Bistum Mainz
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Verordnung über die Zusammenarbeit von Pfarrgemeinde- und Verwaltungsrat im Bistum Mainz

vom 28. Januar 2007

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2007, Nr. 5, Ziff. 55, S. 72 ff.)

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§ 1
Einladung

( 1 ) Gemäß § 3 Abs. 3 KVVG ist der Vorsitzende des Pfarrgemeinderates oder einer seiner Stellvertreter zu den Sitzungen des Verwaltungsrates einzuladen, soweit diese nicht bereits Mitglieder des Verwaltungsrates sind.
( 2 ) Der Vorsitzende des Pfarrgemeinderates kann den Vorsitzenden des Verwaltungsrates davon verständigen, dass diese Einladung allgemein oder im Einzelfall unmittelbar an einen seiner Stellvertreter gehen soll.
( 3 ) Der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrates ist Mitglied des Pfarrgemeinderates und wird als solcher zu dessen Sitzungen eingeladen.
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§ 2
Beteiligung des Pfarrgemeinderates

( 1 ) Gemäß § 2 Abs. 2, Nr. 5 Statut für die Pfarrgemeinderäte im Bistum Mainz gibt der Pfarrgemeinderat bei allen Beschlüssen, die der Genehmigung des Bischöflichen Ordinariates bedürfen, insbesondere vor Beschlussfassung über Haushaltsplan sowie Bau- und Grundstücksangelegenheiten, dem Verwaltungsrat gegenüber eine Stellungnahme ab. Diese Stellungnahme ist der Vorlage für das Bischöfliche Ordinariat beizufügen.
( 2 ) Vor einer der genannten Entscheidungen des Verwaltungsrates ist der Pfarrgemeinderat zu informieren. Ihm ist rechtzeitig Einblick in die vorliegenden Unterlagen zu gewähren und Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen fristgebundenen Stellungnahme zu geben. Der Pfarrgemeinderat kann erklären, dass er auf eine Äußerung verzichtet. Hat der Pfarrgemeinderat eine Stellungnahme abgegeben, so ist diese vom Verwaltungsrat vor dessen Entscheidung zu erörtern. Für die Durchführung dieser Vorschrift ist der Vorsitzende des Verwaltungsrates verantwortlich.
( 3 ) Hat der Verwaltungsrat eine der genannten Entscheidungen getroffen, so ist in das Protokollbuch zu diesem Punkt ein Vermerk aufzunehmen, dass die Rechte des Pfarrgemeinderates gewahrt wurden. Dieser Vermerk muss auch in den Protokollauszügen erscheinen. Das ist Voraussetzung für die Bearbeitung des Vorganges durch das Bischöfliche Ordinariat.
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§ 3
Kooperationsvertrag

Pfarrgemeinderat und Verwaltungsrat entscheiden in getrennten Abstimmungen jeweils mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen über den Abschluss des Kooperationsvertrages in Pfarrgruppe bzw. Pfarreienverbund gemäß § 8 Statut für die Pfarrgruppen und Pfarreienverbünde im Bistum Mainz.
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§ 4
Gegenseitige Information

Pfarrgemeinderat und Verwaltungsrat informieren sich einmal jährlich über ihre Arbeit.
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§ 5
Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Verordnung über die Zusammenarbeit von Pfarrgemeinde- und Verwaltungsrat außer Kraft.
Mainz, den 28. Januar 2007
Karl Kardinal Lehmann
Bischof von Mainz