Bistum Mainz
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Statut für die Pfarrgruppen und Pfarreienverbünde im Bistum Mainz
vom 28. Januar 2007
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2007, Nr. 5, Ziff. 56, S. 73 ff.)
####Präambel
Die Pfarrgruppe/der Pfarreienverbund hat die Aufgabe, die Sendung der Kirche angesichts sich verändernder Zeit- und Lebensverhältnisse im geografischen Nahraum durch kooperative Pastoral lebendig zu gestalten und so möglichst alle Menschen im Gebiet der Pfarrgruppe/des Pfarreienverbundes mit der Botschaft Jesu Christi in Berührung zu bringen.
Dazu wird die Pfarrgruppe/der Pfarreienverbund geeignete Impulse, Initiativen und Strukturen entwickeln, um das Bewusstsein für die gemeinsame Sendung in der pastoralen Einheit zu vertiefen und die Zusammenarbeit zwischen den Pfarrgemeinden und den kategorialen Diensten zu fördern.
Kooperative Pastoral ist das verpflichtende Grundkonzept der Seelsorge im Bistum Mainz (vgl. Pastorale Richtlinie 8 „Damit Gemeinde lebt…“ 1996).
#§ 1
Geltungsbereich
Dieses Statut gilt für Pfarrgruppen und Pfarreienverbünde in der Diözese Mainz.
#§ 2
Pfarrgruppe und Pfarreienverbund
Im Sinne dieses Statutes:
- ist eine Pfarrgruppe der Zusammenschluss mehrerer Pfarreien unter der Leitung eines Pfarrers. Die Pfarreien behalten gemäß Can. 515 § 3 CIC ihre kirchliche Rechtspersönlichkeit.
- besteht ein Pfarreienverbund aus mehreren selbständigen Gemeinden, die jeweils von einem eigenen Pfarrer geleitet werden.
- bilden Pfarrgruppe bzw. Pfarreienverbund eine kirchengemeindeübergreifende Zusammenarbeit im Sinne §§ 23 und 24 der Verordnung über die laufenden und einmaligen Finanzzuweisungen an die Kirchengemeinden im Bistum Mainz. Sie sind nicht mit eigenem Vermögen und eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet.
§ 3
Bildung und Auflösung
(
1
)
Pastorale Zusammenschlüsse nach § 2 oder deren Auflösung werden vom Bischof nach Anhörung der beteiligten Gremien und des Dekans festgelegt und mit der Veröffentlichung im kirchlichen Amtsblatt wirksam.
(
2
)
Unbeschadet des Verfahrens nach Abs. 1 steht es den Gremien von Pfarreien frei, beim Bischof eine Änderung des Pastoralen Zusammenschlusses zu beantragen. Der Antrag bedarf einer Begründung.
(
3
)
Die Genehmigung nach Abs. 2 bedarf der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt. Sie ist den Antragstellern zuzustellen.
#§ 4
Der Leiter des Pfarreienverbundes
Auf Vorschlag des Dekans und nach Rücksprache mit den betroffenen Pfarrern ernennt der Bischof einen amtierenden Pfarrer zum Leiter. Amtierender Pfarrer im Sinne dieses Statutes ist ein Priester, der gemäß Can. 519 CIC mit der Leitung einer oder mehrerer Gemeinden beauftragt ist.
#§ 5
Zusammensetzung des Seelsorgerates
(
1
)
In jeder Pfarrgruppe/jedem Pfarreienverbund ist ein Seelsorgerat zu bilden. Nach seiner Konstituierung hat der Seelsorgerat unverzüglich seine Arbeit aufzunehmen.
(
2
)
Er besteht aus hauptamtlichen und ehrenamtlichen Mitgliedern.
(
3
)
Mitglieder kraft Amtes des Seelsorgerates sind:
- der/die amtierenden Pfarrer
- der/die Pfarrvikare
- der/die Kapläne
- der/die Diakone
- die hauptamtlichen pastoralen Mitarbeiter/innen in der Pfarrseelsorge
- die Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden der Pfarr-/Filialgemeinderäte gemäß § 5 Abs. 7 und § 11 des Statutes für Pfarrgemeinderäte in der Diözese Mainz.
- die stellvertretenden Vorsitzenden der Verwaltungsräte
- die Jugendvertreter
- je ein Vertreter der kategorialen Dienste, die auf dem Territorium der Pfarrgruppe/des Pfarreienverbundes dienstansässig sind
(
4
)
Der Seelsorgerat beruft als weiteres Mitglied eine Religionslehrerin/einen Religionslehrer für den Kontakt mit den Schulen.
(
5
)
Die Mitglieder des Seelsorgerates gemäß Abs. 3 und 4 entscheiden über die Anzahl weiterer durch die Pfarrgemeinderäte in den Seelsorgerat zu entsendender ehrenamtlicher Personen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Zahl der Hauptamtlichen insgesamt nicht höher ist als die der Ehrenamtlichen, und dass die einzelnen Pfarrgemeinden angemessen repräsentiert sind.
(
6
)
Für die Mitglieder des Seelsorgerates gelten die Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 5 Statut für die Pfarrgemeinderäte in der Diözese Mainz sinngemäß.
(
7
)
Die namentliche Zusammensetzung des Seelsorgerates wird in der konstituierenden Sitzung protokolliert und dem Bischöflichen Ordinariat gemeldet.
(
8
)
In Pfarrgruppen, deren Größe es zulässt, ist es möglich, den Seelsorgerat durch die Gesamtheit der Pfarrgemeinderäte zu bilden.
#§ 6
Aufgaben des Seelsorgerates
Der Seelsorgerat hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Unter Berücksichtigung der Bistumsziele formuliert der Seelsorgerat Ziele und Inhalte der Seelsorge im Raum der Pfarrgruppe oder des Pfarreienverbundes. Diese sind Gegenstand eines zwischen den Pfarreien zu schließenden Kooperationsvertrages, den der Seelsorgerat vorbereitet.
- Der Seelsorgerat erfüllt die ihm durch den Kooperationsvertrag übertragenen Aufgaben.
- Er überträgt die pastoralen Vorgaben des Bistums unter der besonderen Berücksichtigung der missionarischen Dimension auf die Ebene der Pfarrgruppe/des Pfarreienverbundes. Dabei sind der Lebensraum und die Lebenssituationen der Menschen in der Pfarrgruppe/im Pfarreienverbund zu sehen und in die Entwicklung einer pastoralen Konzeption mit einzubeziehen.
- Er koordiniert die Öffentlichkeitsarbeit im Raum der Pfarrgruppe oder des Pfarreienverbundes.
- Er hält das Bewusstsein für die katechetischen, liturgischen und sozial-caritativen Dienste in der Pfarrgruppe/im Pfarreienverbund wach und fördert die Zusammenarbeit dieser Dienste auf der Ebene der Pfarrgruppe/des Pfarreienverbundes. Er trägt Sorge für die Gewinnung, Schulung und Begleitung der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in diesen Diensten.
- Er hält Kontakt zu den sozialen, ambulanten, stationären und sonstigen Einrichtungen, zu den Orden und geistlichen Gemeinschaften, zu den Religionslehrerinnen und Religionslehrern und den Schulen sowie zu den Kindertageseinrichtungen, die sich nicht in kirchlicher Trägerschaft befinden.
- Er beachtet die gesellschaftlichen Entwicklungen und Probleme des Alltags im Umfeld der pastoralen Einheit und berät über entsprechende Maßnahmen und Projekte.
- Er entsendet ein Mitglied in den Dekanatsrat gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 b Statut für die Dekanate im Bistum Mainz.
§ 7
Vorstand des Seelsorgerates
(
1
)
Vorsitzender des Seelsorgerates ist der Leiter der Pfarrgruppe/des Pfarreienverbundes.
(
2
)
Weitere Vorstandsmitglieder sind die Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden der Pfarrgemeinderäte oder Filialgemeinderäte gemäß § 5 Abs. 3.
(
3
)
Der Vorstand kann aus seinen Reihen eine geschäftsführende Vorsitzende/einen geschäftsführenden Vorsitzenden bestimmen.
(
4
)
Der Vorstand bereitet die Sitzung des Seelsorgerates vor und lädt unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich ein.
(
5
)
Der Vorstand trägt Sorge für die Durchführung der Beschlüsse des Seelsorgerates und koordiniert die anfallenden Aufgaben.
#§ 8
Kooperationsvertrag
(
1
)
Die Pfarrgemeinden beschließen ihre gemeinsamen Ziele und deren pastorale sowie finanzielle Umsetzung in einem Kooperationsvertrag auf der Grundlage des Mustervertrages des Bistums.
(
2
)
Über den Abschluss des Kooperationsvertrages entscheiden Pfarrgemeinderat und Verwaltungsrat jeder Pfarrei in getrennten Abstimmungen jeweils mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(
3
)
Nach Ratifizierung des Vertrages ist dieser unter Beifügung einer Kopie der Beschlüsse der Pfarrgemeinderäte und Verwaltungsräte gemäß Abs. 2 über den Dekan dem Generalvikar zur Genehmigung vorzulegen. Der Kooperationsvertrag wird erst mit seiner Genehmigung rechtswirksam. Sie ersetzt nicht die Genehmigung für Rechtsgeschäfte im Sinne von § 17 KVVG.
(
4
)
Durch den Kooperationsvertrag können dem Seelsorgerat Aufgaben zur Umsetzung und Entscheidung übertragen werden. Der Vorstand des Seelsorgerates kann dabei Rechtsgeschäfte mit Wirkung für die von ihm vertretenen Kirchengemeinden abschließen, soweit er im Kooperationsvertrag dazu bevollmächtigt ist. Die Genehmigungspflichten für Rechtsgeschäfte gemäß § 17 KVVG bleiben unberührt.
#§ 9
Arbeitsweise des Seelsorgerates
(
1
)
Der Seelsorgerat tagt mindestens dreimal jährlich. Er muss außerdem einberufen werden, wenn der Vorsitzende oder ein Pfarrer oder ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies mit Angabe des zu behandelnden Tagesordnungspunktes schriftlich beim Vorstand beantragen.
(
2
)
Die Sitzungen des Seelsorgerates sind öffentlich. In besonderen Fällen kann die Nichtöffentlichkeit der Sitzung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
(
3
)
Anwesende, die nicht Mitglied des Seelsorgerates sind, besitzen kein Rederecht, es sei denn, dass der Seelsorgerat mehrheitlich anderes beschließt.
(
4
)
Über jede Sitzung des Seelsorgerates ist eine Niederschrift anzufertigen, in der mindestens die Beschlüsse enthalten sind. Sie gehört zu den amtlichen Akten und ist in den Pfarrarchiven aufzubewahren. Die Beschlüsse sind, soweit erforderlich, in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
(
5
)
Der Seelsorgerat soll regelmäßig Reflexions- bzw. Besinnungstage durchführen.
(
6
)
Der Seelsorgerat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die sich an der Mustergeschäftsordnung für Pfarrgemeinderäte zu orientieren hat.
#§ 10
Beschlussfassung
(
1
)
Der Seelsorgerat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(
2
)
Bei Wahlen ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der berechtigten Mitglieder erforderlich.
(
3
)
Der Seelsorgerat ist stets beschlussfähig, wenn er zum zweiten Mal durch erneute Einladung zu einer Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen wurde und auf diese Folge dabei ausdrücklich hingewiesen worden ist.
(
4
)
Der Seelsorgerat fasst seine Beschlüsse in Übereinstimmung mit den im Kooperationsvertrag festgeschriebenen Grundlagen - wenn nichts anderes bestimmt ist - mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
#§ 11
Schlichtungsverfahren
(
1
)
In allen Fällen, in denen Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Seelsorgerates nicht im partnerschaftlichen Dialog beigelegt werden können, haben der Leiter und der Seelsorgerat die Möglichkeit, den Sachverhalt dem Dekan als erstem Schlichter vorzutragen.
(
2
)
Ist nach Meinung der Mehrheit des Seelsorgerates oder des Leiters oder des Dekans eine gedeihliche Zusammenarbeit im Seelsorgerat nicht mehr möglich, kann die Schlichtungsstelle für Pastorale Räte im Bistum Mainz angerufen werden. Die Eingabe bedarf der Schriftform. Sie ist zu begründen und vom Antragsteller zu unterschreiben.
Gelingt es der Schlichtungsstelle nicht, eine Einigung herbeizuführen, verfügt der Bischof die erforderlichen Maßnahmen.
#§ 12
Ausschüsse, Projektgruppen und Beauftragte des Seelsorgerates
(
1
)
Zur Erfüllung seiner ihm nach § 6 obliegenden Aufgaben kann der Seelsorgerat Beauftragte, Sachausschüsse oder Projektgruppen heranziehen.
(
2
)
Beauftragte und Mitglieder von Sachausschüssen oder Projektgruppen werden vom Seelsorgerat berufen, müssen diesem jedoch nicht angehören.
(
3
)
Die hauptberuflichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der einzelnen Sachgebiete sind kraft Amtes Mitglied des entsprechenden Sachausschusses oder der entsprechenden Projektgruppe.
(
4
)
Die Sitzungen der Sachausschüsse sind in der Regel öffentlich, sofern sie nicht durch Beschluss des Seelsorgerates für nicht-öffentlich erklärt wurden.
(
5
)
Die Ausschüsse berichten in den Sitzungen des Seelsorgerates über ihre Arbeit.
(
6
)
Die Zuständigkeit verbleibt beim Seelsorgerat, soweit im Kooperationsvertrag nichts anderes bestimmt ist.
#§ 13
Amtsdauer des Seelsorgerates und Mitgliedschaft
(
1
)
Der Seelsorgerat wird spätestens 12 Wochen nach dem Termin der Pfarrgemeinderatswahl neu gebildet.
(
2
)
Die Amtszeit des Seelsorgerates dauert in der Regel vier Jahre und endet mit der Konstituierung des neuen Seelsorgerates.
(
3
)
Der Leiter der Pfarrgruppe/des Pfarreienverbundes lädt zur konstituierenden Sitzung ein.
(
4
)
Der Bischof kann aus wichtigem Grund einzelnen Mitgliedern die Mitgliedschaft entziehen. Vor den jeweiligen Entscheidungen sind vom Bischof oder von einem von ihm Beauftragten das betroffene Mitglied, der Leiter und der Dekan zu hören. Der Bischof kann aus wichtigem Grund den Seelsorgerat auflösen und das weitere Verfahren festlegen.
#§ 14
Schlussbestimmung
Dieses Statut tritt nach erfolgter Anhörung des Diözesanpastoralrates am 1. Februar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Pfarrverbandsstatut der Diözese Mainz mit allen Änderungen außer Kraft. Die nach dem Pfarrverbandsstatut bestehenden Pfarrverbände werden aufgehoben.
Mainz, den 28. Januar 2007 |
Karl Kardinal Lehmann Bischof von Mainz |