Bistum Mainz
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Sonderbestimmungen gemäß § 23 MAVO Bistum Mainz für die Mitarbeitervertretung der Gemeindeassistenten, Gemeindeassistentinnen, Gemeindereferenten und Gemeindereferentinnen im Bistum Mainz

vom 17. November 1998

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 1998, Nr. 13, Ziff. 194, S. 85 ff.)
in der Fassung vom 15. Dezember 2011
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2012, Nr. 1, Ziff. 6, S. 6 f.)

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§ 1
Sonderbestimmung Dienstgeber – zu § 2 Absatz 1 MAVO Bistum Mainz

Dienstgeber im Sinne der Sonderbestimmungen ist das Bistum Mainz.
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§ 2
Sonderbestimmung Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – zu § 3 Absatz 1 MAVO Bistum Mainz

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne dieser Sonderbestimmungen sind Gemeindereferenten, Gemeindereferentinnen, die vom Bistum als Gemeindereferent, Gemeindereferentin anerkannt sind und die aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Bistum Mainz tätig sind sowie für die Gemeindeassistenten, Gemeindeassistentinnen, die zu ihrer Ausbildung tätig sind.
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§ 3
Sonderbestimmung Mitarbeiterversammlung – zu § 4 Satz 2 MAVO Bistum Mainz

Teilversammlungen sind auch zulässig, sofern nur Teile der Berufsgruppe betroffen sind.
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§ 4
Sonderbestimmung Aktives Wahlrecht – zu § 7 Absatz 1 MAVO Bistum Mainz

Maßgebend für die sechsmonatige ununterbrochene Tätigkeit nach § 7 Absatz 1 MAVO Bistum Mainz ist die Tätigkeit beim Bistum Mainz.
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§ 5
Sonderbestimmung Passives Wahlrecht – zu § 8 Absatz 1 MAVO Bistum Mainz

( 1 ) Maßgebend für die sechsmonatige ununterbrochene Tätigkeit nach § 8 Absatz 1 MAVO Bistum Mainz ist die Tätigkeit beim Bistum Mainz.
( 2 ) Das passive Wahlrecht kann nur einmal ausgeübt werden. Die Entscheidung darüber trifft die betroffene Mitarbeiterin oder der betroffene Mitarbeiter.
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§ 6
Sonderbestimmung Vorbereitung der Wahl – zu § 9 Absatz 1, 2, 4, 5, 8 MAVO Bistum Mainz

( 1 ) Die Frist zur Bestimmung des Wahltages durch die Mitarbeitervertretung der Gemeindeassistenten, Gemeindeassistentinnen, Gemeindereferenten und Gemeindereferentinnen beträgt zwölf Wochen.
( 2 ) Die Frist zur Bestellung des Wahlausschusses durch die Mitarbeitervertretung der Gemeindeassistenten, Gemeindeassistentinnen, Gemeindereferenten und Gemeindereferentinnen beträgt zwölf Wochen.
( 3 ) Die Frist zur Bereitstellung der Liste aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch den Dienstgeber beträgt elf Wochen. Der Wahlausschuss übersendet die Liste der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag. Die Einspruchsfrist gegen die Eintragung oder Nichteintragung läuft spätestens acht Wochen vor dem Wahltag ab. Der Wahlausschuss hat mit Übersendung der Liste nach Satz 2 das konkrete Datum der Einspruchsfrist mitzuteilen.
( 4 ) Nach Ablauf dieser Fristen versendet der Wahlausschuss die endgültige Liste aller aktiv und passiv wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Gleichzeitig erfolgt die Aufforderung zur Einreichung von schriftlichen Wahlvorschlägen mit Übersendung der ausreichenden Anzahl von Formularen nach § 9 Absatz 5, Sätze 1, 3 MAVO Bistum Mainz. Der Wahlausschuss setzt mit der Übersendung den Termin fest und gibt ihn bekannt, bis zu dem die Wahlvorschläge einzureichen sind. Der Wahlvorschlag muss die Erklärung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters enthalten, dass er oder sie der Benennung zustimmt und kein Ausschlussgrund im Sinne des § 8 MAVO Bistum Mainz vorliegt.
( 5 ) Die Frist für die schriftliche Bekanntgabe der für wählbar erklärten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt drei Wochen vor der Wahl. Mit der schriftlichen Bekanntgabe sind die Briefwahlunterlagen zu versenden.
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§ 7
Sonderbestimmung Durchführung der Wahl – § 11 Absatz 4, 7 MAVO Bistum Mainz

( 1 ) Die Wahl ist als Briefwahl durchzuführen.
( 2 ) Das Verfahren richtet sich nach § 11 Absatz 4 MAVO Bistum Mainz.
( 3 ) Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Wahlausschuss allen Wahlberechtigten schriftlich bekannt gegeben. Mit der Bekanntgabe teilt der Wahlausschuss mit, ab welchem Tag sich die zweiwöchige Anfechtungsfrist nach § 9 der Sonderbestimmungen berechnet.
( 4 ) Nach Durchführung der Wahl informiert der Dienstgeber die jeweiligen unmittelbaren Vorgesetzten über die erfolgte Wahl des Gemeindereferenten, der Gemeindereferentin, des Gemeindeassistenten oder der Gemeindeassistentin zur Mitarbeitervertreterin oder zum Mitarbeitervertreter und veröffentlicht das Ergebnis der Wahl im Kirchlichen Amtsblatt für die Diözese Mainz.
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§ 8
Sonderbestimmung Vereinfachtes Wahlverfahren – Durchführung der Wahl – zu § 11c MAVO Bistum Mainz

( 1 ) Die Durchführung des vereinfachten Wahlverfahrens findet für das Zuwahlverfahren statt.
( 2 ) Das Zuwahlverfahren wird durchgeführt, wenn für die Mitarbeitervertretung der Gemeindeassistenten, Gemeindeassistentinnen, Gemeindereferenten und Gemeindereferentinnen nicht so viel Mitglieder gewählt sind, wie nach § 6 Absatz 2 Satz 1 MAVO Bistum Mainz vorgesehen sind. Im Zuwahlverfahren können auch Ersatzmitglieder gewählt werden.
( 3 ) Die gewählten Mitarbeitervertreter beantragen die Durchführung des Zuwahlverfahrens in einer von ihnen einberufenen Mitarbeiterversammlung.
( 4 ) Das in Absatz 1 bis 3 beschriebene Zuwahlverfahren kann nur einmal innerhalb einer Amtszeit der Mitarbeitervertretung der Gemeindeassistenten, Gemeindeassistentinnen, Gemeindereferenten und Gemeindereferentinnen durchgeführt werden.
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§ 9
Sonderbestimmung Anfechtung der Wahl – zu § 12 Absatz 1 MAVO Bistum Mainz

Die Anfechtungsfrist beträgt zwei Wochen. Sie beginnt ab dem Tag, den der Wahlausschuss gemäß § 7 der Sonderbestimmungen bei der schriftlichen Bekanntgabe des Wahlergebnisses benennt.
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§ 10
Sonderbestimmung Tätigkeit der Mitarbeitervertretung – zu § 14 Absatz 1, 4, 6, 7 MAVO Bistum Mainz

( 1 ) Das erste Zusammentreffen der neugewählten Mitarbeitervertretung der Gemeindeassistenten, Gemeindeassistentinnen, Gemeindereferenten und Gemeindereferentinnen soll innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag der Wahl – nicht jedoch vor Ablauf der Anfechtungsfrist nach § 9 der Sonderbestimmungen – stattfinden.
( 2 ) Soweit der Dienstgeber oder seine Beauftragte oder sein Beauftragter an der Sitzung der Mitarbeitervertretung der Gemeindeassistentinnen, Gemeindeassistenten, Gemeindereferentinnen, Gemeindereferenten teilgenommen haben, ist ihnen der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich zuzuleiten.
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§ 11
Sonderbestimmung Schutz der Mitglieder der Mitarbeitervertretung – zu § 18 Absatz 4 MAVO Bistum Mainz

Das Antragsrecht auf Weiterbeschäftigung steht auch den Gemeindeassistentinnen und Gemeindeassistenten zu.
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§ 12
Sonderbestimmung Einberufung der Mitarbeiterversammlung – zu § 21 Absatz 3 MAVO Bistum Mainz

Die Frist zur Einberufung der Mitarbeiterversammlung auf Verlangen von einem Drittel der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt vier Wochen.
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§ 13
Sonderbestimmung Anhörung und Mitberatung – zu § 29 Absatz 1 MAVO Bistum Mainz

Das Recht der Anhörung und Mitberatung ist neben den in § 29 Absatz 1 MAVO Bistum Mainz genannten Tatbeständen auch bei der Einstellung und Anstellung von Gemeindereferenten, Gemeindereferentinnen, Gemeindeassistenten und Gemeindeassistentinnen gegeben.
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§ 14
Sonderbestimmung Zustimmung bei Einstellung und Anstellung – zu § 34 MAVO Bistum Mainz

Das Zustimmungsverfahren findet für die Einstellung und Anstellung von Gemeindereferenten, Gemeindereferentinnen, Gemeindeassistenten und Gemeindeassistentinnen nicht statt. Das Verfahren richtet sich nach § 13 der Sonderbestimmungen. Für die Ausübungen des Mitwirkungsrechtes ist die Mitarbeitervertretung der Gemeindeassistenten, Gemeindeassistentinnen, Gemeindereferenten und Gemeindereferentinnen über die Person des Einzustellenden zu unterrichten. Der Mitarbeitervertretung sind auf Verlangen ein Verzeichnis der Bewerbungen von Schwerbehinderten zu überlassen und Einsicht in die Bewerbungsunterlagen der oder des Einzustellenden zu gewähren.