Bistum Mainz
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Verordnung zur Altersteilzeit und zur Versetzung in den Ruhestand nach Vollendung des 60. Lebensjahres von Beamten des Bistums Mainz

vom 31. März 2000

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2000, Nr. 5, Ziff. 94, S. 43),
in der Fassung vom 15. März 2005
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2005, Nr. 5, Ziff. 59, S. 41)

vom 31.3.2000 (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2000, Nr. 5, Ziff. 94, S. 43) in der Fassung vom 15.3.2005 (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2005, Nr. 5, Ziff. 59, S. 41)
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§ 1
Altersteilzeit

Die Verordnung ersetzt § 80b (Altersteilzeit) des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 2
Versetzung in den Ruhestand nach Vollendung des 60. Lebensjahres

Der Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit, der vor dem 01.08.2010 das 55. Lebensjahr vollendet, kann nach Vollendung des 60. Lebensjahres auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden.
Die Entscheidung trifft der Generalvikar.
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§ 3
Höhe des Ruhegehalts

( 1 ) Das Ruhegehalt des nach § 2 in den Ruhestand versetzten Beamten vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden Monat, um den der Beamte vor der Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wird.
( 2 ) Nach Vollendung des 65. Lebensjahres erhält der Beamte das Ruhegehalt ohne die Verminderung nach Absatz 1.
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§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.04.2000 in Kraft.