Bistum Mainz
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Ordnung für die Zusatzversorgung der Pfarrhaushälterinnen von Priestern des Bistums Mainz

vom 9. Januar 2014

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2014, Nr. 2, Ziff. 30, S. 37 ff.)

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§ 1
Zusatzversorgungswerk für Pfarrhaushälterinnen

1)
Im Bistum Mainz besteht ein Zusatzversorgungswerk für Pfarrhaushälterinnen von Priestern (Marthafonds).
2)
Die Verwaltung des Pfarrhaushälterinnenzusatzversorgungswerkes wird vom Bischöflichen Ordinariat durchgeführt.
3)
Es gewährt den Pfarrhaushälterinnen der Priester im Bistum Mainz nach Maßgabe dieser Ordnung Leistungen. Über die Versorgungsleistungen werden schriftliche Bescheide erteilt.
4)
Diese und alle nachfolgenden Regelungen gelten auch für Pfarrhaushälter.
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§ 2
Pfarrhaushälterinnen

Pfarrhaushälterin im Sinne dieser Ordnung ist jede Beschäftigte, die entsprechend der jeweils geltenden „Richtlinien über die Beschäftigung und Vergütung von Haushälterinnen im Bistum Mainz“ sozialversicherungspflichtig angestellt ist.
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§ 3
Aufbringen der Mittel

1)
Die Mittel für das Zusatzversorgungswerk werden aufgebracht:
  1. durch Erhebung einer Abgabe von den Dienst- und Versorgungsbezügen der Priester und den Gestellungsleistungen für Ordenspriester gemäß den entsprechenden Bestimmungen der diözesanen Ordnungen;
  2. durch Zuschüsse des Bistums.
2)
Die Verpflichtung zur Leistung der Abgabe gemäß Absatz 1 Buchstabe a besteht unabhängig davon, ob der einzelne Priester eine Pfarrhaushälterin beschäftigt oder nicht, ohne Rücksicht darauf, ob die Pfarrhaushälterin des betreffenden Priesters in den Genuss der Leistungen aus dem Zusatzversorgungswerk kommt oder nicht, und auch ohne Rücksicht darauf, ob der Priester seine Bezüge aus einer kirchlichen oder nichtkirchlichen Kasse erhält.
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§ 4
Kommission

1)
Alle mit der Versorgung der Pfarrhaushälterinnen zusammenhängenden Fragen, sind in einer Kommission, die beim Bischöflichen Ordinariat eingerichtet ist, zu beraten und zu entscheiden.
2)
Diese Kommission besteht aus:
  1. dem Generalvikar
  2. dem Personaldezernenten
  3. dem Finanzdezernenten
  4. einer Vertreterin der Berufsgemeinschaft der Pfarrhaushälterinnen
  5. dem Geistlichen Beirat der Berufsgemeinschaft der Pfarrhaushälterinnen
  6. einem Vertreter des Priesterrates
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§ 5
Leistungen

1)
Voraussetzungen für die Gewährung der Zusatzversorgung sind:
  1. Anmeldung der Pfarrhaushälterin zum Marthafonds bei ihrer Einstellung durch den Priester.
  2. Bezug einer eigenen Rente.
  3. mindestens 5-jährige Tätigkeit als Pfarrhaushälterin im Haushalt eines Priesters der Diözese Mainz.
  4. Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
2)
Entfallen die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen, so werden die Zahlungen mit Ablauf des Monats, in den das Ereignis fällt, eingestellt. Überzahlte Beträge sind zu erstatten.
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§ 6
Beginn der Leistungen

1)
Die Zusatzversorgung wird auf Antrag gewährt. Sie beginnt, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 erfüllt sind.
Im Fall des § 8 wird die Zusatzversorgung frühestens von dem Zeitpunkt an gewährt, ab welchem die Pfarrhaushälterin eine eigene Rente bezieht.
2)
Der Antrag ist schriftlich unter Vorlage des Rentenbescheides nebst Anlagen an das Bischöfliche Ordinariat Mainz zu richten.
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§ 7
Höhe der Zusatzversorgung

1)
Für jeden vollen Monat der Vollzeittätigkeit als Pfarrhaushälterin im Haushalt eines Priesters beträgt die Zusatzversorgung z.Zt. monatlich:
für die Zeit bis 31.12.1964
1,64 €
für die Zeit vom 01.01.1965 bis 31.12.1973
1,42 €
für die Zeit ab 01.01.1974
1,08 €
2)
Für jeden Monat der Nichtvollbeschäftigung werden anteilmäßig der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit die Beträge festgesetzt.
3)
Die Sätze nach Abs. 1 werden analog den Versorgungbezügen der Priester (entsprechend der Besoldungsgruppe EM-A13) erhöht.
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§ 8
Anwartschaften

1)
Pfarrhaushälterinnen, die vor Erreichen eines eigenen Rentenanspruches das Arbeitsverhältnis als Pfarrhaushälterin eines Priesters beenden und im übrigen die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1, Buchstabe a und c, erfüllen, behalten eine Anwartschaft auf Leistungen aus dem Pfarrhaushälterinnenzusatzversorgungswerk.
2)
Die Höhe der Anwartschaft errechnet sich nach den Sätzen gemäß § 7.
3)
Die Pfarrhaushälterin erhält auf Antrag bei ihrem Ausscheiden einen Bescheid über die Anwartschaft beim Zusatzversorgungswerk für Pfarrhaushälterinnen.
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§ 9
Zahl der zu unterstützenden Personen

Ein Priester kann bis zu zwei bei ihm im sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehende Pfarrhaushälterinnen zum Versorgungswerk anmelden. Die Wochenarbeitszeit darf jedoch die eines Vollbeschäftigten insgesamt nicht überschreiten.
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§ 10
Verfahren

1)
Die Leistungen des Zusatzversorgungswerkes werden zum Ende eines jeden Monats bargeldlos überwiesen.
2)
Die Empfängerin von Leistungen hat unaufgefordert alle Veränderungen in den Voraussetzungen und Änderungen, die sich auf die Höhe der Leistung auswirken, sowie Änderungen ihrer Anschrift und der Bankverbindung dem Bischöflichen Ordinariat unverzüglich mitzuteilen.
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§ 11
Härteausgleich

Wenn in besonderen Fällen eine der Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 nicht erfüllt sind, kann außerhalb dieser Ordnung eine widerrufliche Sonderleistung gewährt werden, um eine unzumutbare Härte auszugleichen.
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§ 12
Verjährung

Die Verjährung richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen. Die Ansprüche aus dieser Ordnung unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren gem. § 195 BGB.
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§ 13
Übergangsbestimmungen

Die Pfarrhaushälterinnen, die bei Inkrafttreten dieser Ordnung bereits Leistungen nach den bisherigen Bestimmungen des Pfarrhaushälterinnen-Hilfswerkes erhalten, erhalten nunmehr Leistungen nach dieser Ordnung. Ergeben sich bei der Überleitung geringere Leistungen, so bleibt es bei der bisherigen Höhe.
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§ 14
Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt am 01.08.2103 in Kraft.
Mainz, den 9. Januar 2014
Dietmar Giebelmann
Generalvikar