Bistum Mainz
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Mustergeschäftsordnung für die Pfarrgemeinderäte im Bistum Mainz

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(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2007, Nr. 5, Ziff. 52, S. 60 ff.)

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§ 1
Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung regelt in Ausführung des Statuts für die Pfarrgemeinderäte im Bistum Mainz die Arbeitsweise des Pfarrgemeinderates.
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§ 2
Vorbereitung der Sitzungen

( 1 ) Die Sitzungen des Pfarrgemeinderates werden vom Vorstand vorbereitet (§ 5 Abs. 5 Statut für die Pfarrgemeinderäte im Bistum Mainz).
( 2 ) Anträge zur Tagesordnung können von jedem stimmberechtigten Mitglied des Pfarrgemeinderates eingereicht werden. Sie sollen spätestens zwei Wochen vor der Sitzung beim Vorstand vorliegen.
( 3 ) Ausschüsse und Projektgruppen reichen ihre Arbeitsvorlagen spätestens zwei Wochen vor der Sitzung beim Vorstand ein.
( 4 ) Tagesordnungspunkte können eingereicht werden:
  • vom Pfarrer
  • von der/dem gewählten Vorsitzenden
  • vom Vorstand
  • durch den Beschluss des Pfarrgemeinderates.
( 5 ) Die Tagesordnung wird vom Vorstand aufgestellt. Dabei sind vorliegende Anträge und Vorschläge zu berücksichtigen.
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§ 3
Einladung

( 1 ) Die Einladung durch den Vorstand soll jedem Mitglied eine Woche vor der Sitzung schriftlich vorliegen. Der Einladung sind die Tagesordnungspunkte mit genauer Bezeichnung der Beratungsgegenstände sowie etwa erforderliche schriftliche Unterlagen (Anträge, und deren Begründung, Arbeitspapiere der Sachausschüsse und Projektgruppen, Informationen) beizufügen.
( 2 ) In besonders dringenden Fällen kann der Vorstand durch einstimmigen Beschluss mit einer Frist von 48 Stunden einladen. In diesem Falle ist der Pfarrgemeinderat nur beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
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§ 4
Sitzungsleitung

( 1 ) Die Sitzungen des Pfarrgemeinderates und des Vorstands werden in der Regel von dem/der Vorsitzenden geleitet.
( 2 ) Die/Der Vorsitzende kann die Sitzungsleitung delegieren.
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§ 5
Sitzungsordnung

( 1 ) Zu Beginn der Sitzung ist Anwesenheit und Beschlussfähigkeit festzustellen und über die Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung zu entscheiden.
( 2 ) Über die vorgeschlagenen Tagesordnung und über die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte beschließt der Pfarrgemeinderat zu Beginn der Sitzung.
( 3 ) Neue Tagesordnungspunkte können nur nach einem Dringlichkeitsantrag aufgenommen werden. Die Feststellung der Dringlichkeit bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
( 4 ) Die Sitzungsleiterin/Der Sitzungsleiter ruft jeden Tagesordnungspunkt auf und gibt vor Eintritt in die Debatte der Antragstellerin/dem Antragsteller die Möglichkeit zur Begründung.
( 5 ) Die Reihenfolge der Beiträge richtet sich nach dem Eingang der Wortmeldungen. Eine Ausnahme sind die Wortmeldungen bzw. Anträge „zur Geschäftsordnung“, sie haben Vorrang. Nach Beendigung des laufenden Redebeitrags sind sie zu behandeln.
( 6 ) Beiträge „zur Geschäftsordnung“ sind alle Hinweise, die sich auf Verfahrensregeln beziehen – und nur auf diese! Die Gesprächsleitung hat darauf zu achten, dass sich ein Beitrag „zur Geschäftsordnung“ wirklich nur auf die Verfahrensregeln beziehen und keine darüber hinausgehenden Stellungnahmen und Informationen enthält.
( 7 ) Anträge „zur Geschäftsordnung“ sind alle Vorschläge zur Veränderung der Verfahrensregeln in der Diskussion z. B.
  • Antrag auf Schluss einer Debatte: die Annahme erzwingt einen sofortigen Abschluss der Diskussion und eine Streichung der Rednerliste zum behandelten Punkt;
  • Antrag auf Schluss der Rednerliste: vor der Abstimmung kann die Diskussionsleitung zulassen, dass weitere Wortmeldungen in die Rednerliste aufgenommen werden; nach der Abstimmung ist dies nicht mehr möglich;
  • Antrag zur Reihenfolge der Tagesordnungspunkte;
  • Antrag zur Reihenfolgen von Anträgen;
  • Antrag auf Begrenzung der Redezeit;
  • Antrag auf Unterbrechung oder Abschluss eines Tagesordnungspunktes;
  • Antrag auf Unterbrechung oder Abschluss der gesamten Sitzung.
( 8 ) Antragstellerin/Antragsteller und Berichterstatterin/Berichterstatter eines Ausschusses, auch wenn sie selbst nicht stimmberechtigtes Mitglied des Pfarrgemeinderates sind, können sowohl zu Beginn wie auch am Ende der Beratung das Wort verlangen. Der Pfarrer und die/der Vorsitzende erhalten auch außerhalb der Reihenfolge jederzeit das Wort.
( 9 ) Vor der Abstimmung über einen Geschäftsordnungsantrag soll nur noch je ein Mitglied Gelegenheit erhalten, dafür und dagegen zu sprechen.
( 10 ) Eine Fragestellung muss vor der Abstimmung so formuliert sein, dass sie mit „ja oder „nein“ beantwortet werden kann.
( 11 ) Bei der Abstimmung ist folgende Reihenfolge einzuhalten:
  • Geschäftsordnungsanträge
  • Änderungsanträge
  • Zusatzanträge
  • Abstimmung über den Gegenstand selbst.
( 12 ) Wenn mehrere Anträge zum gleichen Gegenstand vorliegen, so wird über den „weitergehenden“ Antrag zuerst abgestimmt. Der „weitergehende“ Antrag ist der Antrag, der die weitreichendsten Konsequenzen nach sich zieht.
( 13 ) Vor der Abstimmung wird der Antrag noch einmal verlesen.
( 14 ) Die Abstimmung erfolgt in der Regel per Handzeichen.
( 15 ) Auf Verlangen bereits eines einzelnen Mitglieds muss eine geheime Abstimmung mit Stimmzetteln erfolgen.
( 16 ) Die Diskussionsleitung fragt in folgender Reihenfolge:
  1. Wer ist für den Antrag?
  2. Wer ist gegen den Antrag?
  3. Wer enthält sich der Stimme?
Ein Antrag gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen (ohne Enthaltungen) dafür votieren. Bei gleicher Anzahl von Für- und Gegenstimmen ist der Antrag abgelehnt.
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§ 6
Protokoll

( 1 ) Über jede Sitzung des Pfarrgemeinderates wird ein Protokoll gefertigt, das von der/dem Vorsitzenden und von dem Protokollanten zu unterschreiben ist.
( 2 ) Das Protokoll hat die Namen der Anwesenden, der fehlenden Mitglieder, die Tagesordnungspunkte, die gefassten Beschlüsse im Wortlaut mit Abstimmungsergebnis und alle ausdrücklich zum Zwecke der Niederschrift abgegebenen Erklärungen zu enthalten.
( 3 ) Das Protokoll ist allen Mitgliedern des Pfarrgemeinderates spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung zu übersenden. Bei dieser wird das Protokoll zur Abstimmung gestellt. Einsprüche sind im Protokoll der folgenden Sitzung zu vermerken.
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§ 7
Sachausschüsse und Projektgruppen

( 1 ) Der Pfarrgemeinderat kann gemäß § 9 des Statutes für die Pfarrgemeinderäte im Bistum Mainz besondere Aufgaben durch einzelne Personen oder durch Ausschüsse oder Projektgruppen wahrnehmen lassen.
( 2 ) Die Vorsitzenden der Sachausschüsse oder Projektgruppen werden vom Pfarrgemeinderat berufen oder der Sachausschuss/die Projektgruppe wählt seine Vorsitzende/seinen Vorsitzenden bzw. ihre Vorsitzende/ihren Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Pfarrgemeinderat.
( 3 ) Für die Sachausschüsse und Projektgruppen gelten die Vorschriften dieser Geschäftsordnung entsprechend.
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§ 8
Änderung der Geschäftsordnung

Änderungen der Geschäftsordnung sind mit zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Pfarrgemeinderates möglich.