Bistum Mainz
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Richtlinien für die Teilnahme von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Dienst eines (Erz-)Bistums an überdiözesanen Arbeitstagungen

vom 23. November 1999

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2000, Nr. 1, Ziff. 1, S. 1 ff.)

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  1. Die überdiözesane Arbeitstagung muss der gegenseitigen Information und dem Erfahrungsaustausch sowie der Erörterung der künftigen Arbeit im jeweiligen Aufgabenbereich – auf diözesaner und überdiözesaner Ebene – dienen.
  2. Jede überdiözesane Arbeitstagung kann sich einen ständigen Sprecher wählen, dessen Bistum als „Vorort“ gilt. Die Geschäftsführung liegt normalerweise bei diesem „Vorort“ oder bei der korrespondierenden Zentralstelle der Deutschen Bischofskonferenz. Die Bildung von Vorständen wird nicht als notwendig angesehen. Eigene Rechtsträger dieser überdiözesanen Arbeitstagungen sind nicht vorgesehen. Die Mitarbeit in Sachausschüssen und Arbeitsgruppen, die von überdiözesanen Arbeitstagungen eingerichtet werden, bedarf der Zustimmung des zuständigen Generalvikars vor dem Eingehen einer Verpflichtung zur Mitarbeit.
  3. Der Leiter bzw. der entsprechende Referent der korrespondierenden Zentralstelle der Deutschen Bischofskonferenz soll zu den Sitzungen eingeladen werden.
  4. Beratungsergebnisse einer überdiözesanen Arbeitstagung sind ausschließlich als Empfehlungen an die jeweiligen Bistümer anzusehen und an die Generalvikare zu richten.
  5. Von den Sitzungen sind Protokolle anzufertigen und nebst Tagesordnung den Generalvikaren sowie dem Sekretär der Deutschen Bischofskonferenz zuzusenden. Seitens der entsprechenden Zentralstelle wird das Protokoll den Mitgliedern und den Beratern der zuständigen Kommission der Deutschen Bischofskonferenz zugeleitet.
  6. Dauer und Häufigkeit der genehmigten Arbeitstagungen ergibt sich aus der nachfolgenden Liste1#.
  7. An den Sitzungen der überdiözesanen Arbeitstagungen kann in der Regel jeweils nur ein Vertreter aus jedem Bistum teilnehmen.
  8. Die Kosten der Sitzungen der überdiözesanen Arbeitstagungen trägt die entsendende Diözese.
  9. Mitarbeiter, die an überdiözesanen Arbeitstagungen teilnehmen, können mit einer Dienstbefreiung und der Übernahme der Reisekosten rechnen, wenn die überdiözesane Arbeitstagung gemäß diesen Richtlinien stattfindet.
Für das Bistum Mainz
Würzburg, den 23. November 1999
Karl Kardinal Lehmann
Bischof von Mainz

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1 ↑ Die Liste der überdiözesanen Arbeitstagungen kann bei dem jeweils zuständigen Dezernenten im Bischöfl. Ordinariat eingesehen werden.