Bistum Mainz
.
###Erster Abschnitt:
###§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Zweiter Abschnitt:
###§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
Dritter Abschnitt:
###§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
Vierter Abschnitt:
###§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
Fünfter Abschnitt:
###§ 26
§ 27
Schulordnung für die weiterführenden Schulen des Bistums Mainz
vom 18. Juni 2007
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2007, Nr. 9 , Ziff. 101, S. 127 ff.)
#Hinweis:
Um den Text lesefreundlicher zu gestalten, ist bei Personenbezeichnungen auf die Nennung der weiblichen Form verzichtet worden. Alle Bezeichnungen beziehen sich immer auf Personen beiderlei Geschlechts.
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1 | Geltungsbereich der Schulordnung |
§ 2 | Zweck der Schulordnung |
§ 3 | Schulvertragsverhältnis |
§ 4 | Anmeldung und Aufnahme |
Zweiter Abschnitt: Christliche Erziehungsgemeinschaft von Schülern, Eltern und Lehrern | |
§ 5 | Gestaltung des Schullebens |
§ 6 | Teilnahme an Unterricht und Schulleben |
§ 7 | Beratung und Unterstützung durch die Schule |
§ 8 | Fördermaßnahmen |
§ 9 | Beteiligung und Mitverantwortung des Schülers |
§ 10 | Meinungsäußerung und Bekanntmachungen |
§ 11 | Schulzeitung, Schülerzeitung |
§ 12 | Behandlung des Schulvermögens, Mithaftung der Erziehungsberechtigten |
§ 13 | Erhebung von Daten, Datenschutz |
§ 14 | Erziehungsrechte von Eltern und Schule |
§ 15 | Zusammenwirken von Eltern und Schule |
§ 16 | Elternmitwirkung in der Schule |
§ 17 | Unterrichtung der Eltern volljähriger Schüler |
Dritter Abschnitt: Erzieherische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen bei Fehlverhalten von Schülern | |
§ 18 | Erzieherische Maßnahmen |
§ 19 | Einsatz von Ordnungsmaßnahmen |
§ 20 | Ordnungsmaßnahmen |
§ 21 | Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen |
Vierter Abschnitt: Aufsicht und Hausrecht | |
§ 22 | Aufsicht |
§ 23 | Hausrecht |
§ 24 | Hausordnung |
§ 25 | Veranstaltungen schulfremder Personen |
Fünfter Abschnitt: Rechtsschutz/Schlussbestimmung | |
§ 26 | Rechtsschutz |
§ 27 | Schlussbestimmung |
Erster Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen
###§ 1
Geltungsbereich der Schulordnung
Diese Schulordnung gilt für die weiterführenden allgemeinbildenden und für die berufsbildenden Schulen in Trägerschaft des Bistums Mainz. Die nachfolgenden Bestimmungen ersetzen, soweit rechtlich zulässig, staatliches Recht, das im Übrigen ergänzend gilt, soweit keine kirchlichen Vorschriften bestehen. Von den nachfolgenden Bestimmungen kann durch genehmigten Schulversuch abgewichen werden, soweit weder zwingendes kirchliches noch staatliches Recht entgegensteht.
#§ 2
Zweck der Schulordnung
Die Schulordnung sichert die Voraussetzungen für ein partnerschaftliches Zusammenwirken von Schulträger, Schülern, Eltern und Lehrern und – im Bereich der berufsbildenden Schulen – der Ausbildungsstätten. Sie dient der Umsetzung der Erklärung des Zweiten Vatikanischen Konzils über die christliche Erziehung im Sinne des Projet Éducatif mit dem Kerngedanken der christlichen Erziehungsgemeinschaft. Sie konkretisiert unter Beachtung der Grundordnungen für katholische Schulen in freier Trägerschaft in den Ländern Hessen und Rheinland-Pfalz die Verwirklichung der dort festgelegten Bildungs- und Erziehungsziele.
#§ 3
Schulvertragsverhältnis
Grundlagen des Schulvertragsverhältnisses sind
- der zwischen dem Schulträger und den Erziehungsberechtigten und/oder dem Schüler abgeschlossene Schulvertrag,
- die für die Schulen in freier Trägerschaft maßgeblichen kirchlichen und staatlichen Gesetze und Verordnungen,
- diese Schulordnung und
- die Hausordnung der Schule.
§ 4
Anmeldung und Aufnahme
(
1
)
Unbeschadet der kirchlichen und staatlichen gesetzlichen Bestimmungen entscheidet die Schule bei der Anmeldung und Aufnahme nach eigenem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der Konfession, der Aktivitäten in der kirchlichen Gemeinde oder in religiösen Vereinigungen und der Bereitschaft oder Eignung zur Unterstützung des Schulprofils. Der Zeitpunkt der Anmeldung liegt vor dem Anmeldetermin der staatlichen Schulen und wird rechtzeitig bekannt gegeben.
(
2
)
Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
###Zweiter Abschnitt:
Christliche Erziehungsgemeinschaft von Schülern, Eltern und Lehrern
###§ 5
Gestaltung des Schullebens
(
1
)
Unter Beachtung der individuellen Lernfähigkeit fördern die Schulen Lernbereitschaft und Begabung des Schülers, vermitteln auf der Grundlage von Bildungsstandards, Konkretisierungen der Bildungsstandards und, soweit vorhanden, Lehrplänen Kenntnisse und Fähigkeiten und erziehen zur Selbstbestimmung und zu mitmenschlichem Verhalten nach christlichem Verständnis. Grundlage dieses Erziehungs- und Bildungsprozesses ist ein Verständnis vom Menschen als Person im Sinne des christlichen Menschenbildes, zu deren Wahrnehmungs-, Interaktions- und Reflexionsebene besonders auch die spirituelle Dimension gehört.
(
2
)
Der einzelne Schüler soll bei der Entwicklung seiner Anlagen und bei der Erweiterung seiner Fähigkeiten gefördert werden. Dies geschieht im Rahmen der den Schulen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten insbesondere durch gemeinsames Leben im sozialen Verbund, durch Maßnahmen der pädagogischen Differenzierung, durch Arbeitsgemeinschaften und durch unterrichtsbegleitende und außerunterrichtliche Angebote sowie durch Angebote der Schulpastoral und des Schulpsychologischen Dienstes. Besondere Schulveranstaltungen, wie beispielsweise Schulgottesdienste, Schulfeste, Wettkämpfe, Wettbewerbe, Klassenfeiern, Konzerte, Aufführungen, Schulfahrten und Ausstellungen der Schule tragen wesentlich zur Verwirklichung der Bildungs- und Erziehungsziele der Schule bei.
(
3
)
Die Schule beachtet in ihrer Bildungs- und Erziehungsarbeit den jeweiligen Entwicklungsstand, den der Schüler durch die Erziehung in der Familie, in vorschulischen Erziehungseinrichtungen bzw. durch seine bisherige Schullaufbahn erreicht hat.
(
4
)
Der Übergang von der Grundschule zur Hauptschule oder zu den weiterführenden Schulen, von der Hauptschule oder von den weiterführenden Schulen zum berufsbildenden Schulsystem oder anderen allgemeinbildenden Schulen oder zur Hochschule soll nach Möglichkeit durch eine Zusammenarbeit zwischen den jeweiligen Institutionen erleichtert werden.
#§ 6
Teilnahme an Unterricht und Schulleben
(
1
)
Der von der Schule angebotene Unterricht ist das Kernelement des Schullebens. Unterricht und Erziehung können nur wirksam werden, wenn der Schüler regelmäßig am Unterricht teilnimmt. Er ist daher während der Dauer des Schulvertragsverhältnisses verpflichtet, den Unterricht und die sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen regelmäßig und pünktlich zu besuchen; dies gilt auch dann, wenn die Schulveranstaltungen außerhalb des Schulgeländes oder außerhalb der üblichen Schulzeiten stattfinden. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sind Schulveranstaltungen nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Schulleiters und der Elternvertretung zulässig; die Teilnahme ist freiwillig. Dem Schüler ist in diesem Fall Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes zu geben.
(
2
)
Der Schüler soll lernen, gestellte Anforderungen selbstständig zu erfüllen und eigenverantwortlich Leistungen zu erbringen; er ist verpflichtet, in der Schule mitzuarbeiten.
(
3
)
Die Teilnahme am Religionsunterricht ist verpflichtend; auch religionsmündige Schüler können sich von ihm nicht abmelden. Davon unberührt bleiben Verpflichtungen, die bei der Übernahme von Schulen anderer Träger in die Trägerschaft des Bistums übernommen werden.
#§ 7
Beratung und Unterstützung durch die Schule
(
1
)
Schüler und Eltern sind berechtigt, Rat und Hilfe des Klassenleiters beziehungsweise Tutors, der übrigen Lehrkräfte, des Schulleiters, der Schulpastoral und des Schulpsychologischen Dienstes des Bistums Mainz in Anspruch zu nehmen. Behinderte Schüler haben besonderen Anspruch auf die erforderliche Rücksichtnahme und Hilfe durch ihre Mitschüler, die Lehrer und alle anderen an der Schule Beteiligten.
(
2
)
Fühlt sich ein Schüler von einem Lehrer ungerecht behandelt oder beurteilt, so soll zunächst ein klärendes Gespräch mit diesem gesucht werden. Das Anliegen kann danach auch mit dem Klassenleiter/Tutor und dem Schulleiter besprochen werden. Je nach Schulform stehen auch noch weitere Lehrkräfte wie zum Beispiel ein Verbindungslehrer, ein Präventionsbeauftragter, ein Vertrauenslehrer für Gespräche zur Verfügung. Darüber hinaus können Moderationsteams, die aus Schülern, Eltern und Lehrern gebildet werden, zur Bewältigung innerschulischer Konflikte eingerichtet werden..
(
3
)
Im Rahmen seiner personellen Möglichkeiten richtet das Bistum Mainz eine seelsorgerische Begleitung der Schüler an den weiterführenden Schulen ein. Die Mitarbeiter der Schulpastoral gehören wie die Lehrenden, die Schulpsychologen und andere Mitarbeiter zum ganzheitlichen Angebot der Schulen. Die Schulpastoral dient der Begleitung des Einzelnen in der Schule ebenso wie der Gestaltung des Lebensraums Schule. Sie führt die Schulgemeinschaft in Gottesdiensten zusammen und bietet religiöse Angebote im Schulalltag und darüber hinaus an. Hauptaufgabe ist es, Anstöße und Orientierungshilfen zur Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit in der Freiheit der Nachfolge Jesu zu geben. Dazu gehört auch, die Lehrenden bei der Wahrnehmung ihres christlichen Erziehungsauftrags zu unterstützen.
(
4
)
Das Bistum Mainz hat für seine Schulen einen Schulpsychologischen Dienst eingerichtet. Zu den Aufgaben des Schulpsychologischen Dienstes gehört u.a. die Beratung von Schülern und deren Erziehungsberechtigten bei schulischen Problemen und Erziehungsfragen. Dies geschieht für die Nutzer unentgeltlich durch Gespräche, psychologisch-pädagogische Intervention, psychologische Diagnostik und weiterführende Kontakte zu anderen betroffenen bzw. zuständigen Institutionen. Sie unterliegen in ihrer Beratungsarbeit der beruflichen Schweigepflicht.
(
5
)
Die Schule berät den Schüler in Fragen der Berufswahl. Vertreter anderer Schulformen, der Hochschulen, der Wirtschaft oder der Arbeitsagenturen können hinzugezogen werden. Die Mitwirkung von Eltern und ehemaligen Schülern bei der Berufsinformation ist erwünscht.
#§ 8
Fördermaßnahmen
(
1
)
Die Schule sieht eine besondere Aufgabe darin, alle Schüler an die Bildungs- und Erziehungsziele heranzuführen und keinen Schüler ohne Abschluss zu entlassen.
(
2
)
Bei Bedarf wird dem förderungsbedürftigen Schüler nach Möglichkeit durch besondere pädagogische Maßnahmen seitens der Schule und des Elternhauses (wie z. B. Differenzierung, Förderunterricht, Einzelförderung, Hausaufgabenhilfe, ambulante sonderpädagogische Förderung) geholfen. Die Schule kann hierzu auch die Unterstützung außerschulischer Einrichtungen in Anspruch nehmen.
(
3
)
Für leistungsstarke Schüler kann es förderlich sein, eine Jahrgangsstufe zu überspringen. Diese Maßnahme bedarf unter Beachtung der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen in besonderer Weise einer sorgfältigen Abwägung der Vor- und Nachteile; neben dem Leistungsbild müssen der persönliche Entwicklungsstand und ein Perspektivgespräch mit den Eltern in die Entscheidung einfließen.
(
4
)
Für leistungsschwache Schüler kann es förderlich sein, freiwillig in die nächstniedere Klassenstufe zurückzutreten. Diese Maßnahme bedarf unter Beachtung der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen in besonderer Weise einer sorgfältigen Abwägung der Vor- und Nachteile; neben dem Leistungsbild müssen der persönliche Entwicklungsstand und ein Perspektivgespräch mit den Eltern in die Entscheidung einfließen.
#§ 9
Beteiligung und Mitverantwortung des Schülers
(
1
)
Entsprechend dem Ziel, den heranwachsenden jungen Menschen zu verantwortungsbewusstem Handeln zu erziehen, erwartet die Schule, dass der Schüler sich an der Gestaltung des Unterrichts und des Schullebens beteiligt. Die Schule sieht eine ständige Aufgabe darin, den Schülern Formen der Beteiligung und der Mitverantwortung zu erschließen.
(
2
)
Diesem Zweck dienen auch Schülervertretungen auf Klassen-, Stufen- und Schulebene.
(
3
)
Das Nähere regeln die Ordnung für die Mitwirkung der Eltern an den katholischen Schulen in freier Trägerschaft in der Diözese Mainz im Lande Hessen, die Ordnung der Schülervertretung an den katholischen Schulen in freier Trägerschaft in der Diözese Mainz im Lande Hessen, die Rahmenordnung über das Mit- und Zusammenwirken von Lehrern, Schülern und Eltern an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Rheinland-Pfalz (Mitwirkungsordnung) und die Wahlordnung der Schülervertretung in ihrer jeweils geltenden Fassung.
#§ 10
Meinungsäußerung und Bekanntmachungen
(
1
)
Der Schüler soll lernen, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Das Recht auf Meinungsfreiheit kann nur eingeschränkt werden, soweit die Sicherung des Bildungsauftrags der Schule innerhalb des Unterrichts und sonstiger Schulveranstaltungen dies erfordert. Das Recht auf freie Meinungsäußerung findet im übrigen seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und im Recht der persönlichen Ehre.
(
2
)
Das Werben für politische Parteien und Wählergemeinschaften ist nicht zulässig.
(
3
)
Die Voraussetzungen für Aushänge und Bekanntmachungen und die Verteilung von Drucksachen regelt die Schulleitung.
#§ 11
Schulzeitung, Schülerzeitung
(
1
)
Die Schulleitung kann als offizielles Mitteilungsorgan für die Eltern und Schüler eine Schulzeitung herausgeben. Hierin können auch Beiträge von Schülern veröffentlicht werden.
(
2
)
Die Gründung einer Schülerzeitung ist dem Schulleiter anzuzeigen. Schülerzeitungen, an denen ausschließlich Schüler der betreffenden Schule oder Schüler weiterer katholischer Privatschulen mitwirken, dürfen in der Schule und auf dem Grundstück vertrieben werden. Dieser Vertrieb kann vom Schulleiter im Einzelfall eingeschränkt oder verboten werden, wenn es die Sicherung des Bildungsauftrags der Schule erfordert oder die dringende Besorgnis besteht, dass Rechte Dritter verletzt werden. Die für die Schülerzeitung verantwortlichen Schüler sind vorher anzuhören. Der Schulleiter kann vor der Verteilung die Vorlage der Schülerzeitung fordern. Die Schüler wählen aus dem Kreis des Kollegiums eine Lehrkraft, mit der sie zusammenarbeiten. Diese Lehrkraft berät und unterstützt die Redaktion; sie belehrt sie über Meinungs- und Pressefreiheit und deren Grenzen in den allgemeinen Gesetzen, den speziellen Mediengesetzen, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre sowie über die presserechtlichen und sonstigen rechtlichen Verantwortlichkeiten.
(
3
)
Schülerzeitungen und sonstige Drucksachen, die von Schülern anderer Schulen herausgegeben werden, müssen den gesetzlichen Bestimmungen genügen; sie dürfen – genauso wie andere Presseerzeugnisse – auf dem Schulgrundstück nur mit Erlaubnis des Schulleiters vertrieben werden.
(
4
)
Die Bestimmungen für Printmedien gelten in gleicher Weise für andere Formen der Veröffentlichung, z. B. im Internet.
#§ 12
Behandlung des Schulvermögens, Mithaftung der Erziehungsberechtigten
Der Schüler ist verpflichtet, das Schulvermögen pfleglich zu behandeln. Er haftet gegenüber dem Schulträger nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Die Erziehungsberechtigten haften gesamtschuldnerisch für und im Falle seiner Volljährigkeit neben dem Schüler.
#§ 13
Erhebung von Daten, Datenschutz
(
1
)
Die Erhebung von Daten sowie der Datenschutz richten sich nach den Bestimmungen der „Ordnung zum Schutz personenbezogener Daten in katholischen Schulen in freier Trägerschaft in der Diözese Mainz“ in Verbindung mit der „Anordnung über den kirchlichen Datenschutz“ (KDO) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(
2
)
Untersuchungen, Tests und Befragungen durch die Schule oder den Schulträger sind zulässig, wenn sie dem Auftrag der Schule entsprechen, zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit mit staatlichen Schulen oder für die Durchführung der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit erforderlich sind.
(
3
)
Untersuchungen, Tests und Befragungen sonstiger Institutionen bedürfen der Genehmigung des Schulträgers. Werden durch die schulische Erhebung Rechte von Schülern oder Eltern berührt, ist die vorherige Einholung des Einverständnisses der Eltern erforderlich.
(
4
)
Staatliche Bestimmungen zum Datenschutz bleiben unberührt.
#§ 14
Erziehungsrechte von Eltern und Schule
Die Erziehung der Kinder ist das natürliche Recht der Eltern. Daneben übt die Kirche einen eigenen Erziehungsauftrag aus, der durch das Grundgesetz und die Landesverfassungen geschützt ist.
#§ 15
Zusammenwirken von Eltern und Schule
(
1
)
Die Bildung und Erziehung der Schüler ist eine gemeinsame Aufgabe von Eltern und Schule; dies erfordert, dass beide Seiten in allen wichtigen Fragen nach Maßgabe der in der Grundordnung und Mitwirkungsordnung niedergelegten Grundsätze zusammenwirken.
(
2
)
Die Schule berät die Erziehungsberechtigten in fachlichen und pädagogischen Fragen. Sie unterrichtet sie zeitnah über die Entwicklung des Schülers und sonstige wesentliche, den Schüler betreffende Vorgänge. Sie richtet Sprechzeiten ein wie zum Beispiel Elternsprechtage. Sie ermöglicht Einsicht in Richtlinien und Vorschriften allgemeiner Art, die vom Schulträger und den Schulbehörden erlassen sind.
(
3
)
Die Schule berät die Erziehungsberechtigten rechtzeitig in Fragen der Schullaufbahn.
(
4
)
Die Eltern weisen ihrerseits die Schule darauf hin, wenn besondere Umstände die schulische Entwicklung des Kindes beeinflussen oder wesentliche Veränderungen in persönlichen und familiären Verhältnissen auftreten. Die Eltern bestätigen auf Wunsch die Kenntnisnahme schriftlicher Mitteilungen der Schule, ermöglichen Einzelgespräche mit Lehrpersonen und besuchen regelmäßig die Elternabende.
#§ 16
Elternmitwirkung in der Schule
Die Eltern wirken gemäß der Ordnung für die Mitwirkung der Eltern an den katholischen Schulen in freier Trägerschaft in der Diözese Mainz im Lande Hessen sowie der Rahmenordnung über das Mit- und Zusammenwirken von Lehrern, Schülern und Eltern an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Rheinland-Pfalz (Mitwirkungsordnung) durch Elternvertretungen auf den Ebenen der Klasse, der Schule sowie in schulübergreifenden Gremien an der Gestaltung des schulischen Lebens mit.
#§ 17
Unterrichtung der Eltern volljähriger Schüler
(
1
)
Die Eltern volljähriger Schüler haben das Recht, sich über deren Ausbildungsweg zu unterrichten. Auskünfte über den Leistungsstand und Ordnungsmaßnahmen darf die Schule den Eltern erteilen, wenn der Schüler dem nicht widersprochen hat. Über den Widerspruch werden die Eltern unterrichtet.
(
2
)
Im Sinne der Erziehungsgemeinschaft darf die Schule die Eltern volljähriger Schüler unterrichten über
- die Nichtversetzung,
- die Nichtzulassung zu einer Jahrgangsstufe,
- die Gefahr der Nichtzulassung zur Abschlussprüfung,
- die Nichtzulassung zur Abschlussprüfung,
- die Gefahr des Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
- das Nichtbestehen der Abschlussprüfung,
- die Einleitung eines Verfahrens zur Entlassung aus dem Schulverhältnis,
- die Entlassung aus dem Schulverhältnis,
- die Androhung oder die Kündigung des Schulvertrags durch die Schule sowie
- die Kündigung des Schulverhältnisses durch den Schüler.
(
3
)
Über sonstige schwerwiegende Sachverhalte, die das Schulverhältnis wesentlich beeinträchtigen, kann eine Unterrichtung der Eltern erfolgen.
(
4
)
Die volljährigen Schüler werden in der Regel vorab über Auskünfte nach den Absätzen 2 und 3 in Kenntnis gesetzt.
(
5
)
Die Absätze 2 bis 4 finden keine Anwendung, soweit der Schüler das 21. Lebensjahr vollendet oder den bestehenden Bildungsgang nach Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen hat.
###Dritter Abschnitt:
Erzieherische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen bei Fehlverhalten von Schülern
###§ 18
Erzieherische Maßnahmen
(
1
)
Die Schulpastoral, der Schulpsychologische Dienst und die Vertrauenslehrer wirken bei der Vorbeugung von Konflikten und Fehlverhalten mit. Die Schule kann Tutoren und Patenschaften einrichten sowie Streitschlichter und Mediatoren ausbilden.
(
2
)
Bei Fehlverhalten muss jede Erziehungs- (vgl. Absatz 3) und Ordnungsmaßnahme (vgl. §§ 18 und 19) der Zielsetzung und den Grundsätzen für die Erziehungs- und Bildungsarbeit gerecht werden, wie sie in der Grundordnung niedergelegt sind. Dies impliziert Transparenz, Absprache und Verlässlichkeit gegenüber bzw. von allen Beteiligten. Die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen kommt erst in Betracht, wenn andere erzieherische Maßnahmen nicht ausreichen.
(
3
)
Erzieherische Maßnahmen, die der Lehrer unter Berücksichtigung erzieherischer Grundsätze – erforderlichenfalls nach Konsultation des Schulpsychologischen Dienstes – in eigener Verantwortung wählt, müssen der jeweiligen Situation sowie dem Alter und der Persönlichkeit des Schülers gerecht werden. Als erzieherische Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht: Gespräch, mündlicher und schriftlicher Tadel, Verpflichtung zur Wiedergutmachung angerichteten Schadens, zum Nacharbeiten von Versäumtem und zur Entschuldigung für zugefügtes Unrecht, soziale Dienste im Sinne der Schulgemeinschaft, gemeinnützige Tätigkeiten außerhalb der Schule.
(
4
)
Bei gemeinschaftlichem Fehlverhalten einer Klasse oder Lerngruppe soll den Ursachen für das Fehlverhalten in besonderer Weise nachgegangen werden.
#§ 19
Einsatz von Ordnungsmaßnahmen
(
1
)
Ordnungsmaßnahmen dienen der Gewährleistung einer geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit sowie dem Schutz von beteiligten Personen und Sachen. Sie können angewandt werden bei Verstößen gegen die Ordnung in der Schule, insbesondere bei Störung des Unterrichts oder sonstiger Schulveranstaltungen, bei Verletzung der Teilnahmepflicht oder bei Handlungen, welche die Sicherheit der Schule oder der am Schulleben Beteiligten gefährden, sowie bei Verstößen gegen die Schulordnung oder die Hausordnung oder andere schulische Anordnungen.
(
2
)
Ordnungsmaßnahmen für ganze Gruppen sind nur zulässig, wenn jeder einzelne Schüler der Gruppe sich ordnungswidrig verhalten hat.
(
3
)
Ordnungsmaßnahmen müssen von erzieherischen Gesichtspunkten bestimmt sein und in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Ordnungsverstoßes stehen.
(
4
)
Außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen kann die Schule staatliche Behörden, insbesondere das Jugendamt unterrichten und um Amtshilfe ersuchen. In der Regel sind davon die Eltern zu benachrichtigen.
#§ 20
Ordnungsmaßnahmen
(
1
)
Ordnungsmaßnahmen, die einzeln oder nebeneinander getroffen werden können, sind insbesondere:
- Schriftlicher Verweis durch
- den Klassenleiter
- den Schulleiter
- die Klassenkonferenz
- die Gesamtkonferenz,
- Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde oder Schulveranstaltung durch die unterrichtende bzw. leitende Lehrkraft,
- Ausschluss vom regulären Unterricht für den Rest des Schultages, eventuell mit Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht der Parallelklasse oder einer anderen Lerngruppe auf Antrag einer Lehrkraft durch den Schulleiter,
- Ausschluss von besonderen Klassen- und Schulveranstaltungen (z. B. Schulfahrten, Schulfeiern, Theaterbesuchen), von Unterricht in Wahlfächern oder von freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen (z. B. Arbeitsgemeinschaften) auf Antrag des Klassenleiters oder der Klassenkonferenz durch den Schulleiter,
- Androhung der Zuweisung bzw. Zuweisung zu einer Parallelklasse oder einer anderen Lerngruppe auf Antrag des Klassenleiters oder der Klassenkonferenz durch den Schulleiter,
- Ausschluss vom Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen bis zu fünf vollen Unterrichtstagen durch die Klassenkonferenz auf Antrag der Klassenkonferenz durch den Schulleiter,
- Androhung der ordentlichen Kündigung bzw. ordentliche Kündigung des Schulvertrags auf Antrag der Klassenkonferenz durch den Schulträger. Dem Schulleiter ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(
2
)
Das Recht zur ordentlichen und zur außerordentlichen Kündigung des Schulvertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
#§ 21
Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen
(
1
)
Bevor eine Ordnungsmaßnahme ausgesprochen wird, ist der Schüler zu hören. Die Ordnungsmaßnahme ist zu begründen. Sie wird den Eltern – unbeschadet der Vorschriften von § 17 – schriftlich mitgeteilt. Alle Ordnungsmaßnahmen werden in den betreffenden Unterlagen der Schule vermerkt. Eintragungen und Vorgänge über Ordnungsmaßnahmen in der Schülerakte sind am Ende des zweiten Schuljahres nach Eintragung zu löschen, es sei denn, es wurde in dieser Zeit eine neue Ordnungsmaßnahme getroffen.
(
2
)
In den Fällen des § 20 Absatz 1 Ziffer 4 sind die Eltern des betroffenen Schülers und auf Wunsch des Schülers ein Mitschüler sowie ein Lehrer der Schule oder ein gewählter Elternvertreter zu hören.
(
3
)
Der Schulleiter kann zur Sicherung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit Ordnungsmaßnahmen gemäß § 20 Absatz 1 Ziffer 4 zum Sofortvollzug anordnen. Der Schüler ist vorher zu hören. Die Eltern sind – unbeschadet der Vorschriften von § 17 – von der Ordnungsmaßnahme zu unterrichten.
(
4
)
Die Anhörung der Betroffenen kann auch durch die Abgabe schriftlicher Erklärungen ersetzt werden. Die Anhörung gilt als erfolgt, wenn der für eine mündliche Anhörung festgesetzte Termin versäumt und bis dahin auch keine schriftliche Erklärung abgegeben wird, ohne dass zwingende Gründe für das Versäumnis nachgewiesen werden. Die Beteiligten sind bei der Ladung zur Anhörung hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
###Vierter Abschnitt:
Aufsicht und Hausrecht
###§ 22
Aufsicht
(
1
)
Der Schüler unterliegt während des Unterrichts, auf Unterrichtswegen, in Pausen und Freistunden, während der Teilnahme an sonstigen schulischen Veranstaltungen sowie während einer angemessenen Zeit vor und nach diesen schulischen Veranstaltungen der Aufsicht der Schule.
(
2
)
Die Aufsicht kann durch den Schulleiter, die Lehrer und die sonstigen mit der Aufsicht betrauten Personen ausgeübt werden. An die Anweisung dieser Personen ist der Schüler gebunden.
(
3
)
Nicht volljährige Schüler der Unter- und Mittelstufe dürfen ohne Lehrerbegleitung während der Unterrichtszeit grundsätzlich das Schulgelände nicht verlassen. Verlassen die Schüler das Schulgelände, so unterstehen sie – unbeschadet der Regelung in Abs. 1 – nicht der Aufsicht der Schule. Ausnahmen sind auf Antrag der Eltern in begründeten Fällen möglich. Für die Orientierungsphase der Oberstufe (Klasse 10 bzw. 11) kann die Schule eigene Regelungen erlassen.
(
4
)
Die Haftung von Schulträger und Aufsichtspersonen wird im gesetzlichen Umfang auf Fälle grober Fahrlässigkeit beschränkt.
#§ 23
Hausrecht
Der Schulleiter übt das Hausrecht aus.
#§ 24
Hausordnung
(
1
)
Der Schulleiter kann im Einvernehmen mit den in der Mitwirkungsordnung vorgesehenen Gremien eine Hausordnung erlassen. Die Hausordnung bedarf der Genehmigung des Schulträgers.
(
2
)
Der Schüler hat das Recht auf einen ungestörten Schulbetrieb. Er selbst ist verpflichtet, Störungen zu vermeiden und zur Ordnung beizutragen. Die Hausordnung ist zu beachten.
(
3
)
Die Hausordnung hat Regelungen für das Verhalten auf dem Schulgelände, insbesondere bei Gefahr und Unfällen, in Pausen und Freistunden, vor Beginn und nach Ende des Unterrichts sowie für das Verlassen des Schulgeländes zu enthalten.
#§ 25
Veranstaltungen schulfremder Personen
Vorträge, Ausstellungen, Vorführungen und das Verteilen von Informationsmaterial durch Schulfremde sind als Schulveranstaltungen zulässig, wenn ihnen eine erzieherische oder unterrichtliche Bedeutung zukommt und sie nicht dem Selbstverständnis der katholischen Kirche widersprechen. Die Entscheidung trifft der Schulleiter. Sofern Belange des Schulträgers berührt sind, ist das Einvernehmen mit ihm herzustellen.
###Fünfter Abschnitt:
Rechtsschutz/Schlussbestimmung
###§ 26
Rechtsschutz
(
1
)
Gegen Entscheidungen der Schule kann innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe schriftlich Widerspruch durch die Erziehungsberechtigten, bei Volljährigen durch den Schüler selbst, erhoben werden. Der Widerspruch ist über das Bischöfliche Ordinariat, Dezernat Schulen und Hochschulen, Bischofsplatz 2, 55116 Mainz an den Schulleiter zu richten. Zur Wahrung der Frist genügt der Eingang beim Bischöflichen Ordinariat. Der Widerspruch soll eine Begründung enthalten. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, gelten für das weitere Verfahren die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
(
2
)
Vor der Einlegung von Rechtsmitteln soll ein klärendes Gespräch zwischen dem betroffenen Schüler, seinen Eltern und der Stelle, die die Entscheidung getroffen hat, geführt werden.
(
3
)
In den Fällen einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung gem. § 20 Abs. 1, Ziffer 7, oder einer außerordentlichen Kündigung gemäß § 20 Abs. 2, können die Erziehungsberechtigten oder der volljährige Schüler die Schlichtungsstelle beim Bischöflichen Ordinariat anrufen. Die Schlichtungsstelle besteht aus dem Vorsitzenden, der über die Befähigung zum Richteramt verfügen muss, einem Mitglied aus dem Kreis des Schulträgers oder der Schulleiter sowie einem weiteren Mitglied aus dem Kreis der Eltern; die Mitglieder der Schlichtungsstelle werden vom Bischof auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Schlichtungsstelle soll die Parteien hören und einen Vorschlag zur gütlichen Einigung unterbreiten.
#§ 27
Schlussbestimmung
(
1
)
Diese Schulordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig werden dieser Ordnung widersprechende Bestimmungen des Bistums Mainz außer Kraft gesetzt, insbesondere die „Vorläufige Schulordnung für die Hauptschule, Realschule, Gymnasien und das Ketteler-Kolleg in katholischer Trägerschaft im rheinland-pfälzischen Teil des Bistums Mainz“ vom 20. Dezember 1984.
Mainz, den 18. Juni 2007 |
Dietmar Giebelmann Generalvikar |