Bistum Mainz
.

Gesetz über die Neuordnung
der Pfarreigremien im Rahmen des
Pastoralen Weges im Bistum Mainz
(Pfarreigremienneuordnungsgesetz – PfGNOG)

vom 15. August 2023

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2023, Nr. 10, Ziff. 73, S. 151 ff.),

Die Umstrukturierungen der Pfarreien im Zuge des Pastoralen Wegs im Bistum Mainz bedürfen einer Neuordnung aller pfarrlichen Gremien. Aus diesem Anlass wird hiermit dieses Gesetz erlassen.
####

Artikel 1
Statut für die Pfarreiräte im Bistum Mainz
(Pfarreiratstatut – PfRSt)

[...]
##

Artikel 2
Wahlordnung für die Pfarreiräte im Bistum Mainz

[...]
##

Artikel 3
Änderung des Statuts für die Pfarrgemeinderäte in der Diözese Mainz

[...]
##

Artikel 4
Änderung des Statuts für die Gemeinderäte in Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache im Bistum Mainz

[...]
##

Artikel 5
Änderung der Wahlordnung für die Pfarrgemeinderäte und die Gemeinderäte von Katholiken anderer Muttersprache im Bistum Mainz

[...]
##

Artikel 6
Satzung für die Jugendversammlung in Pfarreien im Bistum Mainz

[...]
##

Artikel 7
Wahlordnung für die Jugendversammlung in Pfarreien im Bistum Mainz

[...]
##

Artikel 8
Änderung der Satzung für die Jugendversammlung in Pfarrgemeinden im Bistum Mainz

[...]
##

Artikel 9
Änderung der Wahlordnung für die Jugendversammlung in Pfarrgemeinden im Bistum Mainz

[...]
##

Artikel 10
Anwendungs- und Überleitungsbestimmungen

§ 1 Das Statut für die Pfarreiräte im Bistum Mainz gilt in der jeweiligen Pfarrei ab dem im Bischöflichen Errichtungsdekret angegebenen Tag ihrer Neugründung. § 2 Absatz 3 des Statuts für die Pfarreiräte im Bistum Mainz ist jedoch bereits jeweils ab dem 1. August des Vorjahres des vom Bischöflichen Ordinariat als vorgesehen veröffentlichten Zeitpunkts der Pfarreigründung für die bisherigen Pfarreien im betreffenden Pastoralraum anzuwenden.
§ 2 Die Wahlordnung für die Pfarreiräte im Bistum Mainz gilt in der jeweiligen Pfarrei ab dem im Bischöflichen Errichtungsdekret angegebenen Tag ihrer Neugründung. § 2 der Wahlordnung für die Wahl der Pfarreiräte im Bistum Mainz ist jedoch bereits jeweils ab dem 1. August des Vorjahres des vom Bischöflichen Ordinariat als vorgesehen veröffentlichten Zeitpunkts der Pfarreigründung für die bisherigen Pfarreien im betreffenden Pastoralraum anzuwenden.
§ 3 Das Statut für die Pfarrgemeinderäte in der Diözese Mainz gilt für alle Pfarreien bis zu dem im Bischöflichen Errichtungsdekret angegebenen Tag ihrer Aufhebung.
§ 4 Das Statut für die Gemeinderäte in Gemeinden von Katholikinnen und Katholiken anderer Muttersprache im Bistum Mainz gilt für alle Gemeinden von Katholikinnen und Katholiken anderer Muttersprache bis zu dem im Bischöflichen Errichtungsdekret angegebenen Tag der Gründung der neuen Pfarrei, in der die jeweilige Gemeinde von Katholikinnen und Katholiken anderer Muttersprache ihren Dienstsitz hat.
§ 5 Die Wahlordnung für die Pfarrgemeinderäte und die Gemeinderäte von Katholikinnen und Katholiken anderer Muttersprache im Bistum Mainz gilt für alle Pfarreien bis zu dem im Bischöflichen Errichtungsdekret angegebenen Tag ihrer Aufhebung. Sie gilt in den Gemeinden von Katholikinnen und Katholiken anderer Muttersprache bis zu dem im Bischöflichen Errichtungsdekret angegebenen Tag der Gründung der neuen Pfarrei, in der die jeweilige Gemeinde von Katholikinnen und Katholiken anderer Muttersprache ihren Dienstsitz hat.
§ 6 Die Satzung für die Jugendversammlung in Pfarreien im Bistum Mainz gilt in der jeweiligen Pfarrei ab dem im Bischöflichen Errichtungsdekret angegebenen Tag ihrer Neugründung.
§ 7 Die Wahlordnung für die Jugendversammlung in Pfarreien im Bistum Mainz gilt in der jeweiligen Pfarrei ab dem im Bischöflichen Errichtungsdekret angegebenen Tag ihrer Neugründung.
§ 8 Die Satzung für die Jugendversammlung in Pfarrgemeinden im Bistum Mainz gilt in den Pfarreien bis zu dem im Bischöflichen Errichtungsdekret angegebenen Tag ihrer Aufhebung.
§ 9 Die Wahlordnung für die Jugendversammlung in Pfarrgemeinden im Bistum Mainz gilt in den Pfarreien bis zu dem im Bischöflichen Errichtungsdekret angegebenen Tag ihrer Aufhebung.
##
Mainz, den 15. August 2023
Prof. Dr. Peter Kohlgraf
Bischof von Mainz
Dr. Anna Ott
Notarin der Kurie
#

Artikel 11
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt für die Diözese Mainz in Kraft.
Mainz, den 15. August 2023
Prof. Dr. Peter Kohlgraf
Bischof von Mainz
Dr. Anna Ott
Notarin der Kurie

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER