Bistum Mainz
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Richtlinien über die Beschäftigung und Vergütung von Haushälterinnen im Bistum Mainz
vom 9. Januar 2014
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2014, Nr. 2, Ziff. 31, S. 39 ff.)
####§ 1
– Pfarrhaushälterinnen
(
1
)
Die Tätigkeit von Pfarrhaushälterinnen umfasst die Versorgung des gesamten Haushaltes eines Priesters oder einer Gemeinschaft von Priestern. Die Tätigkeit im Pfarrhaus sollte mindestens 50 % des Umfanges einer Vollbeschäftigung (= derzeit 39 Wochenstunden) betragen.
(
2
)
Diese und alle nachfolgenden Regelungen gelten auch für Pfarrhaushälter.
#§ 2
– Arbeitsvertrag
(
1
)
Über die Beschäftigung einer Pfarrhaushälterin muss zwischen dem Priester und der Pfarrhaushälterin ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen werden. Dieser Vertrag wird vom Bischöflichen Ordinariat vorbereitet und bedarf der Genehmigung des Generalvikars.
(
2
)
Für das Arbeitsverhältnis gelten die Bestimmungen des Arbeitsvertrages, diese Richtlinien sowie die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zu berücksichtigen ist außerdem die Grundordnung für den kirchlichen Dienst vom 22.09.1993 in der jeweiligen Fassung.
#§ 3
– Eingruppierung
Im Arbeitsvertrag ist die Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe des Haushälterinnentarifes (HHT 1 bis 3) zu vereinbaren. Der jeweilige Priester als Arbeitgeber bestimmt die Eingruppierung und kann sie während der Anstellung im Einvernehmen mit der Haushälterin verändern.
#§ 4
– Vergütung
(
1
)
Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der jeweils gültigen Tabelle des Haushälterinnentarifes. Die ab 01.07.2013 gültige Tabelle ist als Anlage Bestandteil dieser Richtlinien.
(
2
)
Die Haushälterin erhält eine Zulage für eine vermögenswirksame Anlage anteilig der Arbeitszeit (6,65 € bei 39 Wochenstunden).
(
3
)
Anpassungen der Tabelle des Haushälterinnentarifes erfolgen zum gleichen Zeitpunkt und in gleicher Höhe entsprechend den Besoldungsveränderungen bei den Priestern der Diözese Mainz.
(
4
)
Die Gehaltszahlungen werden durch das Bischöfliche Ordinariat im Auftrag des Priesters vorgenommen (die Auszahlung erfolgt zur Zeit jeweils zum 1. eines jeden Monats im Voraus).
#§ 5
– Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(
1
)
Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Priester und der Pfarrhaushälterin endet durch Kündigung, einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder beim Tod des Arbeitgebers. Des Weiteren endet das Arbeitsverhältnis ab Bezug einer eigenen Rente der Haushälterin.
(
2
)
Im Falle des Todes des Priesters wird der Pfarrhaushälterin das Gehalt für den Sterbemonat belassen. Darüber hinaus erhält sie für den nachfolgenden Monat ihr Gehalt (für z. B. die Auflösung des Haushaltes etc.). Dieses Monatsgehalt ist aus dem Nachlass des Priesters zu finanzieren.
#§ 6
– Zusätzliche Altersversorgung
(
1
)
Eine Pfarrhaushälterin mit einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsumfang ist beim Versorgungswerk für Pfarrhaushälterinnen im Bistum Mainz zusatzversichert.
(
2
)
Die Bemessung der Zusatzversorgung richtet sich nach der Ordnung für die Zusatzversorgung der Pfarrhaushälterinnen von Priestern des Bistums Mainz in der jeweils geltenden Fassung.
#§ 7
– Zuschuss an Priester
(
1
)
Als Abgeltung für kirchliche Dienstleistungen der Pfarrhaushälterinnen gewährt das Bistum Mainz seinen inkardinierten Priestern einen zweckgebundenen Zuschuss zu den entstehenden Arbeitgeberkosten.
(
2
)
Die Gewährung des Zuschusses setzt voraus, dass
- im Arbeitsvertrag mit der Pfarrhaushälterin die Anwendung dieser Richtlinien mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 50 % der regelmäßigen Wochenarbeitszeit (Sonderregelung siehe § 8 Abs. 1 S. 2) eines Vollbeschäftigten vereinbart wurde und
- der Priester das Bischöfliche Ordinariat beauftragt, in seinem Auftrag und zu seinen Lasten die Abrechnung und Auszahlung der Vergütung vorzunehmen.
§ 8
– Höhe des Zuschusses
(
1
)
Die Höhe des steuerpflichtigen Zuschusses beträgt derzeit 80 % der vereinbarten Brutto-Vergütung der Pfarrhaushälterin nach den §§ 3 und 4 dieser Richtlinien, zuzüglich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.
Im Falle einer sozialversicherungspflichtigen unterhälftigen Beschäftigung beträgt der Zuschuss zu den Arbeitgeberkosten 60% (gilt daher nicht für Minijobs).
(
2
)
Eventuelle Veränderungen hinsichtlich der Höhe des Zuschusses sind durch die Dezernentenkonferenz des Bischöflichen Ordinariates, nach Anhörung des Priesterrates, zu beschließen.
#§ 9
– Zahlung des Zuschusses
(
1
)
Die Zahlung des Zuschusses endet
- mit dem Zeitpunkt, ab dem die Pfarrhaushälterin eine Rente bezieht.
- bei Ausscheiden aus dem Dienst (siehe § 5 der Richtlinien),
- bei Wegfall einer der Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses (siehe § 7 dieser Richtlinien).
(
2
)
Alle maßgeblichen Umstände, die die Zahlung des Zuschusses beeinflussen können, sind durch den Priester oder die Pfarrhaushälterin dem Bischöflichen Ordinariat mitzuteilen.
#§ 10
– Verfahren
Die Gesamtpersonalkosten für die Pfarrhaushälterin, die sich aus dem Arbeitsvertrag und aus diesen Richtlinien ergeben, werden dem Priester grundsätzlich im gleichen Abrechnungsmonat belastet. Gleichzeitig wird ihm für den Zahlungszeitraum der Zuschuss mit seiner eigenen Besoldung zusammen überwiesen.
#§ 11
– Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten zum 01.08.2013 in Kraft.
Mainz, den 9. Januar 2014 |
Dietmar Giebelmann Generalvikar |