Bistum Mainz
.Gesetz über die Erfüllung vorbehaltener Aufgaben von einer juristischen Person öffentlichen Rechts im Bistum Mainz gegenüber einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts im Bistum Mainz
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Gesetz über die Erfüllung vorbehaltener Aufgaben von einer juristischen Person öffentlichen Rechts im Bistum Mainz gegenüber einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts im Bistum Mainz
(Aufgabenvorbehaltsgesetz – AvorbG)
vom 2. September 2026
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2026, Nr. 9, Ziff. 60, S. 114 ff.)
####Präambel
Nach geltendem staatlichem und kirchlichem Recht üben die Kirchen, einschließlich ihrer öffentlich-rechtlich verfassten Untergliederungen Hoheitsgewalt aus und nehmen öffentliche Aufgaben wahr. Sie handeln, wenn sie in Ausführung des kirchlichen Auftrages kirchenhoheitlich pastorale, karitative oder sonstige kirchliche Aufgaben wahrnehmen (vgl. c. 1254 § 2 CIC), in den Formen des öffentlichen Rechts. Zur Erfüllung von Aufgaben und Dienstleistungen, welche ausschließlich kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechtes vorbehalten sind, sowie zur Zusammenarbeit kirchlicher juristischen Personen des öffentlichen Rechtes zum Erhalt kirchlicher Infrastrukturen, wird zur Anordnung gemäß §§ 12 und 13 des Gesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher juristischer Personen des öffentlichen Rechts im Bistum Mainz folgendes Gesetz über vorbehaltene und angeordnete Leistungen erlassen (vgl. c. 1276 § 2 CIC).
#Abschnitt I: Allgemeines
#§ 1
Grundsatz
(1) Dieses Gesetz regelt die Erfüllung von Aufgaben, die ausschließlich von kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf dem Gebiet des Bistums Mainz erbracht werden dürfen, durch vorbehaltene und angeordnete Leistungen im Sinne der §§ 12 und 13 des Gesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher juristischer Personen des öffentlichen Rechts im Bistum Mainz.
(2) Die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bistum Mainz (KVVG) und des Gesetzes über die Zentralisierung der Buchhaltung im Bistum Mainz (ZBuchG) in ihrer jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Die Regelungen dieses Gesetzes haben Vorrang gegenüber besonderen Bestimmungen für einzelne Aufgabenbereiche der von diesem Gesetz erfassten Rechtsträger.
#Abschnitt II: Aufgaben des Bischöflichen Ordinariats
#§ 2
Aufsicht
(1) Das Bischöfliche Ordinariat ist die zentrale Verwaltungsbehörde des Bistums Mainz. Gegenüber den der Aufsicht des Ortsordinarius unterstehenden Rechtsträgern ist es die Aufsichtsbehörde. Diese Rechtsträger sind die öffentlichen Rechtspersonen des kanonischen und staatlichen Rechts, insbesondere die Kirchengemeinden und die der Verwaltung ortskirchlicher Organe unterstellten kirchlichen Stiftungen im Sinne von § 1 Absatz 1 Kirchenvermögensverwaltungsgesetz (KVVG) im Bistum Mainz sowie die in §§ 33 und 35 KVVG genannten Rechtsträger, einschließlich öffentlich-rechtlicher kirchlicher Stiftungen und Zweckverbände und das Bischöfliche Priesterseminar St. Bonifatius Mainz. Weitergehende kirchenrechtliche Regelungen bleiben hiervon unberührt.
(2) Die kirchliche Aufsicht erfolgt in Ausübung kirchenhoheitlicher Gewalt unter den Aspekten des kirchlichen Selbstverständnisses, des kirchlichen Auftrags gemäß c. 1254 § 2 CIC, der Pastoral, der Rechtmäßigkeit und der wirtschaftlichen Vertretbarkeit.
#§ 3
Verbundene Aufgaben
(1) Im Zusammenhang mit der Sicherstellung der Aufsicht nach § 2 erledigt das Bischöfliche Ordinariat auch Dienstleistungen für die beaufsichtigten Rechtsträger.
(2) Die in Absatz 3 aufgeführten Dienstleistungen des Bischöflichen Ordinariats sind unentgeltlich. Im Einzelfall können durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen oder besondere Satzung Gebühren für bestimmte Amtshandlungen festgesetzt werden. Die Gebühren sind so zu bemessen, dass maximal der nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung berechnete Aufwand abgedeckt ist (Kostenerstattung).
(3) Dienstleistungen nach Absatz 1 sind insbesondere
- Unterstützung der örtlichen pastoralen und seelsorgerischen Arbeit, insbesondere durch Beratung und Begleitung,
- Unterstützung, Beratung und Begleitung in Fragen der katholischen Öffentlichkeits-, Presse- und Medienarbeit,
- Unterstützung, Beratung und Begleitung bei Intervention, Aufarbeitung und Prävention in Fällen sexuellen Missbrauchs nach Maßgabe der dazu ergangenen Ordnungen des Bistums Mainz,
- Personalverwaltung einschließlich Gehaltsabwicklung, insbesondere unter Berücksichtigung der Grundordnung des Kirchlichen Dienstes und des kirchlichen Individual- und Kollektivarbeitsrechts einschließlich der Bestimmungen des kirchlichen Beamtenrechts und des kanonischen Dienstrechts; dazu zählt auch das betriebliche Eingliederungsmanagement,
- Rechts-, Finanz- und Vermögensaufsicht einschließlich Revision,
- Versicherungsrahmenverträge zur Wahrung kirchlichen Vermögens,
- Betreuung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sowie betrieblichem Datenschutz nach den Bestimmungen des kirchlichen Datenschutzrechts, mit Ausnahme der Aufgaben, die dem Katholischen Datenschutzzentrum obliegen, sowie der Informationssicherheit,
- Beratung und Begleitung der katholischen Kindertagesstätten, Schulen und Bildungsangebote,
- Bau- und gebäudefachliche Beratung und Begleitung bei der Baudurchführung unter Berücksichtigung pastoraler und kirchendenkmalschützerischer Belange, auch im Bereich Orgeln und Glocken,
- Beratung und Betreuung in Immobilien- und Grundstücksfragen, insbesondere unter vermögensaufsichtsrechtlichen und pastoralen Gesichtspunkten,
- Durchführung des kirchlichen Meldewesens, einschließlich der Zurverfügungstellung von besonderer EDV-Software für spezifische kirchliche Aufgabenstellungen,
- Wirtschaftliche Beratung und Betreuung unter Berücksichtigung der Vorgaben des diözesanen und kanonischen Rechts und der dazu ergangenen überdiözesanen partikularen Bestimmungen der Deutschen Bischofskonferenz,
- Unterstützung des Finanzverfahrens, insbesondere fachliche Anleitung und Vorgaben, unter Berücksichtigung des diözesanen und kanonischen Rechts und der dazu ergangenen überdiözesanen partikularen Bestimmungen der Deutschen Bischofskonferenz,
- Hosting, Verarbeitung und Sicherung von Daten im Zusammenhang mit der vorgenannten Dienstleistungserfüllung,
- Beratung und Koordination katholisch öffentlicher Büchereien,
- die Führung von Archiven und Einlagerung von kirchlichen Gegenständen, Kunstgegenständen oder Depositialien.
(4) Mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bischöflichen Ordinariats können einzelne der in Absatz 3 aufgeführten Leistungen ganz oder teilweise auch von den in § 2 Absatz 1 genannten Rechtsträgern selbst erledigt werden, soweit dies einer ordnungsgemäßen Aufsicht nicht entgegensteht.
(5) Die in Absatz 3 Ziffern 1, 2, 7, 8 und 16 aufgeführten Tätigkeiten können auch mit vorheriger Zustimmung des Bischöflichen Ordinariats durch die unter § 2 Absatz 1 genannten Rechtspersonen untereinander erbracht werden, soweit dies einer ordnungsgemäßen Aufsicht nicht entgegensteht. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.
(6) Durch bischöfliches Gesetz können weitere mit der Aufsicht verbundene Dienstleistungstätigkeiten festgelegt werden.
#Abschnitt III: Sonstige Aufgaben
#§ 4
Gegenseitige Aufgabenerfüllung
(1) Die nachfolgend geregelten Leistungen zur Erfüllung von Aufgaben und Dienstleistungen dürfen ausschließlich zwischen den in § 2 Absatz 1 genannten Personen ungeachtet eines ansonsten bestehenden Über- oder Unterordnungsverhältnisses angeboten und erbracht werden, sofern diese nicht von der juristischen Person des öffentlichen Rechtes selbst erbracht werden:
- Alle der Vermögensverwaltung unterliegenden Tätigkeiten und die allgemeinen und besonderen Verwaltungstätigkeiten im Rahmen der kirchlichen Aufgaben.
- Organisatorische Betreuung anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts durch Übernahme von Verwaltungstätigkeiten. Hierzu zählt auch die Übernahme einer Verwaltungsleitung.
- Erfüllung gemeinsamer örtlicher Aufgaben in der Seelsorge, insbesondere Abwicklung gemeinsamer pastoraler Anliegen und Maßnahmen sowie Koordination von Projekten.
- Die Verwaltung und der Betrieb von Friedhöfen, katholisch öffentlicher Büchereien und Pfarrheimen.
- Die Verwaltung und Betrieb von Jugendeinrichtungen und Schulen.
- Die Vertretung bei allgemeinpolitischen kirchlichen Interessen.
- Die Mitwirkung bei der Interessenvertretung, insbesondere durch Einrichtung von Vertretungsbüros, und die Einrichtung von Regional- und katholischen Jugendbüros.
- Die Erbringung von Küsterdiensten sowie Kirchenmusik, insbesondere Organistendienste.
(2) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.
#Abschnitt IV: Schlussvorschriften
#§ 5
Anordnung Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Im Sinne des Fünften Teils des Gesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher juristischer Personen des öffentlichen Rechts im Bistum Mainz haben die in § 2 Absatz 1 genannten Rechtspersonen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben die in § 3 Absatz 3 aufgeführten Dienstleistungen vorbehaltlich der in § 3 Absatz 4 und § 3 Absatz 5 genannten Fälle ausschließlich beim Bischöflichen Ordinariat des Bistums Mainz in Anspruch zu nehmen. Die in § 4 genannten Leistungen dürfen ausschließlich von den in § 2 Absatz 1 genannten Rechtsträgern entweder selbst oder untereinander erbracht werden.
(2) Die Beauftragung Dritter durch die in § 2 Absatz 1 genannten Rechtspersonen ist ausgeschlossen.
#§ 6
Datenverarbeitung
Die unter § 2 Absatz 1 genannten Rechtspersonen einschließlich ihrer Außenstellen sind befugt, die im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Es gelten die Bestimmungen des kirchlichen Datenschutzrechts, insbesondere das Kirchliche Datenschutzgesetz (KDG) des Bistums Mainz.
#§ 7
Ausführungsbestimmungen
Der Generalvikar und der Inhaber bzw. die Inhaberin des Amtes des bzw. der Bevollmächtigten des Generalvikars sind befugt, die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen zu erlassen.
#§ 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.
#Mainz, den 2. September 2026 |
Prof. Dr. Peter Kohlgraf Bischof von Mainz |
Dr. Anna Ott Kanzlerin der Kurie |