Bistum Mainz
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§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Ordnung für die Tageseinrichtungen für Kinder
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2014, Nr. 5, Ziff. 52, S. 65 ff.)
####§ 1
Geltungsbereich
Diese Ordnung gilt für alle Tageseinrichtungen in katholischer Trägerschaft im Bistum Mainz.
#§ 2
Begriffsbestimmung
(
1
)
Tageseinrichtungen für Kinder sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten. Das sind:
- Tageseinrichtungen für Kinder mit oder ohne Mittagsversorgung für Kinder im Alter von unter einem Jahr bis zum Schuleintritt bzw. alterserweiterten Gruppen mit Kindern bis zu 14 Jahren.
- Horte für Schulkinder bis zum 14. Lebensjahr, soweit nicht im Betreuungsvertrag andere Regelungen getroffen worden sind,
- Krippen und Krabbelstuben für Kinder bis zum 3. Lebensjahr, Kinderhäuser
(
2
)
Kindergartenjahr
Kindergartenjahr im Sinne dieser Verordnung ist der jährliche Betriebsturnus einer Tageseinrichtung für Kinder, der vom Träger nach Anhörung der Elternvertretung festgelegt wird.
#§ 3
Grundlagen der Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder
(
1
)
Die katholischen Tageseinrichtungen für Kinder erfüllen einen von Staat und Gesellschaft anerkannten eigenständigen Erziehungs- und Bildungsauftrag. In der pluralen Gesellschaft sind sie ein spezifisches Angebot der katholischen Kirche. Sie gewinnen ihre Eigenprägung aus einem umfassenden im Glauben gründenden Verständnis von Mensch und Welt und sind eine Form der Verwirklichung kirchlichen Gemeindelebens.
(
2
)
Die Tageseinrichtungen haben die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit allen Beteiligten, die Erziehung in der Familie zu unterstützen und zu ergänzen.
Dies geschieht durch eine ganzheitliche Erziehung, in der das Kind seine individuellen Fähigkeiten und Interessen in allen Bereichen, besonders auch im Umgang und gemeinsamen Handeln mit anderen, entfalten kann.
In diesem Erziehungs- und Bildungsprozess soll religiöse Erziehung, die sich am Evangelium orientiert, wirksam werden. Im Mittelpunkt aller Bemühungen steht das Kind mit seinen Lebensbezügen.
Die konkrete Umsetzung ist in der Konzeption der Einrichtung niedergeschrieben.
(
3
)
Dieser gemeinsame Erziehungsauftrag erfordert eine gute Zusammenarbeit zwischen der Tageseinrichtung für Kinder, Elternhaus und Pfarrgemeinde.
#§ 4
Aufnahme
(
1
)
Die Aufnahme der Kinder in die Tageseinrichtung erfolgt, soweit Plätze vorhanden sind. Die Zahl der Plätze ergibt sich aus der Einrichtungskonzeption und der Genehmigung der zuständigen Behörden unter Berücksichtigung des vorhandenen Fachpersonals.
(
2
)
In einem Anmeldegespräch haben die Personensorgeberechtigten die Möglichkeit, vor der endgültigen Aufnahme, sich über die Einrichtung und deren pädagogische Arbeit zu informieren. Bei diesem Gespräch werden die Personensorgeberechtigten auf den kirchlichen Charakter der Einrichtung und deren Trägerschaft (Pfarrgemeinde, Ordensgemeinschaft oder Caritasverband) hingewiesen. Im abzuschließenden Betreuungsvertrag erklären sie ihr Einverständnis mit der christlichen Ausrichtung der Tageseinrichtung.
(
3
)
Die Aufnahme erfolgt entsprechend dem Eingewöhnungskonzept der Einrichtung.
(
4
)
Die Aufnahme erfolgt durch den Träger, im Benehmen mit der Leitung. Die Aufnahmekriterien werden vom Träger nach Anhörung der Elternvertretung festgelegt.
(
5
)
Bis spätestens zum Tag der Aufnahme ist der ausgefüllte und unterzeichnete Betreuungsvertrag nebst den unterzeichneten Anlagen vorzulegen.
(
6
)
Der weitere Besuch eines schulpflichtigen, jedoch vom Schulbesuch zurückgestellten Kindes bedarf einer neuen Vereinbarung der Personensorgeberechtigten mit dem Träger der Einrichtung.
(
7
)
Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, die von Behinderung bedroht sind oder die Entwicklungsverzögerungen haben, können in die Einrichtung aufgenommen werden, wenn ihren besonderen Bedürfnissen innerhalb der Rahmenbedingungen der Einrichtung Rechnung getragen werden kann. Deren Aufnahme erfordert eine kooperative Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten (Träger, Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter, Eltern) sowie den erforderlichen sozialen Diensten (wie Frühförderstellen, Erziehungsberatungsstellen, Logopäden u. ä.). Eine Probezeit oder eine stufenweise Eingewöhnungszeit kann von beiden Vertragsparteien im Betreuungsvertrag vereinbart werden.
(
8
)
Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, der Leitung Änderungen in der Personensorge sowie Änderungen der Anschrift, der privaten und geschäftlichen Telefonnummern umgehend schriftlich mitzuteilen, um bei plötzlicher Krankheit des Kindes oder anderen Notfällen erreichbar zu sein.
#§ 5
Besuchs-, Öffnungs-, Schließzeiten und Ferien
(
1
)
Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll das Kind die Einrichtung regelmäßig besuchen.
(
2
)
Bleibt ein Kind der Einrichtung fern, insbesondere bei Ganztagsbetreuung, ist bereits am ersten Fehltag eine Benachrichtigung erforderlich.
(
3
)
Die Einrichtung ist in der Regel von Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage, der Ferien der Einrichtung und der zusätzlichen Schließzeiten nach dem Betreuungsvertrag geöffnet. Änderungen der Öffnungszeiten bleiben nach Anhörung der Elternvertretung dem Träger vorbehalten.
(
4
)
Um den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den ihnen zustehenden gesetzlichen Urlaub gewähren zu können, schließt die Einrichtung während der Sommerferien höchstens vier Wochen. Die Zeit der Ferienschließung sowie die regelmäßig wiederkehrende Schließtage wie in Anlage 1 ersichtlich, werden vom Träger nach Anhörung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der MAV und der Elternvertretung festgelegt und den Personensorgeberechtigten bis spätestens 31. Januar eines jeden Jahres schriftlich mitgeteilt.
(
5
)
Zusätzliche vorübergehende Schließzeiten können sich für die Einrichtung oder einzelne Gruppen ergeben, wenn die Betreuung aus besonderen Anlässen nicht sichergestellt werden kann, insbesondere wegen Krankheit, behördlicher Anordnungen, Fachkräftemangel oder wenn die Nutzbarkeit der Räume erheblich beeinträchtigt ist.
Über die Schließzeiten werden die Personensorgeberechtigten unverzüglich unterrichtet.
(
6
)
Der Besuch der Einrichtung regelt sich nach der im Betreuungsvertrag vereinbarten Betreuungszeit. Änderungen der Betreuungszeiten bleiben nach Anhörung der Elternvertretung dem Träger vorbehalten.
#§ 6
Elternentgelt
(
1
)
Für den Besuch der Einrichtung wird ein Elternentgelt gemäß Anlage 2 erhoben. Dieses setzt sich zusammen aus dem Elternbeitrag, gegebenenfalls zusätzlichem Essensgeld, Getränkegeld, Gelder für zusätzliche Materialien und Aktionen. Das Nähere regelt der Betreuungsvertrag.
Das Elternentgelt ist eine Beteiligung an den Betriebskosten der Einrichtung unter Beachtung gesetzlicher Regelungen bzw. Vereinbarungen auf kommunaler Ebene zur Höhe des Elternbeitrages. Es ist auch während der Ferien der Einrichtung, während der zusätzlichen Schließzeiten, bei längerem Fehlen des Kindes und bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu bezahlen.
(
2
)
Für Schulanfänger ist das Elternentgelt bis zum Ende des Kindergartenjahres zu bezahlen.
#§ 7
Kündigung
(
1
)
Die Personensorgeberechtigten können den Betreuungsvertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen.
(
2
)
Einer Kündigung bedarf es nicht, wenn ein schulpflichtiges Kind zum Ende des Kindergartenjahres die Einrichtung verlässt.
(
3
)
Eine Kündigung des Betreuungsvertrages durch die Personensorgeberechtigten zum 31.05., 30.06., 31.07. des jeweiligen Kalenderjahres ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Recht von Personensorgeberechtigten zur Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung) bleibt hiervon unberührt. Wichtige Gründe können insbesondere der Wegzug der Personensorgeberechtigten oder eine lang andauernde Krankheit des Kindes sein.
(
4
)
Der Träger der Einrichtung kann den Betreuungsvertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende unter Angabe des Grundes schriftlich kündigen. Kündigungsgründe können u. a. sein:
- Das unentschuldigte Fehlen eines Kindes über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als vier Wochen,
- dass das Kind besonderer Hilfe bedarf, die die Einrichtung nicht leisten kann,
- dass die Personensorgeberechtigten trotz vorheriger schriftlicher Mahnung ihren Verpflichtungen aus dem Betreuungsvertrag nicht oder nicht vollständig nachkommen,
- ein Zahlungsrückstand des Elternentgeldes über 2 Monatsbeiträge trotz schriftlicher Mahnung,
- wenn nicht ausräumbare erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen Personensorgeberechtigten, Träger und Leitung über das Erziehungskonzept bestehen, so dass eine dem Kind angemessene Förderung trotz mehrfacher Einigungsbemühungen nicht mehr möglich ist und die Fortsetzung des Betreuungsvertrages dem Träger nicht zumutbar ist.
(
5
)
Die Möglichkeit des Trägers, den vorliegenden Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen, bleibt unberührt.
#§ 8
Aufsicht
(
1
)
Die pädagogisch tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind während der vereinbarten Betreuungszeit der Einrichtung für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich. Die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht richtet sich vor allem nach Entwicklungsstand und Persönlichkeit des Kindes sowie der Konzeption der Einrichtung.
(
2
)
Die Aufsicht der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erstreckt sich auf die Zeit des Aufenthaltes der Kinder in der Einrichtung, einschließlich der Ausflüge, Spaziergänge, Besichtigungen u. ä. Sie beginnt mit der persönlichen Übernahme des Kindes durch das pädagogische Personal und endet mit der persönlichen Übergabe des Kindes an die Personensorgeberechtigten oder deren Beauftragten (s. Anlage 7). Änderungen in Bezug auf die Personen, die das Kind abholen dürfen, müssen der Leiterin unverzüglich und grundsätzlich schriftlich mitgeteilt werden.
(
3
)
Auf dem Weg von und zur Einrichtung sind die Personensorgeberechtigten für ihre Kinder verantwortlich. Insbesondere tragen die Personensorgeberechtigten Sorge dafür, dass ihr Kind ordnungsgemäß und pünktlich von der Einrichtung abgeholt wird. Bei unvorhergesehener Verhinderung der Personensorgeberechtigten kann die Leiterin/Gruppenleiterin das Kind an eine von den Personensorgeberechtigten näher beschriebene Person, die sich entsprechend ausweisen kann, übergeben. Soll das Kind im Vorschulalter alleine nach Hause gehen dürfen oder in Ausnahmefällen zu einer Veranstaltung außerhalb der Einrichtung gehen dürfen, bedarf es der Zustimmung der Leitung der Einrichtung und der schriftlichen Erklärung der Personensorgeberechtigten gegenüber dem Träger Dabei beginnt die Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtigten mit dem Entlassen des Kindes aus der Einrichtung.
(
4
)
Für die Kinder im Schulalter erstreckt sich die Aufsichtspflicht auf die Zeit des Aufenthaltes in der Einrichtung während der Betreuungszeiten. Für den Weg von und zur Einrichtung sind die Personensorgeberechtigten verantwortlich. Das Gleiche gilt für den Weg von der Schule zur Kindertagesstätte sowie für die Teilnahme an Aktivitäten außerhalb der Einrichtung, die nicht von der Einrichtung ausgerichtet werden, soweit die Personensorgeberechtigten ihr Einverständnis gegeben haben. Von der Einrichtung veranlasste selbständige Aktivitäten der Kinder außerhalb der Einrichtung sollen mit den Personensorgeberechtigten besprochen werden.
(
5
)
Bei gemeinsamen Veranstaltungen (z. B. Feste, Ausflüge) sind die anwesenden Personensorgeberechtigten für ihre Kinder aufsichtspflichtig, sofern vorher keine andere Absprache über die Wahrnehmung der Aufsicht getroffen wurde.
#§ 9
Versicherungen
(
1
)
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 a SGB VII sind Kinder während des Besuches von Tageseinrichtungen kraft Gesetzes gegen Unfall versichert. Dieser Versicherungsschutz ist gegeben
- auf dem direkten Weg zu und von der Einrichtung,
- während des Aufenthaltes in der Einrichtung und
- während offizieller Veranstaltungen der Einrichtungen außerhalb des Betriebsgeländes (Spaziergänge, Feste u. ä.).
Den versicherten Personenschäden sind Sachschäden an Hilfsmitteln wie z. B. Brillen gleichgestellt. Ansprüche gegen den Träger und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung sowie der Kinder untereinander wegen Personenschäden, insbesondere Schmerzensgeld, sind gem. §§ 104 ff. SGB VII ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder es handelt sich um einen Wegeunfall.
Begründete Ansprüche wegen Sachschäden an eingebrachten Sachen der Kinder sind durch die Garderoben- bzw. Haftpflichtversicherung des Trägers der Einrichtung abgedeckt.
(
2
)
Kinder, die kurzzeitig in der Einrichtung aufgenommen werden, um z. B. in einer Eingewöhnungszeit die Kindergarteneignung zu erproben, unterliegen ebenfalls dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
(
3
)
Alle Unfälle, die auf dem Weg von und zu der Einrichtung eintreten und eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind der Leitung unverzüglich zu melden, damit gegebenenfalls weitere Schritte eingeleitet werden können.
(
4
)
Andere, als die in die Einrichtung aufgenommenen Kinder, unterliegen während des Aufenthalts in der Einrichtung nicht dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, es sei denn ein Besuchskind wird mit dem Einverständnis seiner Eltern und der Einrichtung beaufsichtigt und in das Betreuungskonzept der Einrichtung aufgenommen.
#§ 10
Regelung in Krankheitsfällen
(
1
)
Bei Krankheiten, insbesondere Erkältungskrankheiten, Auftreten von Hautausschlägen, Erbrechen, Durchfall oder Fieber sind die Kinder, im Interesse von allen die Tageseinrichtung für Kinder besuchenden Personen, zu Hause zu behalten. In schwerwiegenden Fällen kann die Leiterin den Besuch durch ein krankes Kind untersagen. Zur Wiederaufnahme des Kindes kann der Träger eine Bescheinigung des Arztes verlangen.
(
2
)
Bei Erkrankung eines Kindes oder eines Familienangehörigen an einer übertragbaren Krankheit, insbesondere an Krankheiten im Sinne des VI. Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes (wie z. B. Diphtherie, Keuchhusten, Kinderlähmung, Masern, Hirnhautentzündung, Mumps, Röteln, Scharlach, Windpocken, übertragbare Darmerkrankungen, Gelbsucht, übertragbare Augen- und Hautkrankheiten oder Verlausung oder Nissenbefall) muss der Leiterin sofort Mitteilung gemacht werden. Kinder, die an einer solchen oder an einer anderen im VI. Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes genannten Krankheit erkrankt oder dessen verdächtig sind oder die verlaust sind, dürfen die der Tageseinrichtung dienenden Räume nicht betreten und nicht benutzen und dürfen an Veranstaltungen der Einrichtung nicht teilnehmen, bis nach dem Urteil des behandelnden Arztes oder des Gesundheitsamtes eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Dies gilt auch für die Eltern, Geschwister und sonstige Personen innerhalb der Wohngemeinschaft. Bei Verdachtsmomenten haben die Sorgeberechtigten die Leitung der Kindertagesstätte unverzüglich, spätestens am folgenden Tag nach einer vermutlichen Erkrankung, zu informieren.
(
3
)
Ausscheider z. B. von Salmonellen und Ruhrbakterien dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen die Räume der Einrichtung betreten oder an Veranstaltungen teilnehmen.
(
4
)
Absatz 2 und Absatz 3 gelten auch, wenn Eltern, Geschwister und sonstige Personen innerhalb der Wohngemeinschaft erkrankt sind.
(
5
)
Mitteilungspflicht besteht auch für alle nicht erkennbaren Besonderheiten bzgl. der Gesundheit und Konstitution des Kindes, deren Kenntnis für die Betreuung des Kindes erforderlich ist (z. B. Allergien, Unverträglichkeit, Anfallsleiden).
#§ 11
Datenschutz
Personenbezogene Angaben, die im Zusammenhang mit der Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes in der Einrichtung erhoben werden, unterliegen den Bestimmungen des Datenschutzes. Der Träger gewährleistet die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben (siehe hierzu Kirchliche Datenschutzordnung im kirchlichen Amtsblatt Nr. 2 vom 13. Januar 2004 in der jeweils gültigen Fassung).
#§ 12
Streitschlichtung
Bei Streitigkeiten aus dem Betreuungsvertrag ist vor der Anrufung staatlicher Gerichte das Bischöfliche Ordinariat zur Vermittlung anzurufen.
#§ 13
Elternvertretung
Die Personenberechtigten werden durch einen jährlich zu wählenden Elternbeirat an der Arbeit der Einrichtung beteiligt. Die Bildung der Aufgaben der Elternvertretung richtet sich nach der Verordnung über die Elternvertretung in den Katholischen Einrichtungen für Kinder im Bistum Mainz (ElternVVO) Kirchliches Amtsblatt Nr. 12 vom 17. Juli 2007.
Dietmar Giebelmann Generalvikar |