Bistum Mainz
.
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 4a
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
168. Jahrgang, Nr. 4Mainz, den 15. April 2026
Deutsche Bischofskonferenz
Nr. 23Aufruf der deutschen Bischöfe zur Katholikentagskollekte 2026
Liebe Schwestern und Brüder,
vom 13. bis 17. Mai 2026 findet in Würzburg der 104. Deutsche Katholikentag statt. Das Treffen steht in diesem Jahr unter dem Leitwort „Hab Mut, steh auf!“ (Mk 10,49).
Das Zitat aus dem Markusevangelium, in dem vom blinden Bartimäus berichtet wird, der Zuspruch und Heilung erfährt, erinnert uns daran, dass wir alle von Jesus Christus gerufen sind, uns mutig für Veränderungen hin zu einem guten Leben und für ein gerechtes Miteinander einzubringen. Zugleich liest sich die Geschichte als Zusage Jesu, dass er selbst uns durch die großen und kleinen, persönlichen, wie auch gesellschaftlichen Herausforderungen begleitet und Heilung schenken will. Diese Zusage stärkt uns für den Katholikentag, der in Zeiten nationaler und globaler Umbrüche und Krisen stattfindet. Vor diesem Hintergrund werden die Mitwirkenden und Besucher des Katholikentags im gemeinsamen Diskutieren und Zuhören nach Wegen für eine gerechte und friedliche Zukunft suchen. In der Feier der Gottesdienste, in der Begegnung und im Hören auf das Wort Gottes wird dabei auf dem Katholikentag auch wieder spürbar, welche Quellen uns Kraft schenken und Orientierung geben.
Zu Gast ist der Katholikentag in Würzburg. Hier erwartet Sie nicht nur die barocke Kulisse der unterfränkischen Stadt am Main, es erwarten Sie vor allem in herzlicher Gastfreundschaft die Christinnen und Christen in einem der ältesten Bistümer Deutschlands.
Liebe Schwestern und Brüder, manche von Ihnen werden die Teilnahme an diesem Fest des Glaubens bereits fest eingeplant haben. Doch auch wenn Sie persönlich nicht in Würzburg dabei sein können, bitten wir Sie herzlich um Ihre Unterstützung. Der Katholikentag ist ein sichtbarer Ausdruck der Verantwortung aller Katholikinnen und Katholiken für Kirche und Gesellschaft. Durch Ihr Gebet und Ihre Spende helfen Sie, dass der Katholikentag weit über die Unterfranken hinaus ein Zeugnis für unseren gemeinsamen Glauben werden kann.
Dieser Aufruf soll am Sonntag, dem 3. Mai 2026, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) verlesen oder auf eine andere geeignete Weise bekannt gemacht werden. Die Kollekte am Sonntag, dem 10. Mai 2026, ist ausschließlich für den Katholikentag bestimmt und wird entsprechend der Vorgaben im Kollektenplan abgeführt.
Nr. 24Aufruf der deutschen Bischöfe zur Pfingstaktion Renovabis 2026
Liebe Schwestern und Brüder,
viele Länder in Mittel-, Ost- und Südosteuropa stehen vor großen Herausforderungen: Politische Polarisierung, wirtschaftliche Unsicherheit, soziale Spannungen sowie die Erfahrungen von Gewalt, Krieg und Flucht belasten den gesellschaftlichen Zusammenhalt. Vor diesem Hintergrund stellt Renovabis die diesjährige Pfingstaktion unter das Leitwort „zusammen_wachsen. damit Europa menschlich bleibt“.
Die Kirchen im Osten Europas sind in diesem Sinne engagiert. Durch soziale Hilfen, Bildungsangebote, Versöhnungsinitiativen und die Förderung des interreligiösen Dialogs bauen sie Brücken über Gräben und Grenzen hinweg.
Pfingsten erinnert uns daran, dass der Heilige Geist Menschen zusammenführt. Seine Gaben, um die wir heute besonders bitten, stiften Gemeinschaft. Die Welt braucht diesen Geist der Solidarität und der Verbundenheit dringend. So bitten wir Sie herzlich: Unterstützen Sie die wichtige Arbeit von Renovabis durch Ihre großzügige Spende und Ihr Gebet.
Kollektenankündigung am Pfingstsonntag, dem 24. Mai 2026
Die heutige Kollekte ist für die Arbeit von Renovabis bestimmt. Dessen Projektpartner fördern durch soziale Hilfen, vielfältige Bildungsangebote sowie Dialog- und Versöhnungsinitiativen den gesellschaftlichen Zusammenhalt in den Ländern Mittel-, Ost- und Südosteuropas. Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung!
Es wird empfohlen, den Aufruf am 17. Mai 2026 in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) zu verlesen. In jedem Fall ist dafür Sorge zu tragen, dass er den Gemeinden in geeigneter Weise bekannt gemacht wird (Pfarrbrief, Homepage, Aushang usw.). Die Verlesung der Kollektenankündigung am Tag der Kollekte selbst (z. B. nach den Fürbitten) ist obligatorisch. Die Kollekte am Pfingstsonntag, dem 24. Mai 2026 (auch am Vorabend), ist ausschließlich für Renovabis bestimmt.
Bischof
Nr. 25Ernennung eines Bischofsvikars
Hiermit ernenne ich Herrn Weihbischof Pater Joshy George Pottackal O. Carm. Titularbischof von Ceramussa gemäß cc. 477 § 1 und 406 § 2 CIC zum Bischofsvikar (Vicarius episcopalis) für die Institute des geweihten Lebens und für die Gesellschaften des apostolischen Lebens und für Ökumene, Weltkirche und gesellschaftliche Verantwortung.
Nach Maßgabe der cc. 476 und 479 § 2 i. V. m. §§ 1 und 3 CIC übertrage ich ihm für diesen Aufgabenbereich alle Vollmachten, die das Recht dem Amt des Bischofsvikars zuweist, einschließlich der Vollmachten, für die nach den Bestimmungen des kirchlichen Rechts ein Spezialmandat erforderlich ist (c. 479 § 1 i. V. m. c. 134 § 3 CIC), insbesondere die Außenvertretung des Bistums Mainz in diesen Bereichen.
Die Jurisdiktion des Generalvikars wird durch diese Ernennung nicht berührt. Er macht hinsichtlich der Aufgaben, die dem Bischofsvikar übertragen sind, hiervon jedoch keinen Gebrauch, außer bei Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung des Bischofsvikars.
Ich danke Herrn Weihbischof Pottackal für die Bereitschaft zur Übernahme dieses verantwortungsvollen Amtes und wünsche ihm für die Wahrnehmung der hiermit verbundenen Aufgaben Kraft, gutes Gelingen und Gottes reichen Segen.
Mainz, den 15. März 2026 |
Prof. Dr. Peter Kohlgraf Bischof von Mainz |
Dr. Anna Ott Kanzlerin der Kurie |
Nr. 26Neufassung der Ordnung für die Wahl der Verwaltungsräte
der Kirchengemeinden im Bistum Mainz
der Kirchengemeinden im Bistum Mainz
Hiermit wird die Ordnung für die Wahl der Verwaltungsräte der Kirchengemeinden im Bistum Mainz vom 28. Januar 2007 (KABl 2007, Nr. 5, Ziff. 54, S. 69 ff.) wie folgt neu gefasst:
Ordnung für die Wahl der Verwaltungsräte der Kirchengemeinden im Bistum Mainz
####§ 1
Wahlkörperschaft
(
1
)
Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates erfolgt durch den Pfarreirat. An die Stelle des in dieser Wahlordnung genannten Pfarreirats tritt in den im Zuge des Pastoralen Wegs noch nicht neu errichteten Kirchengemeinden der Pfarrgemeinderat.
(
2
)
Die Wahl hat innerhalb von sechs Wochen nach der Konstituierung des Pfarreirats zu erfolgen.
(
3
)
Der Wahlvorstand legt den Wahltermin fest.
#§ 2
Wahlvorstand
(
1
)
Der Vorstand des Pfarreirats ist der Wahlvorstand. Er wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(
2
)
Werden ein oder mehrere Mitglieder des Wahlvorstandes als Kandidaten benannt und stimmen sie ihrer Kandidatur zu, so tritt an ihre Stelle das jeweils älteste, nicht als Kandidat benannte Mitglied des Pfarreirats.
#§ 3
Wählbarkeit von Mitgliedern des Pfarreirats
Im Verwaltungsrat darf höchstens die Hälfte der Mitglieder gleichzeitig Mitglied des Pfarreirats sein. Dies ist auch bei einer Nachwahl zu beachten.
#§ 4
Wahlvorschläge
(
1
)
Zur Einreichung von Wahlvorschlägen ist jedes Mitglied des Pfarreirats berechtigt. Der Vorsitzende des Wahlvorstandes weist auf dieses Recht spätestens drei Wochen vor dem Wahltermin in Textform hin. Mit dem Hinweis verbindet der Vorsitzende die Aufforderung, von diesem Recht Gebrauch zu machen.
(
2
)
Wahlvorschläge sind bis spätestens zwei Wochen vor dem Wahltermin einzureichen. Sie sind an den Wahlvorstand zu adressieren. Empfangsadresse ist das zentrale Pfarrbüro der Kirchengemeinde.
(
3
)
Das aktive und passive Wahlrecht regelt das KVVG.
(
4
)
Jeder Wahlvorschlag darf nicht mehr Kandidaten enthalten als Mitglieder für den Verwaltungsrat zu wählen sind. Auf den Wahlvorschlägen müssen Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Wohnung und Beruf des Kandidaten aufgeführt sein. Den Wahlvorschlägen ist die schriftliche Bereitschaft zur Kandidatur beizulegen.
(
5
)
Der Wahlvorschlag muss mit dem Datum, der Unterschrift und der vollen Anschrift der Person versehen sein, die ihn einreicht. Er ist in einem verschlossenen Umschlag dem Wahlvorstand bis zu dem in Absatz 2 genannten Termin an die dort genannte Adresse zuzuleiten. Der Umschlag soll die Aufschrift „KVR Wahlvorschlag“ tragen.
#§ 4a
Prüfung der Wahlvorschläge
(
1
)
Auf dem Umschlag des Wahlvorschlages ist das Eingangsdatum zu vermerken. Die gesammelten Umschläge werden in einer Sitzung des Wahlvorstands geöffnet, die möglichst an dem Tage stattfinden soll, an dem die Frist zur Einreichung von Vorschlägen abläuft. Die Unterlagen sowie der Umschlag eines jeden Wahlvorschlags sind fest miteinander zu verbinden und bis zum Ende der Amtsperiode aufzubewahren.
(
2
)
Die Wahlvorschläge werden darauf überprüft, ob sie den Erfordernissen dieser Wahlordnung und des KVVG genügen.
(
3
)
Vorschläge, die den Erfordernissen dieser Wahlordnung und des KVVG nicht entsprechen, sind mit einem schriftlich begründeten Bescheid abzulehnen. Im Falle von § 6 Absatz 4 e) KVVG i. V. m. § 8 Absatz 2 KVVG hat der Wahlvorstand unverzüglich auf eine Entscheidung hinzuwirken.
(
4
)
Die Maßnahmen nach Absatz 1 bis 4 trifft der Wahlausschuss.
#§ 5
Wahlvorschlagsergänzung
Wurden keine Wahlvorschläge eingereicht, oder wurden nicht genügend Kandidaten vorgeschlagen, so benennt der Wahlvorstand nach Möglichkeit bis zu drei Kandidaten mehr als für die Einreichung der Zahl der zu wählenden Kandidaten erforderlich sind. Auch in diesem Falle ist das Einverständnis dieser Kandidaten einzuholen.
#§ 6
Kandidatenliste
(
1
)
Der Wahlvorstand stellt aus den eingegangenen Vorschlägen zuzüglich einer etwaigen Ergänzung nach § 5 eine Kandidatenliste zusammen. Die Kandidatenliste enthält in alphabetischer Reihenfolge die Namen aller Kandidaten mit Vornamen, Wohnung, Geburtsdatum und Beruf; auf die alphabetische Reihenfolge sowie auf die Zugehörigkeit zum Pfarreirat ist hinzuweisen.
(
2
)
Die Kandidatenliste ist allen Mitgliedern des Pfarreirats spätestens eine Woche vor dem Wahltermin zuzuleiten.
#§ 7
Stimmzettel
Der Wahlvorstand hat für den Wahltermin eine genügende Anzahl von Stimmzetteln vorzubereiten. Die Stimmzettel müssen die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Auf den Stimmzetteln sind die gleichen Namen mit Vornamen, Wohnung, in der gleichen Reihenfolge aufzuführen wie auf der Kandidatenliste.
#§ 8
Wahl des Verwaltungsrats
(
1
)
Die Wahlhandlung findet in einer nichtöffentlichen Sitzung des Pfarreirats statt. Über die Wahlhandlung muss eine Niederschrift aufgenommen werden. Für diese ist ein vom Bischöflichen Ordinariat herausgegebenes Formular zu benutzen.
(
2
)
Zu dieser Sitzung ist mit einer Frist von einer Woche schriftlich zu laden.
(
3
)
Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Wahl.
#§ 9
Durchführung der Wahl
(
1
)
Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines den Wahlberechtigten vor der Stimmabgabe durch ein Mitglied des Wahlvorstandes im Wahlraum ausgehändigten Stimmzettels ausgeübt, der zusammengefaltet in die Wahlurne gelegt wird. Vor Beginn der Stimmabgabe haben die Anwesenden festzustellen, dass die Wahlurne leer ist. Die Wahlurne hat während des gesamten Wahlvorganges geschlossen zu sein.
(
2
)
Durch den Wahlvorstand ist die Möglichkeit der unbeobachteten Kennzeichnung der Stimmzettel sicherzustellen.
(
3
)
Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Stimmzettel abgeben. Er soll darauf achten, dass im Verwaltungsrat höchstens die Hälfte der Mitglieder gleichzeitig Mitglied des Pfarreirats ist.
#§ 10
Feststellung des Wahlergebnisses
(
1
)
Nach Schluss der Wahl werden die Stimmzettel aus der Wahlurne genommen und gezählt. Die ungültigen Stimmzettel sind auszuscheiden und die auf den gültigen Stimmzetteln für die einzelnen Kandidaten abgegebenen Stimmen zu zählen. Über die Gültigkeit der Stimmzettel beschließt der Wahlvorstand. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(
2
)
Ungültig sind Stimmzettel,
- auf denen mehr Namen angekreuzt sind, als Personen zu wählen sind,
- die unterschrieben sind oder auf denen sich über die Stimmkreuze hinaus weitere handschriftliche Zusätze befinden,
- die keinen Kandidaten ausreichend bezeichnen oder
- die nicht den Stimmzetteln entsprechen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter ausgegeben worden sind.
(
3
)
Gewählt sind diejenigen Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten. Gewählte Kandidaten, die gleichzeitig dem Pfarreirat angehören, bleiben jedoch unberücksichtigt, sobald diese Gruppe die gemäß § 3 auf sie entfallende Höchstzahl der Sitze erreicht hat. Von den Kandidaten, die nicht dem Pfarreirat angehören, rücken diejenigen auf, die die nächstfolgende Stimmenzahl erreicht haben. Sind aus dieser Gruppe weniger Mitglieder gewählt, als ihr zukommen, so ist ein 2. Wahlgang für diese Gruppe erforderlich.
(
4
)
Falls sich eine Stimmengleichheit hinsichtlich des noch zu wählenden Kandidaten mit der geringsten Stimmenzahl ergibt, so findet eine Stichwahl statt. § 9 Absatz 3 gilt entsprechend. Findet die Stichwahl nicht zu einer Mehrheit, so entscheidet das Los. Der Losentscheid erfolgt durch den Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Wahlvorstandes.
(
5
)
Der Wahlvorstand stellt das Wahlergebnis fest.
#§ 11
Bekanntgabe des Wahlergebnisses
(
1
)
Das festgestellte Wahlergebnis wird im Wahlraum bekannt gegeben.
(
2
)
Das Wahlergebnis ist ferner durch Aushang für die Dauer von zwei Wochen zu veröffentlichen. Der Aushang hat spätestens eine Woche nach dem Wahltermin zu erfolgen.
(
3
)
Die Namen der Gewählten sind dem Bischöflichen Ordinariat durch den Vorsitzenden des Wahlvorstands unverzüglich mitzuteilen.
#§ 12
Wahlakten
Die Wahlakten einschließlich der Aushänge sind für die Dauer von vier Jahren bei den Pfarrakten aufzubewahren.
#§ 13
Beschlussfähigkeit
Falls zu dem angesetzten Wahltermin nicht mindestens die Hälfte der Mitglieder des Pfarreirats, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Wahlvorstandes erscheinen, so ist binnen eines Monats nach dem ersten Wahltermin ein neuer Wahltermin anzusetzen. Erscheinen zu diesem zweiten Wahltermin wiederum nicht die Hälfte der Mitglieder des Pfarreirats einschließlich des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden des Wahlvorstandes, so hat der zuständige Pfarrer unverzüglich eine Meldung an das Bischöfliche Ordinariat zu erstatten. Das Bischöfliche Ordinariat kann in diesem Falle gemäß § 22 Absatz 1 KVVG einen Verwalter bestellen, oder selbst erneut - gegebenenfalls unter Verlängerung der im § 1 Absatz 2 geforderten Frist - einen Wahltermin ansetzen; der Pfarreirats kann dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder die Wahl durchführen.
#§ 14
Wahleinsprüche
(
1
)
Einsprüche gegen die Wahl sind innerhalb einer Woche nach erfolgter Wahl schriftlich an den Wahlvorstand zu richten. Empfangsadresse ist das zentrale Pfarrbüro der Kirchengemeinde. Einspruchsberechtigt ist jedes wahlberechtigte Mitglied des Pfarreirats.
(
2
)
Der Einspruch hindert weder die Konstituierung noch die weitere Arbeit der Verwaltungsrates.
(
3
)
Der Pfarreirat hat binnen einer Frist von drei Wochen nach Abschluss der Wahl über Einsprüche zu beschließen. Der Beschluss ist zu begründen und dem Einspruchsführer schriftlich zuzustellen. Der Beschluss muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
(
4
)
Wird in dem Beschluss festgestellt, dass infolge Verletzung wesentlicher Vorschriften das Wahlergebnis ganz oder zum Teil beeinflusst worden sein kann, so ist die Wahl ganz oder zum Teil für ungültig zu erklären und zu wiederholen. Eine falsche Feststellung des Wahlergebnisses ist zu berichtigen.
(
5
)
Über die Ergebnisse der Einspruchsverfahren ist das Bischöfliche Ordinariat unverzüglich zu unterrichten. Gegebenenfalls ist das geänderte Wahlergebnis erneut vollständig zu übermitteln.
#§ 15
Beschwerde
(
1
)
Gegen einen den Einspruch ganz oder teilweise zurückweisenden Beschluss des Pfarreirats kann der Einspruchsführer innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Einspruchsbescheides Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist schriftlich beim Bischöflichen Ordinariat einzureichen und zu begründen. Maßgebend für die Wahrung der Frist ist das Datum des Poststempels.
(
2
)
Über die Beschwerde entscheidet eine Kommission, die aus drei vom Bischof berufenen Mitgliedern besteht. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben.
(
3
)
Eine Beschwerde hindert weder die Konstituierung noch die weitere Arbeit des Verwaltungsrates, es sei denn, das Bischöfliche Ordinariat hätte eine entgegenstehende einstweilige Anordnung erlassen.
#§ 16
Ergänzungswahl
(
1
)
Weigert sich ein Mitglied, sein Amt auszuüben oder endet seine Mitgliedschaft vorzeitig oder verliert ein Mitglied sein Amt, weil es nicht mehr wählbar ist oder die Wahl vom Bischöflichen Ordinariat für ungültig erklärt wird oder, weil es aus wichtigem Grunde gemäß § 8 KVVG entlassen ist, so hat der Vorsitzende des Verwaltungsrates dem Vorsitzenden des Pfarreirats unverzüglich eine entsprechende schriftliche Mitteilung zugehen zu lassen.
(
2
)
Der Vorsitzende des Pfarreirats hat binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Benachrichtigung die Pfarreiratsmitglieder schriftlich zu verständigen und sie zur Abgabe von Wahlvorschlägen binnen einer Frist von zwei Wochen aufzufordern. Nach Ablauf dieser Frist hat er binnen einer weiteren Frist von einem Monat einen Wahltermin anzusetzen.
(
3
)
Für die Ergänzungswahl gilt diese Wahlordnung entsprechend.
#§ 17
Wahl in der Filialkirchengemeinde
Wählt der zuständige Pfarreirat gemäß § 23 KVVG aus der Filialkirchengemeinde ein Mitglied zum Kirchenverwaltungsrat der Mutterkirchengemeinde hinzu, so darf die Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden erst nach der Zuwahl stattfinden.
#§ 18
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Ordnung über die Wahl der Verwaltungsräte der Kirchengemeinden mit allen Änderungen außer Kraft.
#Mainz, den 31. März 2026 |
Prof. Dr. Peter Kohlgraf Bischof von Mainz |
Dr. Anna Ott Kanzlerin der Kurie |
Nr. 27Nachtrag zur Neuordnung katholischer Pfarreien
und Kirchengemeinden zum 1. Januar 2026
und Kirchengemeinden zum 1. Januar 2026
Die Urkunde des Bischofs zur Errichtung der Pfarrei und Kirchengemeinde „Hl. Bardo, Wetterau-Nord“ (KABl 2025, Nr. 13, Ziff. 197, S. 179f.), die Urkunde des Bischofs zur Errichtung der Pfarrei und Kirchengemeinde „Hl. Maria Magdalena, Taunusblick“ (KABl 2025, Nr. 13, Ziff. 194, S. 176f.), die Urkunde des Bischofs zur Errichtung der Pfarrei und Kirchengemeinde „Hl. Walburga, Weschnitztal“ (KABl 2025, Nr. 13, Ziff. 193, S. 175), die Urkunde des Bischofs zur Errichtung der Pfarrei und Kirchengemeinde „Heilig Geist, Otzberger Land“ (KABl 2025, Nr. 13, Ziff. 192, S. 174f.), die Urkunde des Bischofs zur Errichtung der Pfarrei und Kirchengemeinde „Guter Hirte im Odenwaldkreis“ (KABl 2025, Nr. 13, Ziff. 191, S. 172-174), die Urkunde des Bischofs zur Errichtung der Pfarrei und Kirchengemeinde „Hl. Theresa von Avila, Mühlheim-Obertshausen“ (KABl 2025, Nr. 13, Ziff. 190, S. 172), die Urkunde des Bischofs zur Errichtung der Pfarrei und Kirchengemeinde „Hl. Katharina von Siena, Heusenstamm-Dietzenbach“ (KABl 2025, Nr. 13, Ziff. 189, S. 171), die Urkunde des Bischofs zur Errichtung der Pfarrei und Kirchengemeinde „St. Christophorus, Dieburger Land“ (KABl 2025, Nr. 13, Ziff. 188, S. 170f.), und die Urkunde des Bischofs über die Neuordnung der Pfarrei und Kirchengemeinde „St. Bonifatius, Gießen“ (KABl 2025, Nr. 13, Ziff. 196, S. 178f.) wurden im Staatsanzeiger für das Land Hessen am 2. Februar 2026, Seite 135-140, Nr. 93-101 bekannt gemacht.
Nr. 28Nachtrag zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die
Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bistum Mainz
vom 1. Dezember 2025
Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bistum Mainz
vom 1. Dezember 2025
Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bistum Mainz vom 1. Dezember 2025 (KABl 2025, Nr. 14, Ziff. 203, S. 190-198) wurden im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz am 19. Januar 2026, Seite 45-49 bekannt gemacht.
Kirchliche Mitteilungen
Nr. 29Personalchronik
Am Sonntag, den 15. März 2026, um 15 Uhr im Hohen Dom zu Mainz wurde Pater Joshy George Pottackal O. Carm., von Papst Leo XIV. am 26. November 2025 ernannt zum Weihbischof in Mainz und Titularbischof von Ceramussa, von Dr. Peter Kohlgraf, Bischof von Mainz, Stephan Burger, Erzbischof von und Metropolit der Oberrheinischen Kirchenprovinz Freiburg, und Bischof Wilmar Santin O. Carm., Prälat von Itaituba zum Bischof geweiht.
Priester und Diakone
Dennebaum, Prof. Dr. Anton, Pfarrer, m. W. z. 16.03.2026 ernannt zum Notar für Akten jeglicher Art im Bischöflichen Ordinariat |
Leja, Michael Andreas, Dompräbendat, Pfarrer, m. W. z. 16.03.2026 ernannt zum Notar für Akten jeglicher Art im Bischöflichen Ordinariat |
Hauptamtliche Pastorale Mitarbeitende
Günther, Anja, Pastoralreferentin, m. W. z. 01.04.2026 befristet bis 31.03.2031 beauftragt als Referentin für Spiritualität im Geistlichen Zentrum Kloster Jakobsberg |
Hassemer, Matthias, Gemeindereferent, m. W. z. 01.04.2026 entpflichtet in der Pfarrei St. Rochus, Mainz-Kastel/Amöneburg und beauftragt als Betriebsseelsorger in der Region Rheinhessen |
Nr. 30Besetzung der Schlichtungsstelle zur Schlichtung
arbeitsrechtlicher Fragen
arbeitsrechtlicher Fragen
Die Besetzung der Schlichtungsstelle zur Schlichtung arbeitsrechtlicher Fragen hat sich wie folgt geändert:
Vorsitzender:
Herr Rechtsanwalt Stefan Bender
Herr Rechtsanwalt Stefan Bender
Stellvertretende Vorsitzende:
Frau Christiane Debler
Frau Christiane Debler
Beisitzerin der Dienstgeberseite:
Frau Verwaltungsdirektorin i. K. Hildegard Kewes
Frau Verwaltungsdirektorin i. K. Hildegard Kewes
Stellvertretender Beisitzer der Dienstgeberseite:
Herr Jürgen-Alois Weiler
Herr Jürgen-Alois Weiler
Beisitzerin der Dienstnehmerseite:
Frau Gabriele Walter
Frau Gabriele Walter
Stellvertretende Beisitzerin der Dienstnehmerseite:
Frau Dipl.-Betriebswirtin (FH) Ursula Platte
Frau Dipl.-Betriebswirtin (FH) Ursula Platte
Die Amtszeit beginnt am 1. März 2026 und endet am 28. Februar 2031.
Nr. 31Hinweise zur Durchführung der Renovabis-Pfingstaktion 2026
Das Osteuropa-Hilfswerk Renovabis rückt in seiner Pfingstaktion 2026 unter dem Leitwort „zusammen_wachsen. damit Europa menschlich bleibt“ den gesellschaftlichen Zusammenhalt in den Fokus. Renovabis unterstützt in 29 Ländern im Osten Europas zahlreiche Projekte – nicht zuletzt mit den Mitteln der Pfingstkollekte und mit Spenden. Gefördert werden pastorale und soziale Projekte von Partnern vor Ort. Diese eröffnen den Menschen und der Kirche Perspektiven und lindern Not. Auf diese Weise wird auch der Zusammenhalt in den Gesellschaften gestärkt.
Die bundesweite Eröffnung der Pfingstaktion ist am Sonntag, 10. Mai 2026, um 10.30 Uhr mit Bischof Dr. Bertram Meier im Hohen Dom zu Augsburg (Livestream: domradio.de, Bibel-TV und EWTN). Der Abschlussgottesdienst am Sonntag, 24. Mai 2026, um 9.30 Uhr in Sankt Martin in Kaufbeuren wird als ZDF-Fernsehgottesdienst übertragen. Näheres unter: www.renovabis.de/pfingstaktion.
Von Montag, 27. April 2026, an sollen die Renovabis-Plakate ausgehängt, das Kompaktmagazin „Renovabis OST“ sowie Spendentüten in den Kirchen ausgelegt oder im Gottesdienst verteilt werden.
Die Pfingstnovene 2026 mit dem Titel „Komm Heil'ger Geist, der uns verbindet und Leben schafft“ wurde von Abt Theodor Hausmann OSB (Abtei St. Stephan in Augsburg) verfasst. Das Neun-Tage-Gebet von Renovabis ist als Begleiter für die Tage auf das Pfingstfest gedacht. Renovabis-Bischof Dr. Heiner Koch empfiehlt sie für das Gebet und besonders als Gebetsbrücke in den Osten Europas.
Informationen und Impulse rund um das Thema der diesjährigen Pfingstaktion sind im Aktions-Themenheft und auf der Renovabis-Homepage zu finden. Gottesdienstbausteine und Predigtskizzen stehen ab Ende März bereit. Material zum Download unter: www.renovabis.de/material.
Am Wochenende vor Pfingsten, am 16./17. Mai 2026, soll in den Gemeinden der Aufruf der deutschen Bischöfe in allen Gottesdiensten verlesen werden. Ein Hinweis auf die Pfingstkollekte von Renovabis ist gewünscht. Bitte verteilen Sie die Spendentüten mit dem Hinweis, dass die Spende am Pfingstsonntag gesammelt wird, die Spende auch zum Pfarramt gebracht oder auf ein Renovabis-Spendenkonto überwiesen werden kann.
Am Pfingstsonntag, 24. Mai 2026, sowie in den Vorabendmessen am 23. Mai 2026 wird in allen katholischen Kirchen die Renovabis-Kollekte für Osteuropa gehalten. Bitte verlesen Sie dazu diese Ankündigung: „Die heutige Kollekte ist für die Arbeit von Renovabis bestimmt. Dessen Projektpartner fördern durch soziale Hilfen, vielfältige Bildungsangebote sowie Dialog- und Versöhnungsinitiativen den gesellschaftlichen Zusammenhalt in den Ländern Mittel-, Ost- und Südosteuropas. Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung!“ Renovabis bittet auch, auf Überweisungsmöglichkeiten, die Abgabe von Barspenden in Spendentüten oder besonders gekennzeichneten Umschlägen hinzuweisen.
Auf Beschluss der deutschen Bischöfe ist die Renovabis-Kollekte ohne jeden Abzug an die Bistumskasse weiterzuleiten. Diese Überweisung hat entsprechend des Kollektenplans zu erfolgen. Individuelle Spenden oder Kollekten von Gruppen können direkt an Renovabis überwiesen werden: www.renovabis.de/pfingstspende oder per Bank an Renovabis e.V., LIGA Bank, DE24 7509 0300 0002 2117 77, GENODEF1M05.