ein Stiftungsorgan Maßnahmen, die rechtlich oder nach der Stiftungsverfassung geboten sind, so kann das Bischöfliche Ordinariat anordnen, innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche zu veranlassen. Das Bischöfliche Ordinariat hat dabei die zu treffenden Maßnahmen zu benennen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann das Bischöfliche Ordinariat das Erforderliche auf Kosten der Stiftung selbst durchführen oder durchführen lassen. Bei Gefahr im Verzuge bedarf es keiner Fristsetzung.
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§ 15
Abberufung von Organmitgliedern

Hat sich ein Mitglied eines Stiftungsorgans einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht oder ist es zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Obliegenheiten nicht fähig, so kann das Bischöfliche Ordinariat die Abberufung dieses Mitgliedes und die Berufung eines anderen anordnen. Es kann dem Mitglied die Wahrung seiner Geschäfte einstweilen untersagen. Bei schuldhaftem Verhalten bedarf es einer vorherigen Abmahnung.
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§ 16
Sachwalter

Reichen die vorstehenden Befugnisse des Bischöflichen Ordinariates nicht aus, eine geordnete Stiftungsverwaltung zu gewährleisten oder wiederherzustellen, so kann das Bischöfliche Ordinariat einen Sachwalter bestellen, der alle oder einzelne Aufgaben eines oder mehrerer Stiftungsorgane auf Kosten der Stiftung wahrnimmt. Sein Aufgabenbereich und seine Vollmachten sind in einer Bestallungsurkunde festzulegen.
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§ 17
Besonderer Vertreter

Erlangt das Bischöfliche Ordinariat von einem Sachverhalt Kenntnis, der Schadensersatzansprüche der Stiftung gegen Mitglieder der Stiftungsorgane begründen könnte, so hat es einen besonderen Vertreter der Stiftung zur Klärung und Durchsetzung solcher Ansprüche zu bestellen. Die Kosten trägt die Stiftung.
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§ 18
Klärung der Rechtsnatur

(1)
Bei Ungewissheit über die Rechtsnatur einer Stiftung entscheidet – unbeschadet staatlichen Rechts – auf Antrag das Bischöfliche Ordinariat. Durch die Entscheidung wird festgestellt, ob es sich um eine rechtlich selbständige oder unselbständige kirchliche Stiftung, eine kirchliche Stiftung privaten oder öffentlichen Rechts handelt.
(2)
Den Antrag auf Entscheidung nach Absatz 1 kann jeder stellen, der ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nachweist.
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§ 19
Stiftungsverzeichnis

(1)
Beim Bischöflichen Ordinariat ist ein Verzeichnis der im Sinne dieser Ordnung bestehenden und neu entstehenden Stiftungen zu führen. In dieses Stiftungsverzeichnis sind Name, Rechtsstatus, Sitz, Zweck, Vertretungsberechtigung und Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie der Tag der Genehmigungserteilung einzutragen. Änderungen dieser Angaben sind ebenfalls zu vermerken.
(2)
Die Stiftungen sind verpflichtet, dem Bischöflichen Ordinariat gegenüber die erforderlichen Mitteilungen innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eintritt der Wirksamkeit zu machen.
(3)
Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen keine Vermutung der Richtigkeit. Die Einsicht in das Verzeichnis ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegen kann.
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§ 20
Änderung, Aufhebung

(1)
Satzungsänderungen, Zweckerweiterung und Zweckänderung, Umwandlung, Aufhebung und Zusammenlegung einer Stiftung bedürfen der Genehmigung des Bischöflichen Ordinariates, unbeschadet der Geltung staatlichen Rechts.
(2)
Die Entscheidungen werden durch das Bischöfliche Ordinariat im Kirchlichen Amtsblatt für das Bistum Mainz bekanngemacht.
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§ 21
Vermögensanfall

Ist für den Fall des Erlöschens einer Stiftung kein Anfallberechtigter bestimmt, so fällt das Vermögen der Stiftung an das Bistum Mainz. Das Bistum hat das Vermögen in einer dem Stiftungszweck entsprechenden Weise zu verwenden.
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§ 22
Bestehende Stiftungssatzungen

Soweit Regelungen in bestehenden Stiftungssatzungen dieser Ordnung widersprechen, sind sie von den zuständigen Stiftungsorganen unverzüglich anzupassen.
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§ 23
Durchführungsvorschriften

Das Bischöfliche Ordinariat kann zu dieser Ordnung Durchführungsvorschriften erlassen.
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§ 24
Gesetzesänderung

Das Gesetz über die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bistum Mainz (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz – KWG) vom 1. Dezember 1978, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 1996, Kirchliches Amtsblatt S. 91, wird wie folgt geändert:
In § 35 Absatz 2 werden hinter das Wort „allgemeine“ die Worte „oder partikulare“ eingefügt.
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§ 25
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Mainz, den 19. November 1997
Karl Lehmann
Bischof von Mainz