Bistum Mainz
.Ordnung der Schülervertretung an den
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 1994, Nr. 14, Ziff. 172, S. 97-103)
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
Ordnung der Schülervertretung an den
katholischen Schulen in freier Trägerschaft in der
Diözese Mainz im Lande Hessen
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 1994, Nr. 14, Ziff. 172, S. 97-103)
zuletzt geändert durch Änderungsgesetz vom 1. Juli 2026
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2026, Nr. 7, Ziff. 45, S. 84)
####Präambel
Diese Ordnung gilt für die katholischen Schulen in freier Trägerschaft in der Diözese Mainz, die ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag gemäß der Grundordnung auf der Grundlage des christlichen Menschen- und Weltverständnisses wahrnehmen.
Auf dieser Grundlage wirken bei der Verwirklichung der Bildungs- und Erziehungsziele der katholischen Schule in freier Trägerschaft die Schüler durch ihre Schülervertretung eigenverantwortlich mit.
Die Schülervertreter nehmen im Rahmen der folgenden Vorschriften die Interessen der Schüler in der Schule gegenüber den Schulträgern, der Arbeitsgemeinschaft katholischer Schulen in freier Trägerschaft in Hessen und den staatlichen Schulaufsichtsbehörden wahr und üben die Mitwirkungsrechte der Schüler in der Schule aus. Sie können im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags der freien katholischen Schulen selbstgestellte Aufgaben in eigener Verantwortung durchführen.
#§ 1
Schülervertretung in der Schule
(1) Die Schülerschaft einer Klasse kann aus ihrer Mitte eine Klassensprecherin oder einen Klassensprecher wählen.
(2) In den Schulen der Mittel- und Oberstufe (Sekundarstufe I und II) wählt die Schülerschaft einer Klasse oder der Gruppe, die in Schulen ohne Klassenverband die Aufgabe der Klasse hat, eine Klassensprecherin oder einen Klassensprecher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Dauer eines Schuljahres. Diese Schülervertreterinnen und Schülervertreter haben das Recht, in Klassenkonferenzen mit Ausnahme der Zeugnis- und Versetzungskonferenzen gehört zu werden.
(3) Die Klassensprecherinnen und -sprecher bilden den Schülerrat der Schule. Dieser wählt aus seiner Mitte die Schulsprecherin oder den Schulsprecher als Vorsitzende oder Vorsitzenden des Schülerrats und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Der Vorstand kann von allen Schülerinnen und Schülern unmittelbar gewählt werden, wenn die Mehrheit der Schülerschaft dies beschließt.
(4) Der Schülerrat an beruflichen Schulen besteht aus den Klassensprecherinnen und -sprechern der beruflichen Vollzeitschule.
(5) Der Schülerrat übt die Mitwirkungsrechte in der Schule aus. Teilnahme an und Stimmrecht bei der Gesamtkonferenz erfolgt gemäß § 20 Abs. 4 der Konferenzordnung vom 1. November 1994. An den sonstigen Konferenzen der Lehrkräfte, mit Ausnahme der Zeugnis- und Versetzungskonferenzen und solcher Konferenzen, in denen ausschließlich Personalangelegenheiten der Lehrerinnen und Lehrer behandelt werden, können bis zu drei Beauftragte des Schülerrats teilnehmen. Die Verschwiegenheitspflicht gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Konferenzen die Schülervertreterinnen und Schülervertreter, die ihre Pflicht zur Verschwiegenheit verletzen, auf Dauer oder Zeit von der weiteren Teilnahme ausschließen können.
(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll dem Schülerrat geeignete Räume und die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Zeit zur Verfügung stellen. Dem Schülerrat kann die Benutzung der Schulverwaltungseinrichtungen gestattet werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter darf in die Arbeit des Schülerrats nur eingreifen, soweit es zur Einhaltung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften und anderer in der Schule geltender Ordnungen und Konferenzbeschlüsse erforderlich ist.
#§ 2
Landesvertretung der Schülerinnen und Schüler an katholischen Schulen
(1) Die Schulsprecher der katholischen freien Schulen in Hessen können eine Landesvertretung bilden. Sie wählt aus ihrer Mitte den Landesschulsprecher der katholischen freien Schulen in Hessen. Der Landesschulsprecher sowie weitere, höchstens fünf, von der Landesvertretung gewählte Schüler bilden den Landesvorstand. Der Landesschülerrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie bedarf der Genehmigung durch die drei hessischen Diözesen und die Schulträger.
(2) Der Schulsprecher der katholischen Schulen vertritt als Vorsitzender der Landesvertretung und als Sprecher des Landesvorstandes die Schülerschaft an den katholischen freien Schulen gegenüber den drei in Hessen gelegenen Bistümern und in der Öffentlichkeit. Er hat das Recht, den Schulträgern, den Bischöflichen Ordinariaten und der Arbeitsgemeinschaft katholischer Schulen in freier Trägerschaft Vorschläge zu unterbreiten. Er soll bei besonders wichtigen Angelegenheiten nach Möglichkeit einen Beschluss des Landesschülerrates herbeiführen.
(3) Im Vorstand der Landesvertretung müssen die Schulen der drei in Hessen gelegenen Bistümer vertreten sein.
#Erster Abschnitt: Wahlen und Wahltermine
###§ 3
Wahltermine
(1) Die Wahlen der Klassensprecherinnen und Klassensprecher sind innerhalb von drei Wochen nach Unterrichtsbeginn am Anfang eines Schuljahres durchzuführen.
(2) Die Wahl der Schulsprecherin oder des Schulsprechers erfolgt bis zum Ende der fünften Woche nach Unterrichtsbeginn. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Schülerrates oder mindestens einem Zehntel der Schülerinnen und Schüler der Schule ist eine Abstimmung der Schülerschaft darüber durchzuführen, ob der Vorstand von allen Schülerinnen und Schülern aus dem Kreis aller Wahlberechtigten unmittelbar gewählt werden soll. Der Beschluss kann entweder für die jeweilige Wahl oder auf Dauer mit dem Vorbehalt einer anderen Entscheidung mit dauernder Wirkung bis zu einem entgegenstehenden Beschluss der Schülerschaft gefasst werden. Bis zu fünf weitere Schülerinnen und Schüler können zur Mitarbeit im Vorstand des Schülerrates gewählt werden.
#§ 4
Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt sind alle Schülerinnen und Schüler, die zum Zeitpunkt der Wahl die Schule besuchen. Das Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(2) Wählbar sind Schülerinnen und Schüler jeweils in der Klasse oder Schule, der sie zum Zeitpunkt der Wahl angehören, sofern sie sich vorher zur Annahme der Wahl bereit erklärt haben.
(3) Aus dem jeweiligen Amt als Schülervertreterin oder Schülervertreter scheidet aus, wer
- als Klassensprecherin oder Klassensprecher die Klasse oder die Gruppe verlässt,
- als Mitglied des Vorstandes des Schülerrats die besuchte Schule verlässt,
- von seinem Amt zurücktritt,
- durch eine mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten erfolgende Neuwahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers abgewählt wird.
Wer in ein Amt auf oberer Ebene der Schülervertretung gewählt worden ist, verbleibt darin für die Dauer seiner Amtszeit, auch wenn er von einem Amt der unteren Ebene, das er innehat, zurücktritt oder die Wählbarkeit dafür verliert.
(4) Schülervertreterinnen und Schülervertreter, deren Amtszeit abgelaufen ist oder die nach Abs. 3 Nr. 3 ausscheiden, führen ihr Amt bis zu Neuwahl weiter.
#§ 5
Allgemeine Wahlgrundsätze
(1) Die Wahlen zu den Schülervertretungen sind geheim.
(2) Die Wahlen können in den Klassen, in Schülerversammlungen oder in Wahlräumen durchgeführt werden.
(3) Während des Wahlganges ist innerhalb der in Abs. 2 genannten Räume jede Wahlbeeinflussung unzulässig.
(4) Bei den Wahlen ist darauf hinzuwirken, dass Schülerinnen und Schüler jeweils entsprechend dem Anteil ihres Geschlechts in die Organe der Schülerschaft gewählt werden.
#§ 6
Wahlausschüsse
(1) Zur Durchführung der Wahlen werden Wahlausschüsse gebildet, die in der Regel aus der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern bestehen.
(2) Wer für ein zu besetzendes Amt kandidiert, kann nicht dem für diese Wahl zuständigen Wahlausschuss angehören.
(3) Der Wahlausschuss entscheidet über die im Verlauf der Wahl anstehenden Verfahrensfragen und über die Zulassung der Wahlvorschläge durch Mehrheitsbeschluss.
#§ 7
Wahlvorschläge
(1) Wahlvorschläge können von Schülerinnen und Schülern der Schule eingereicht werden.
(2) Die Wahlvorschläge sind schriftlich bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter einzureichen. Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Bereitschaftserklärung der in ihm aufgeführten Kandidatinnen und Kandidaten zur Annahme der Wahl beizufügen.
Bei Wahlen in der Klasse oder Gruppe genügt ein mündlicher Wahlvorschlag und die mündliche Bereitschaftserklärung gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter. Mündliche Wahlvorschläge und Bereitschaftserklärungen werden von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter schriftlich protokolliert. Dieses Protokoll wird der Niederschrift nach § 10 beigefügt. Jede Schülerin und jeder Schüler kann für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag genannt werden und darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
(3) Entsprechen Wahlvorschläge nicht den in Abs. 2 genannten Erfordernissen, setzt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter den Unterzeichnern des jeweiligen Wahlvorschlags eine angemessene Frist, innerhalb der die Mängel beseitigt werden können. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, sind diese Wahlvorschläge ungültig.
(4) Die Namen der in den zugelassenen Wahlvorschlägen aufgeführten Schülerinnen und Schüler werden von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter als Liste in alphabetischer Reihenfolge zusammengefasst und bekanntgegeben.
(5) Die Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber sollen während der Unterrichtszeit Gelegenheit haben, sich in Schülerversammlungen oder in den Klassen vorzustellen und ihre Auffassungen zu erläutern.
#§ 8
Durchführung der Wahl
(1) Die Wahl der Schülervertreterinnen und Schülervertreter und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter kann in einem oder in getrennten Wahlgängen erfolgen.
(2) Die Stimmzettel, die sich innerhalb eines Wahlgangs nicht voneinander unterscheiden dürfen, müssen durch eine besondere Kennzeichnung eindeutig als Stimmzettel zu erkennen sein. Sie enthalten die Namen der mit ihrem Einverständnis vorgeschlagenen Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber in der Reihenfolge der Bekanntmachung nach § 7 Abs. 4 Maschinen- oder Blockschrift; dies gilt nicht im Falle der Wahl nach Abs. 3 Satz 4.
(3) Die Wahlen finden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) statt. Die Wahl erfolgt durch Ankreuzen des Namens der Bewerberin oder des Bewerbers auf dem Stimmzettel. Sind mehrere Bewerberinnen oder Bewerber in einem Wahlgang zu wählen, so dürfen höchstens so viele Namen angekreuzt werden, wie in diesem Wahlgang Bewerberinnen und Bewerber zu wählen sind. Ist nur eine Person zu wählen, kann auch durch Niederschreiben des Namens der gewählten Schülerin oder des Schülers auf den Stimmzettel gewählt werden; steht dabei nur eine Schülerin oder ein Schüler zur Wahl, kann die Wahl auch durch einen Vermerk „ja“, „nein“ oder „Enthaltung“ auf dem Stimmzettel erfolgen.
(4) Bei den nicht in der Klasse oder Gruppe durchzuführenden Wahlen ist mit Hilfe der Schulleitung eine Wählerliste zu erstellen, die Namen und Zahl der Wahlberechtigten enthält. In ihr ist die Stimmabgabe der Wahlberechtigten zu vermerken. Sie wird nach dem Abschluss der Wahlhandlung der Wahlniederschrift beigefügt.
(5) Die verdeckten Stimmzettel sind in einem geschlossenen Behälter einzusammeln. Nach Abschluss der Wahlhandlung öffnet der Wahlausschuss den Behälter, stellt die Zahl der abgegebenen Stimmen, die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen sowie die Zahl der auf jeden Kandidaten entfallenden gültigen Stimmen fest.
#§ 9
Wahlergebnis
(1) Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bewirbt sich nur eine Bewerberin oder ein Bewerber um eine Funktion, so ist für die Wahl mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Stimmzettel ohne erkennbare Wahlentscheidung gelten als Stimmenthaltung. Ungültig sind Stimmzettel,
- aus denen sich der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht eindeutig ergibt,
- die einen Vorbehalt oder Zusatz enthalten,
- die mit einem Kennzeichen versehen sind,
- die mehr angekreuzte Namen enthalten, als in dem betreffenden Wahlgang Bewerberinnen oder Bewerber zu wählen sind.
(3) Erhalten zwei oder mehr Bewerberinnen oder Bewerber die gleiche Stimmzahl, so findet zwischen diesen eine Stichwahl statt. Ergibt sich bei der Stichwahl erneut Stimmengleichheit, so entscheidet das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter im Anschluss an die Stichwahl zu ziehende Los.
(4) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter teilt das Ergebnis der Wahl mit.
#§ 10
Wahlniederschrift
(1) Über jede Wahl ist vom Wahlausschuss eine unmittelbar nach der Wahl abzuschließende Wahlniederschrift anzufertigen. Diese muss enthalten
- Ort und Zeit (Beginn und Ende) der Wahl,
- Bezeichnung der Wahl in Bezug auf das zu besetzende Amt und den Kreis der Wahlberechtigten,
- Namen der Wahlleiterin oder des Wahlleiters und der Beisitzerinnen oder Beisitzer,
- bei einer nicht in einer Klasse oder Gruppe (§ 8 Abs. 4) durchgeführten Wahl die Wählerliste mit den Vermerken über die Stimmabgabe,
- die Wahlvorschläge,
- die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen sowie die Zahl der Stimmenthaltungen,
- die Zahl der auf die Wahlvorschläge entfallenen Stimmen,
- das Ergebnis einer etwaigen Auslosung,
- Unterschriften der Wahlleiterin oder des Wahlleiters und der Beisitzerinnen und Beisitzer.
(2) Die Wahlniederschrift kann von allen Wahlberechtigten auf Verlangen innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Abschluss der Wahl eingesehen werden.
#§ 11
Wahlunterlagen
Die Wahlunterlagen sind von der Schülervertretung aufzubewahren. Sie können nach einer Neuwahl der Schülervertretung vernichtet werden.
#§ 12
Wahlanfechtung
(1) Mindestens zehn wahlberechtigte Schülerinnen oder Schüler können innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Wahl anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Die Anfechtung einer Wahl innerhalb der Schule ist schriftlich gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu erklären und zu begründen. Über die Anfechtung der Wahl entscheidet der Schulträger.
(3) Mitglieder der Schülervertretung, deren Wahl für ungültig erklärt wurde, führen ihr Amt bis zur Wiederholungswahl weiter. Die Wiederholungswahl muss auf Schulebene spätestens in einem Monat erfolgen.
#Zweiter Abschnitt: Grundsätze für die Arbeit der Schülervertretung
###§ 13
Rechtsstellung der Schülervertretung
Die Mitglieder der Schülervertretung sind in ihren Entscheidungen frei, aber der Schülerschaft verantwortlich. Sie sind verpflichtet, den Mitschülerinnen und Mitschülern über ihre Tätigkeit zu berichten. Hierzu berichtet der Schülerrat einer Schule in Schülerversammlungen. Die für übergeordnete Organe der Schülervertretung gewählten Vertreterinnen und Vertreter berichten jeweils dem Organ, das sie mit seiner Vertretung beauftragt hat.
#§ 14
Benachteiligungsverbot
(1) Schülerinnen und Schüler dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Schülervertretung weder bevorzugt noch benachteiligt werden; die Mitarbeit in der Schülervertretung kann bei der Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit der Schülerin oder des Schülers berücksichtigt werden.
(2) Auf Antrag der Schülerin oder des Schülers gegenüber der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer beziehungsweise der Tutorin oder dem Tutor ist die Tätigkeit in der Schülervertretung im Zeugnis zu vermerken.
(3) Wegen einer Tätigkeit in der Schülervertretung entschuldigte Fehlzeiten werden im Zeugnis nicht vermerkt.
#§ 15
Freistellung der Schülervertreter
Die Mitglieder der Schülervertretung sind in erforderlichem Umfang für ihre Tätigkeit in der Schülervertretung von der Schulleiterin oder dem Schulleiter freizustellen.
#§ 16
Schülervereinigungen
Das Recht der Schüler, Vereinigungen zu bilden, bleibt unberührt. Diese Vereinigungen sind keine Schülervertretungen im Sinne dieser Verordnung.
#§ 17
Erklärung gegenüber der Öffentlichkeit
Die Vertretung der Interessen der Schüler in schulischen Angelegenheiten gegenüber der Öffentlichkeit schließt das Recht zur Abgabe von Erklärungen und von Presseveröffentlichungen ein. Derartige Erklärungen dürfen nur abgegeben werden, wenn ein Beschluss der zuständigen Schülervertretung vorliegt, und sollen vorher mit der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter erörtert werden. Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter ist in jedem Fall vorher zu informieren.
#§ 18
Finanzierung
(1) Die Schülervertretung kann auf freiwilliger Grundlage zur Deckung ihrer Kosten im Einvernehmen mit dem Schulelternbeirat von den Schülerinnen und Schülern ab Jahrgangsstufe 5 Beiträge einsammeln, die nach Schulstufen gestaffelt sein können. Das Beitragsaufkommen darf nur für Zwecke der Schülervertretung und Schülerschaft verwendet werden. Bei der Verwendung der Mittel sind alle Schulstufen entsprechend den von ihnen aufgebrachten Beitragssummen zu berücksichtigen.
(2) Die Schülervertretung darf Zuwendungen aus der Elternspende und von Vereinigungen ehemaliger Schülerinnen und Schüler sowie von öffentlich-rechtlichen Körperschaften für die in Abs. 1 genannten Zwecke entgegennehmen. Die Aufnahme sonstiger Spenden ist unzulässig.
#§ 19
Kassenführung
(1) Zur Verwaltung und Führung der Kasse wird entweder eine Schülerin oder ein Schüler oder eine Verbindungslehrerin oder ein Verbindungslehrer durch Beschluss des jeweiligen Gremiums als Kassenwart bestellt. Im Falle der Bestellung einer minderjährigen Schülerin oder eines minderjährigen Schülers müssen ihre oder seine Eltern bzw. Personensorgeberechtigten der Bestellung zustimmen. Die Grundsätze einer ordnungsmäßigen Kassenführung (Führung eines Kassenbuches, keine Einnahmen oder Ausgaben ohne Belege, regelmäßige Rechnungsregelung) müssen beachtet werden.
(2) Die Kassengeschäfte sind über ein Kreditinstitut abzuwickeln, bei dem ein Konto auf den Namen einer voll geschäftsfähigen Person einzurichten ist. Dies soll eine Verbindungslehrerin oder ein Verbindungslehrer sein. Die Einrichtung des Kontos auf den Namen anderer Lehrerinnen und Lehrer, Eltern oder auch volljähriger Schülerinnen und Schüler ist jedoch im Einzelfall zulässig. Beschlüsse der Schülervertretung mit finanziellen Auswirkungen bedürfen der Zustimmung dieser Person. Dem Beschluss darf dann widersprochen werden, wenn die finanzielle Deckung nicht gewährleistet ist.
(3) In jedem Schuljahr hat mindestens zweimal eine Kassenprüfung durch einen Prüfungsausschuss zu erfolgen. Dieser Ausschuss besteht aus einer Lehrerin oder einem Lehrer und einer Schülerin oder einem Schüler. Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Schülervertretung gewählt.
#Dritter Abschnitt: Verbindungslehrerinnen und -lehrer und Landesbeirat der Schülervertretung
###§ 20
Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer
(1) Die Schülerinnen und Schüler oder der Schülerrat wählen für 2 Jahre bis zu 2 Lehrerinnen und Lehrer der Schule zu Verbindungslehrerinnen bzw. Verbindungslehrern. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe sind die Verbindungslehrerinnen und -lehrer an dienstliche Weisungen nicht gebunden, wohl aber an die in der Präambel genannten Ziele einer katholischen Schule in freier Trägerschaft.
(2) Die Tätigkeit als Verbindungslehrerin oder -lehrer gilt als Dienst.
(3) Die Verbindungslehrerin und -lehrer haben insbesondere die Aufgabe,
- die SV-Arbeit zu fördern und die Schülervertretung und die Schülerschaft in schulischen Fragen zu beraten.
- bei Unstimmigkeiten zwischen Schülervertretung und Schülerschaft einerseits und Schulleitung oder Lehrerschaft andererseits zu vermitteln.
(4) Verbindungslehrerinnen und -lehrer haben das Recht, an den Sitzungen der Schülervertretung mit beratender Stimme teilzunehmen; sie sollen von diesem Recht im Regelfall Gebrauch machen.
(5) Etwaige Dienstreisen bedürfen der Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters oder der nach den allgemeinen Bestimmungen zuständigen Vorgesetzten.
(6) Die Verbindungslehrerinnen und -lehrer sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(7) Für das Verfahren zur-Wahl der Verbindungslehrerinnen und -lehrer gelten die Vorschriften der §§ 8 bis 10 entsprechend mit der Maßgabe, dass der jeweilige Vorstand der Schülervertretung die Aufgabe des Wahlausschusses übernimmt.
(8) Die Amtszeit der Verbindungslehrerinnen und -lehrer beträgt zwei Schuljahre. § 4 (3) gelten für die Verbindungslehrerinnen und -lehrer entsprechend.
#Vierter Abschnitt: Schülervertretung in der Schule
###§ 21
Schülervertretung in der Klasse oder Gruppe
(1) Die Klassensprecherinnen und -sprecher vertreten die Interessen ihrer jeweiligen Klasse oder Gruppe gegenüber Lehrerinnen und Lehrern sowie Schulleitung und Elternschaft.
(2) In den Klassen 5 und höher ist den Schülerinnen und Schülern während der allgemeinen Unterrichtszeit eine Wochenstunde als Schülervertretungsstunde zur Verfügung zu stellen: In dieser Stunde sollten aktuelle schulische Angelegenheiten behandelt und die Arbeit der Schülervertretung vorbereitet werden. Die Aufsicht in diesen Stunden führen Lehrerinnen und Lehrer, soweit ordnungsgemäße Aufsicht nicht durch Schülerinnen oder Schüler gewährleistet ist.
#§ 22
Mitbestimmung durch den Schülerrat
(1) Der Zustimmung des Schülerrates bedürfen
- die Aufstellung der Schulordnung im Rahmen der Grundordnung,
- die Gestaltung des Unterrichtswesens der Schule, wenn von den allgemeinen Richtlinien versuchsweise abgewichen werden soll,
- die Verteilung des Unterrichts auf sechs statt auf fünf Wochentage,
- die Festlegung der Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten,
- der Verzicht auf Ziffernoten zur Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens,
- die Durchführung besonderer Schulveranstaltungen,
(2) Zustimmungspflichtige Maßnahmen nach Abs. 1 sind im Schülerrat mit dem Ziel einer Verständigung zu erörtern. Auf Verlangen der Schulleiterin oder des Schulleiters muss zu diesem Zweck der Schülerrat mit Frist von einer Woche einberufen werden.
(3) Wird die Zustimmung verweigert, so ist die Angelegenheit dem Schulbeirat vorzulegen, der einen Vermittlungsvorschlag unterbreitet.
(4) Wird ein vom Schulbeirat unterbreiteter Vermittlungsvorschlag abgelehnt, so kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Entscheidung des Schulträgers beantragen. Der Schulträger entscheidet endgültig, nachdem er den Beteiligten Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben hat. In dringenden Fällen kann er den vorläufigen Vollzug anordnen.
#§ 23
Anhörungsrechte des Schülerrats
(1) Der Schülerrat ist anzuhören bei
- der Festlegung von Grundsätzen zur Zusammenarbeit mit anderen Schulen und außerschulischen Institutionen,
- der Festlegung von Grundsätzen für die Mitarbeit von Eltern im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen,
- Vereinbarungen zu Schulpartnerschaften,
- bei der Auswahl von Schulbüchern,
- Maßnahmen, die für das Schulleben von allgemeiner Bedeutung sind,
- die Festlegung schulinterner Grundsätze für Klassenfahrten und Wandertage,
- Abweichungen von der Stundentafel zur Entwicklung eines schulspezifischen Profils im Sinne der Grundordnung,
- die Zusammenfassung von Fächern zu Lernbereichen,
- die Einrichtung eines fächerübergreifenden Unterrichts und von Projektunterricht, soweit mehr als eine Klasse davon betroffen ist,
- die Festlegung von Art, Umfang und Beginn der äußeren Fachleistungsdifferenzierung an Förderstufen und Gesamtschulen.
(2) Bei anhörungsbedürftigen Maßnahmen gilt § 22 Abs. 2 entsprechend.
(3) Ist ohne Anhörung eine Maßnahme getroffen worden, die der Schülerrat für anhörungsbedürftig hält, kann dieser binnen zwei Wochen nach Kenntnis die Entscheidung des Schulträgers über die Anhörungsbedürftigkeit beantragen. Ist eine anhörungsbedürftige Maßnahme getroffen, soll die Anhörung nachgeholt werden.
#§ 24
Vorschlagsrecht des Schülerrats
Der Schülerrat kann sowohl Maßnahmen, die seiner Zustimmung bedürfen (§ 22), als auch Maßnahmen, bei denen er anzuhören ist (§ 23) vorschlagen. Der Vorschlag ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit schriftlicher Begründung vorzulegen. § 22 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
#§ 25
Information
Die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Vertreter des Schülerrats unterrichten sich gegenseitig in geeigneter Weise über wichtige Vorgänge an der Schule.
#§ 26
Veranstaltungen der Schülervertretung
(1) Die Schülervertreterinnen und Schülervertreter können im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule selbstgestellte Aufgaben in eigener Verantwortung durchführen. Veranstaltungen der Schülervertretung auf dem Schulgrundstück sind Schulveranstaltungen. Bei der Durchführung dieser Veranstaltungen bleibt die Gesamtverantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters unberührt. Mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters kann die Schülervertretung auch während der Unterrichtszeit Veranstaltungen durchführen.
(2) An Veranstaltungen dieser Art können auf Beschluss des Schülerrates nach Abs. 1 und im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter auch der Schule nicht angehörende Personen teilnehmen. Lässt sich das Einvernehmen nicht herstellen, kann die Entscheidung des Schulträgers herbeigeführt werden.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann nach Anhörung des Schülerrats der Durchführung einer Veranstaltung der Schülervertretung widersprechen, wenn sie mit einer besonderen Gefahr für die Schülerinnen und Schüler verbunden ist oder wenn befürchtet werden muss, dass sie geeignet ist, den spezifischen Erziehungsauftrag der Schule zu gefährden. Die Schülervertretung kann in diesem Fall den Schulbeirat um Vermittlung anrufen.
(4) Die Teilnahme an Veranstaltungen der Schülervertretung ist freiwillig.
(5) Soweit Lehrerinnen und Lehrer zur Aufsichtsführung nicht zur Verfügung stehen, führen bei Veranstaltungen der Schülervertretung Schülerinnen oder Schüler die Aufsicht. Sie werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter im Einvernehmen mit der Schülervertretung mit der Aufsichtsführung schriftlich beauftragt. Mit der selbständigen Aufsichtsführung dürfen nur Schülerinnen und Schüler beauftragt werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und geeignet erscheinen, diese besonders verantwortungsvolle Tätigkeit wahrzunehmen. Die Eltern aufsichtsführender minderjähriger Schülerinnen und Schüler müssen der Beauftragung schriftlich zugestimmt haben. Bei Veranstaltungen, die vorwiegend mit Unterhaltungsmusik gestaltet werden (Tanz, Disco oder ähnliche Veranstaltungen) muss die Aufsicht von einer Lehrerin oder einem Lehrer oder einer anderen von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauftragten Person geführt werden.
(6) Die mit der Aufsicht beauftragten Personen haben gegenüber den Schülerinnen und Schülern dieselben Rechte wie aufsichtsführende Lehrerinnen und Lehrer; die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, ihren Anordnungen Folge zu leisten.
#§ 27
Schulsprecherin oder Schulsprecher
(1) Die Schulsprecherin oder der Schulsprecher führt im Schülerrat den Vorsitz und führt dessen Beschlüsse durch. Sie oder er beruft den Schülerrat nach Bedarf ein. Der Schülerrat muss einberufen werden, wenn ein Fünftel seiner Mitglieder oder die Schulleiterin oder der Schulleiter es unter Angabe der zu beratenden Gegenstände verlangt.
(2) Der Vorstand der Schülervertretung führt die laufenden Geschäfte der Schülervertretung und bereitet die Sitzungen des Schülerrates vor.
(3) Die Vertretung der Schülerschaft in Angelegenheiten, die alle Schülerinnen und Schüler der Schule betreffen, gegenüber der Schulleitung, dem Schulträger, und der Öffentlichkeit obliegt der Schulsprecherin oder dem Schulsprecher. Sie oder er ist hierbei an Mehrheitsbeschlüsse der Schülervertretung gebunden und verpflichtet, die Stellungnahme der Mehrheit der Schülervertretung bekanntzugeben. Wird der Schülerrat in diesem Sinne tätig, ist die Schulleitung vorher zu unterrichten.
#§ 28
Schülerversammlung
(1) Die Schülerversammlung nimmt die Berichte der Schulsprecherin oder des Schulsprechers und des Schülerrats entgegen und berät über die Angelegenheiten der Schülerinnen und Schüler. Sie kann Aufträge an den Schülerrat beschließen.
(2) Mindestens einmal im Schuljahr findet eine ordentliche Schülerversammlung auf Einladung des Schülerrates statt. Sie kann, wenn dies erforderlich ist, als Teilversammlung durchgeführt werden. Die Versammlung findet während der Unterrichtszeit statt.
(3) Außerordentliche Schülerversammlungen sind von dem Schülerrat einzuberufen, wenn ein entsprechender Beschluss des Schülerrates gefasst wurde, oder wenn ein Fünftel der Schüler es beantragt. Der Beschluss oder Antrag ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter unverzüglich mitzuteilen. Diese oder dieser kann der Durchführung einer außerordentlichen Schülerversammlung in der Unterrichtszeit widersprechen, wenn wichtige schulische Gründe das anzunehmende Interesse der Schülerschaft an der Durchführung während der Unterrichtszeit überwiegen. Wird der Durchführung einer Schülerversammlung widersprochen, kann der Schülerrat den Schulbeirat anrufen.
(4) Die Schülerversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller teilnahmeberechtigten Schülerinnen und Schüler anwesend ist.
(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Lehrerinnen und die Lehrer haben das Recht, an den Schülerversammlungen teilzunehmen; die Schülerversammlung kann im Einzelfall das Teilnahmerecht auf die in § 30 Abs. 1 genannten Lehrerinnen und Lehrer beschränken. Den in § 30 Abs. 1 genannten Personen ist auf Antrag im Rahmen der Geschäftsordnung zu den Beratungsgegenständen das Wort zu erteilen.
#§ 29
Antragsrecht in Lehrerkonferenzen
Schülervertreterinnen und Schülervertreter, die gemäß § 1 (2) und (5) an einer Lehrerkonferenz teilnahmeberechtigt sind, werden fristgemäß unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Sie können bis zu 24 Stunden vor der jeweiligen Konferenz Vorschläge zur Tagesordnung machen und in den Konferenzen Anträge im Rahmen der allgemeinen Konferenzordnung stellen.
#§ 30
Öffentlichkeit der Sitzungen
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter und im Auftrag der Gesamtkonferenz eine Lehrerin oder ein Lehrer und die Verbindungslehrerin oder der Verbindungslehrer können an den Sitzungen des Schülerrats teilnehmen. Ihnen ist auf Antrag im Rahmen der Geschäftsordnung zu den Beratungsgegenständen das Wort zu erteilen. Für einzelne Tagesordnungspunkte, deren Inhalt sich auf eine solche Person bezieht, kann diese von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
(2) Die Sitzungen des Schülerrates sind für Lehrerinnen und Lehrer der Schule, Eltern und für die Schülerinnen und Schüler der Schule öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss des Schülerrats ausgeschlossen werden.
(3) Der Schülerrat kann eine Geschäftsordnung beschließen, die der Genehmigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bedarf.