Bistum Mainz
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Statut zur Ordnung der Zusammenarbeit der Martinus-Schulen in Mainz und der St. Marien-Schule in Alzey
vom 25. Juni 2000
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2000, Nr. 7, Ziff. 140, S. 69 ff.)
####Präambel
Die Martinus-Schulen in Mainz und die St. Marien-Schule in Alzey sind staatlich anerkannte Schulen in Trägerschaft des Bistums Mainz. Eltern, Schüler und Lehrer1# gestalten eine im katholischen Glauben wurzelnde und am christlichen Menschenbild orientierte Erziehung und Bildung im Rahmen der Grundordnung für Katholische Schulen in freier Trägerschaft im Lande Rheinland-Pfalz.
Dieses Statut regelt die Zusammenarbeit der genannten Schulen.
#§ 1
Schulleiterkonferenz
(
1
)
Die Schulleiter aller Schulen bilden die gemeinsame Schulleiterkonferenz, an der auch der Schulträger teilnehmen kann. Die Konferenz dient dem Erfahrungsaustausch und der Erörterung gemeinsam interessierender Fragen.
(
2
)
Die Schulleiter können einen Sprecher für die Dauer von drei Jahren wählen. Seine Wiederwahl ist zulässig.
#§ 2
Gesamtlehrerkonferenz
(
1
)
Die Lehrkräfte und die weiteren pädagogischen Mitarbeiter aller Schulen bilden die Gesamtlehrerkonferenz. Die Gesamtlehrerkonferenz dient dem Erfahrungsaustausch und der Erörterung gemeinsam interessierender Fragen. Sie kann Empfehlungen an den Schulträger, die Schulleiter, die Lehrerkonferenzen der einzelnen Schulen und an den Gesamtrat richten.
(
2
)
Die Gesamtlehrerkonferenz tritt jährlich mindestens einmal zusammen. In der Regel dient diese Veranstaltung auch der Lehrerfortbildung.
(
3
)
Für die Gesamtlehrerkonferenz wird ein Vorstand gebildet. Die Kollegien wählen dazu je ein Vorstandsmitglied und einen Vertreter für zwei Jahre; an der Martinus-Schule in der Weißliliengasse wird für die Grund- und Hauptschule je ein Mitglied und ein Vertreter gewählt. Der Vorstand kann vorschlagen, dass die pädagogischen Mitarbeiter im Nachmittagsbereich aller Schulen einen gewählten Vertreter in den Vorstand entsenden, es sei denn, dass schon ein pädagogischer Mitarbeiter im Vorstand vertreten ist.
(
4
)
Der Vorstand wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
(
5
)
Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstandes sind Mitglieder des Gesamtrates.
(
6
)
Sowohl die Gesamtlehrerkonferenz als auch der Vorstand können Arbeitskreise für pädagogische und didaktische Fragen einrichten.
(
7
)
An den Sitzungen der Gesamtlehrerkonferenz, des Vorstandes und der Arbeitskreise können Vertreter des Schulträgers teilnehmen.
(
8
)
Auf Anregung der Schulleiterkonferenz und/oder des Vorstandes treffen sich beide Gremien bei Bedarf, um gemeinsam interessierende Themen miteinander zu beraten.
#§ 3
Gesamtelternbeirat
(
1
)
Die Schulelternbeiräte der Martinus-Schulen bilden den Gesamtelternbeirat. Er tritt zusammen, wenn wenigstens ein Schulelternbeirat oder der Gesamtrat oder der Träger Bedarf sieht und einlädt.
(
2
)
Beim Zusammentreten wählt sich der Gesamtelternbeirat einen Vorsitzenden aus dem Kreis der Schulsprecher für die Dauer von zwei Jahren; stattdessen kann er auch jeweils einen Versammlungsleiter wählen.
(
3
)
Durch Information und Beratung dient die Versammlung dem stärkeren Zusammenwirken der Elternvertreter im Rahmen der Grundordnung.
(
4
)
Die Vorsitzenden der Gesamtlehrerkonferenz und des Gesamtrates sowie Vertreter des Trägers können an den Sitzungen des Gesamtelternbeirates teilnehmen.
(
5
)
Die Vertreter der St. Marien-Schule sind berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Gesamtelternbeirates teilzunehmen.
#§ 4
Gesamtrat
(
1
)
Der Gesamtrat besteht aus den Schulleitern, dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied der Gesamtlehrerkonferenz, den Schulelternsprechern und zwei Vertretern des Schulträgers.
(
2
)
Der Gesamtrat trifft Grundsatzentscheidungen in Fragen der Erziehung, des Unterrichts und der Organisation, insbesondere bei Schulversuchen, Veränderungen der Schulgrösse, Aufnahme von Schülern, Klassenbildung und Klassenfrequenz. Stimmt die Mehrheit der Vertreter der St. Marien-Schule Alzey einem Beschluß nicht zu, ist die Marien-Schule an diese Entscheidung nicht gebunden. Beschlüsse des Gesamtrates sowie Voten gem. Satz 2 bedürfen der Zustimmung des Schulträgers.
(
3
)
Der Gesamtrat wählt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren. Der Gesamtrat ist beschlussfähig, wenn mindestens acht Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
(
4
)
Der Gesamtrat ist stets beschlussfähig, wenn er zum zweiten Mal durch erneute Einladung zu einer Sitzung mit derselben Tagesordnung unter Einhaltung einer einwöchigen Frist einberufen und auf die Folge dabei ausdrücklich hingewiesen worden ist.
#§ 5
Pädagogischer Beirat
Der Schulträger kann im Benehmen mit dem Gesamtrat für die Dauer von jeweils fünf Jahren einen Pädagogischen Beirat von höchstens zwölf Mitgliedern berufen. Der Pädagogische Beirat hat die Aufgabe, den Schulträger und die satzungsmässigen Organe zu beraten und Empfehlungen auszusprechen. Er kann zu Einzelfragen weitere Fachleute heranziehen.
#§ 6
Förderkreis
Ergänzt wird die Arbeit der Martinus-Schulen durch den „Verein der Freunde und Förderer der Martinus-Schulen in Mainz e. V“, der die Belange der Schulen ideell und finanziell fördert.
Die Arbeit der St. Marien-Schule wird gefördert durch den Verein der Freunde und Förderer der St. Marien-Schule Alzey e.V.
#§ 7
Schlussbestimmung
Dieses Statut tritt mit Wirkung vom 01. August 2000 in Kraft.
Gleichzeitig wird das Statut vom 01. Oktober 1978 außer Kraft gesetzt.
Mainz, den 25. Juni 2000 |
Karl Kardinal Lehmann Bischof von Mainz |